Ziffer IV. 1. des erstinstanzlichen Urteils beschränkt (pag. 905 f.). Mit Ver- 5 fügung vom 17. August 2021 wurde von der Berufungserklärung des Beschuldigten Kenntnis genommen und gegeben und den anderen Parteien Gelegenheit eingeräumt, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 958 f.). Mit Eingabe vom 30. August 2021 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung (Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche und Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren;