Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 327 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrich- ter Bettler Gerichtsschreiberin Schürch Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin und E.________ Zivilklägerin 1 und F.________ Zivilklägerin 2 und G.________ Zivilklägerin 3 Gegenstand gewerbsmässiger Betrug, evtl. Veruntreuung, Urkundenfälschung (mehrfach begangen) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kolle- gialgericht) vom 23. Juni 2020 (PEN 2019 481) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 23. Juni 2020 erkannte das Regionalgericht Oberland (Dreiergericht; nachfolgend Vorinstanz) was folgt (pag. 838 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Veruntreuung (Deliktsbetrag CHF 200.00), angeblich begangen in der Zeit von Oktober 2015 – August 2017 in T.________ (Ort), z.N. C.________ wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Betrugs, gewerbsmässig begangen a) in der Zeit vom 2.11.2015 – 25.08.2017 in T.________(Ort), Y.________(Ort) und Z.________(Ort), z.N. C.________ (CHF 75'587.40) b) am 20.04.2016 in U.________ (Ort), z.N. E.________ (CHF 30'000.00) c) am 17.01.2017 in V.________ (Ort)., z.N. F.________ (CHF 20'000.00) d) am 18.08.2017 in W.________ (Ort), z.N. G.________ (CHF 2'250.00) e) in der Zeit vom 01.10.2015 bis Ende Februar 2018 in X.________ (Ort), z.N. H.________ GmbH (CHF 12'500.00) 2. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit von September 2015 – 28.02.2018 in T.________(Ort) und S.________(Ort) (D) und in Anwendung der Artikel 47, 49 Abs. 1, 146 Abs. 1, 2 und 3, 251 Ziff. 1 StGB 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft (inkl. Auftritt StA) von CHF 13'200.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 7'000.00, insgesamt be- stimmt auf CHF 20'200.00. 3. A.________ hat der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 10'946.10 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. 3 III. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 23.13 200.00 CHF 4’625.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 150.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4’775.00 CHF 382.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’157.00 volles Honorar CHF 5’781.25 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 150.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5’931.25 CHF 474.50 Total CHF 6’405.75 nachforderbarer Betrag CHF 1’248.75 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 71.00 200.00 CHF 14’200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 514.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14’714.80 CHF 1’133.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15’847.85 volles Honorar CHF 17’750.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 514.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 18’264.80 CHF 1’406.40 Total CHF 19’671.20 nachforderbarer Betrag CHF 3’823.35 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 21'004.85. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 5'072.10 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin D.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 39.00 200.00 CHF 7’800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 413.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’213.50 CHF 632.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’845.95 volles Honorar CHF 9’750.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 413.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’163.50 CHF 782.60 Total CHF 10’946.10 nachforderbarer Betrag CHF 2’100.15 4 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von C.________ mit CHF 8'845.95. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftli- chen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin D.________ als Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2'100.15 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin D.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 74'287.40 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 17.10.2016 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 30'000.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin E.________. 3. Zur Bezahlung von CHF 20'000.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin F.________. 4. Zur Bezahlung von CHF 2'250.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin G.________. 5. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. Der Laptop, Dell, XPS, silbergrau mit Netzteil (pag. 487) wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Die Kontensperren der Konten .________ und .________ (pag. 338), lautend auf A.________, werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 4. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen das erwähnte Urteil meldete Rechtsanwältin B.________ namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 25. Juni 2020 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 845). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 21. Juli 2021 (pag. 852 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 23. Juli 2021 zugestellt (pag. 889 f.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 10. August 2021 wurde die Berufung auf die Schuldsprüche gemäss Ziffer II. 1. Bst. a-e, die Strafzumessung, die Parteientschädigung gemäss Ziffer II. 3. sowie die Schadenersatzforderung gemäss Ziffer IV. 1. des erstinstanzlichen Urteils beschränkt (pag. 905 f.). Mit Ver- 5 fügung vom 17. August 2021 wurde von der Berufungserklärung des Beschuldigten Kenntnis genommen und gegeben und den anderen Parteien Gelegenheit ein- geräumt, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen (pag. 958 f.). Mit Eingabe vom 30. August 2021 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung (Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche und Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren; pag. 966 f.). C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin [bei Vorinstanz Privatklägerin 1]), E.________ (nachfolgend: Zivilklägerin 1 [bei Vorinstanz: Privatklägerin 2]), F.________ (nachfolgend: Zivilklägerin 2 [bei Vorinstanz: Privatklägerin 3]) und G.________ (nachfolgend Zivilklägerin 3 [bei Vorinstanz: Privatklägerin 4]) haben weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung bean- tragt. Die Vorladung zur Hauptverhandlung datiert vom 18. November 2021 (pag. 995 ff.). Darin wurde sämtlichen Straf- bzw. Zivilklägerinnen sowie Rechtsanwältin D.________ (als Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin) das persönliche Er- scheinen freigestellt – sie wurden indes gebeten, bis am 22. August 2022 mitzutei- len, falls sie an der Berufungsverhandlung dennoch teilnehmen möchten. Mit Ein- gabe vom 22. August 2022 teilte Rechtsanwältin D.________ namens der Straf- und Zivilklägerin mit, dass sie auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhand- lung verzichte und reichte ihre Anträge sowie ihre Kostennote ein (pag. 1024 f.). Gleichentags stellte Rechtsanwältin B.________ namens des Beschuldigten ein Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung vom 1./ 2. September 2022 ein und liess der Kammer u.a. ein ärztliches Attest von Dr. I.________ zukommen. Darin wurde dem Beschuldigten ohne nähere Begründung attestiert, dass er nicht zur Teilnahme an der Verhandlung fähig sei (pag. 1015 ff.). Mit Verfügung vom 23. August 2022 wurde dem Beschuldigten Gelegenheit eingeräumt, innert Frist ein detailliertes Arztzeugnis zur Verhandlungsunfähigkeit einzureichen. Gleichzeitig wurde den anderen Parteien Frist gesetzt, um zum Verschiebungsgesuch des Be- schuldigten Stellung zu nehmen (pag. 1029 ff.). Am 24. August 2022 reichte der Beschuldigte ein weiteres Arztzeugnis, datierend vom 24. August 2022, ein (pag. 1036 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft und Rechtsanwältin D.________ bean- tragten mit Eingaben vom 29. August 2022 die Abweisung des Verschiebungsge- suchs des Beschuldigten (pag. 1054 und pag. 1052 f.). Mit Verfügung vom 29. Au- gust 2022 wurde das Verschiebungsgesuch des Beschuldigten abgewiesen (pag. 1061 ff.). Für die Begründung kann auf die genannte Verfügung verwiesen werden. Am 1. September 2022 wurde die Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Be- schuldigten eröffnet. Rechtanwältin B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten den Antrag, die Verhandlung sei abzubrechen und es sei ein neuer Verhandlungstermin zu bestimmen. Die stv. Generalstaatsanwältin stellte ih- rerseits den Antrag, die Verhandlung sei in Abwesenheit des Beschuldigten fortzu- setzen. Die Kammer beschloss daraufhin, die Verhandlung abzubrechen und zu einem neuen Termin vorzuladen (pag. 1077 ff.). Am 28. Oktober 2022 wurden die Parteien zur Fortsetzungsverhandlung vorgeladen (pag. 1107 ff.). Am 22. Februar 2023 (Eingang am 23. Februar 2023) stellte Rechtsanwältin B.________ namens des Beschuldigten ein Gesuch um Verschiebung der Fortsetzungsverhandlung vom 27./ 28. Februar 2023 und reichte ein ärztliches Attest von Dr. I.________ vom 21. Februar 2023 ein, in welchem dem Beschuldigten wiederum attestiert wurde, 6 dass er nicht zur Teilnahme an der Verhandlung fähig sei (pag. 1130 ff.). Mit Verfü- gung vom 23. Februar 2023 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und der amtlich vertretenen Straf- und Zivilklägerin Gelegenheit eingeräumt, innert kurzer Frist (bis am 23. Februar 2023 um 14:00 Uhr) zum Verschiebungsgesuch des Beschuldigten Stellung zu nehmen (pag. 1135 f.). Bei den übrigen Verfahrensbeteiligten wurde aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit und mangels Zustellungsmöglichkeit per Fax auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet. Die Generalstaatsanwaltschaft und die Straf- und Zivilklägerin nahmen innert Frist zum Verschiebungsgesuch Stellung (pag. 1140 und 1141 f.). Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 wurde das Gesuch um Verschiebung der Fortsetzungsverhandlung vom 27./ 28. Februar 2023 abgewiesen und der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass bei erneutem Fern- bleiben die Fortsetzungsverhandlung ohne ihn durchgeführt werden könne (pag. 1146 ff.). Für die Begründung kann auf die genannte Verfügung verwiesen werden. Der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 27. Februar 2023 blieb der Beschuldigte erneut unentschuldigt fern, weshalb die Verhandlung ohne den Beschuldigten in Anwesenheit seiner Verteidigung, Rechtsanwältin B.________, und der stv. Generalstaatsanwältin durchgeführt wurde. Gegen die neue Besetzung des Spruchkörpers (neue Protokollführerin/Gerichtsschreiberin; vgl. Art. 33 Abs. 5 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]) wurden keine Einwände erhoben (pag. 1158 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im oberinstanzlichen Verfahren wurden von Amtes wegen ein Strafregisterauszug aus der Schweiz vom 28. Juli 2022 und vom 21. Februar 2023 (pag. 1011 und pag. 1127) sowie ein Strafregisterauszug aus Deutschland vom 2. August 2022 und vom 17. Februar 2023 (pag. 1013 und pag. 1203) eingeholt. Zudem wurden die vom Beschuldigten eingereichten Arztberichte vom 12. Januar 2023 und 30. Januar 2023 (pag. 1119 ff. und pag. 1115 ff.) sowie das ärztliche Attest vom 21. Februar 2023 (pag. 1132 und 1176) zu den Akten erkannt. Der oberinstanzliche Beweisantrag von Rechtsanwältin B.________ auf persönli- che Befragung des Beschuldigten wurde abgewiesen (zur Begründung vgl. S. 4 f. des Verhandlungsprotokolls vom 27. Februar 2023, pag. 1161 f.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Verteidigung Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten fol- gende Anträge in der Sache (pag. 1179 ff.): I. Der Berufungsführer A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs an- geblich begangen • in der Zeit vom 3. Dezember 2015 bis 25. August 2017 in T.________(Ort), Y.________ (Ort) und Z.________ (Ort) zum Nachteil von C.________ (Deliktsbetrag insgesamt CHF 7 60’587.40, Ziff. 1.1. lit, a] al. 2, Ziff. 1.1. lit. b], Ziff. 1.1. lit. c] sowie Ziff. 1.1. lit. d] der Ankla- geschrift); • am 20. April 2016 in U.________(Ort) zum Nachteil von E.________ (Deliktsbetrag CHF 30’000.00); • am 17. Januar 2017 in V.________. zum Nachteil von F.________ (Deliktsbetrag CHF 20’000.00); • am 18. August 2017 in W.________(Ort) zum Nachteil von G.________ (Deliktsbetrag CHF 2’250.00); • in der Zeit vom 1. Oktober 2015 bis Ende Februar 2018 zum Nachteil der H.________ GmbH (Deliktsbetrag CHF 12’500.00), unter Ausscheidung der auf die Anklagepunkte C.________ und H.________ GmbH entfallenden Verfahrenskosten und unter Ausrichtung einer Entschädigung. Il. Hingegen sei der Berufungsführer A.________ schuldig zu sprechen 1. der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), begangen • am 2. November 2015 in Y.________(Ort) zum Nachteil von C.________ (Deliktsbetrag CHF 15’000.00, Ziff. 1.1. lit, a] al. 1 der Anklageschrift); • am 20. April 2016 in U.________(Ort) zum Nachteil von E.________ (Deliktsbetrag CHF 30’000.00); • am 17. Januar 2017 V.________ zum Nachteil von F.________ (Deliktsbetrag CHF 20’000.00); • am 18. August 2017 in W.________(Ort) zum Nachteil von G.________ (Deliktsbetrag CHF 2’250.00). 2. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit von September 2015 bis 28. Februar 2018 in T.________(Ort) und anderswo und er sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen: zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und unter An- ordnung einer Probezeit von 3 Jahren. Ill. Der Berufungsführer A.________ sei zur Bezahlung von CHF 15'000.00 Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5 % seit wann rechtens an die Straf- und Zivilklägerin C.________ zu verurteilen. Im Übrigen sei C.________ auf den Zivilweg zu verweisen. IV. Die Entschädigung der amtlichen Anwältin der Privatklägerin sei für das erstinstanzliche Verfahren auf maximal CHF 2’500.00 inkl. MWST zu reduzieren und für das Berufungsverfahren im Umfang der eingereichten Kostennote festzusetzen. V. 8 Im Übrigen sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 23. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen ist. VI. Die Verfahrenskosten seien im Umfang der Freisprüche dem Staat und im Umfang der Schuldsprüche dem Berufungsführer aufzuerlegen und das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gemäss einzurei- chender Kostennote zu bestimmen. 4.2 Generalstaatsanwaltschaft Die stv. Generalstaatsanwältin stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhandlung namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 1182 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 23. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung wegen Veruntreuung mit geringfügigem Vermögenswert, angeblich begangen in der Zeit von Oktober 2015 bis August 2017 in T.________ (Ort), zum Nachteil von C.________, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; 2. des Schuldspruchs, wonach A.________ der Urkundenfälschung schuldig erklärt wurde, mehr- fach begangen in der Zeit von September 2015 bis 28. Februar 2018 in T.________(Ort) und S.________(Ort) (D); 3. der Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz im Umfang von 3.1. CHF 30’000.00 an die Zivilklägerin E.________; 3.2. CHF 20'000.00 an die Zivilklägerin F.________; 3.3. CHF 2’250.00 an die Zivilklägerin G.________; 4. der Verfügung betreffend 4.1. Einziehung zur Vernichtung des Laptops, Dell, XPS, silbergrau mit Netzteil (Art. 69 StGB); 4.2. Aufhebung der Kontosperren der Konten .________ und .________, lautend auf A.________, nach Eintritt der Rechtskraft; II. A.________ sei schuldig zu erklären: des Betrugs, gewerbsmässig begangen a) in der Zeit vom 2. November 2015 bis 25. August 2017 in T.________(Ort), Y.________(Ort) und Z.________(Ort) z.N. C.________ (CHF 75’587.40); b) am 20. April 2016 in U.________(Ort), z.N. E.________ (CHF 30’000.00); c) am 17. Januar 2017 in V.________(Ort)., z.N. F.________ (CHF 20’000.00); d) am 18. August 2017 in W.________(Ort), z.N. G.________ (CHF 20’000.00); e) in der Zeit vom 1. Oktober 2015 bis Ende Februar 2018 in X.________ (Ort), z.N. H.________ GmbH (CHF 12’500.00) 9 und er sei in Anwendung von Art. 47, 49 Abs. 1, 146 Abs. 1, 2 und 3 StGB, 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 1'500.00 gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Einholung der Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Es seien die notwendigen Mitteilungen zu tätigen. 4.3 Straf- und Zivilklägerin Rechtsanwältin D.________ stellte namens der Straf- und Zivilklägerin am 22. Au- gust 2022 die Anträge, der Beschuldigte sei des Betrugs, gewerbsmässig began- gen in der Zeit vom 2. November 2015 bis 25. August 2017 in T.________(Ort), Y.________(Ort) und Z.________(Ort) z.N. der Straf- und Zivilklägerin bei einem Deliktsbetrag von CHF 75'587.40 schuldig zu erklären. Gestützt darauf sei er zu ei- ner angemessenen Freiheitsstrafe, zu den gesamten Verfahrenskosten und zur Bezahlung einer Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin von CHF 10'946.10 für das erstinstanzliche und von CHF 1'109.30 für das oberinstanzliche Verfahren zu verurteilen. Im Zivilpunkt sei der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 74'287.40 Schadenersatz zzgl. 5 % Zins seit dem 17. Oktober 2016 zu verur- teilen. Ferner sei das amtliche Honorar für die unentgeltliche Rechtspflege der Straf- und Zivilklägerin für die erste Instanz zu bestätigen bzw. für die obere Instanz gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen (pag. 1024 f.). 4.4 Zivilklägerinnen 1-3 Die Zivilklägerinnen 1-3 haben keine Anträge gestellt (Frist zur schriftlichen Einrei- chung lief bis am 22. August 2022). Bei der Vorinstanz beantragten sie die Bestra- fung des Beschuldigten (Zivilklägerin 1) sowie die Rückgabe des Geldes (Zivilklä- gerinnen 1-3) (pag. 804). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur in Teilen angefochten (Schuldsprüche gemäss Ziff. II. 1. Bst. a-e, Strafzumessung und Parteientschädi- gung gemäss Ziff. II. 3. sowie Schadenersatzforderung gemäss Ziff. IV. 1. des erst- instanzlichen Urteils) und die Generalstaatsanwaltschaft verlangt als Anschlussbe- rufungsführerin die Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche sowie eine 10 höhere Freiheitsstrafe. Es kann mithin festgestellt werden, dass die Verfahrensein- stellung wegen Veruntreuung (angeblich begangen in der Zeit von Oktober 2015 bis August 2017) inkl. Verzicht auf Entschädigung und Ausscheidung von Verfah- renskosten gemäss Ziffer I., der Schuldspruch der mehrfachen Urkundenfälschung (begangen in der Zeit von September 2015 bis 28. Februar 2018) gemäss Zif- fer II. 2., die Zivilpunkte gemäss Ziffer IV. 2.-4. (nicht hingegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Zivilpunkt) sowie die weiteren Verfügungen (Laptop, Kon- tosperre) gemäss Ziffer V. 1.-2. des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwach- sen sind. Über die Verfahrenskosten, die amtlichen Entschädigungen und die er- hobenen biometrischen Daten ist praxisgemäss neu zu verfügen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf der Sanktionenpunkt auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Die Kammer ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO). Soweit weitergehend gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift vom 12. Dezember 2019 In der Anklageschrift vom 12. Dezember 2019 werden dem Beschuldigten Betrug, gewerbsmässig, eventuell Veruntreuung, mehrfach begangen in T.________(Ort) und anderswo, zum Nachteil seiner damaligen Lebenspartnerin (der Straf- und Zi- vilklägerin), Personen aus deren Umfeld (Zivilklägerinnen 1-3) und der Firma eines alten Freundes des Beschuldigten (H.________ GmbH) vorgeworfen. Für den detaillierten Wortlaut der angeklagten Vorwürfe wird auf Ziffer I. 1. der An- klageschrift verwiesen (pag. 702 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde seitens der Staatsanwaltschaft vorgebracht, dass die in Ziffer I. 1.1 Bst. d der Anklageschrift genannten Einzahlungen des Beschuldigten auf das Konto der Straf- und Zivilklägerin versehentlich nicht vom Gesamtbetrag abgezogen worden seien. Der korrekte Schadensbetrag belaufe sich damit auf insgesamt CHF 75‘587.40 (pag. 772). 7. Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Kammer die Anzeigerapporte vom 30. August 2017 (pag. 9 ff.), vom 27. November 2017 (pag. 74 ff.), vom 29. November 2017 (pag. 86 ff. und pag. 117 ff.), vom 26. März 2018 (pag. 123 ff.) und der Nachtrag vom 30. August 2018 (pag. 4 ff.) sowie zahlreiche Belege/Unterlagen vor (vgl. etwa pag. 63 ff., pag. 135 ff., pag. 190, pag. 216 ff., pag. 237 f., pag. 268, pag. 322 ff., pag. 338 f.). Angesichts der Vielzahl dieser Unterlagen wird davon abgesehen, die- se einzeln aufzulisten. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführun- 11 gen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen der Straf- und Zivil- klägerin (pag. 126 ff., pag. 183 ff., pag. 201 ff., pag. 781 ff.), der Zivilklägerin 1 (pag. 222 ff., pag. 786 f.), der Zivilklägerin 2 (pag. 228 ff., pag. 788 f.), der Zivilklä- gerin 3 (pag. 233 ff., pag. 790 f.), von J.________ (pag. 239 ff., pag. 262 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 269 ff., pag. 297 ff., pag. 302 ff., pag. 308 ff., pag. 774 ff.) vor. Auch auf die Aussagen wird – soweit relevant – direkt im Rah- men der nachfolgenden Beweiswürdigung durch die Kammer eingegangen. Auf eine Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Ver- handlung wurde, wie bereits erwähnt, verzichtet (vgl. Ziff. I. 3. vorne). 8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann vorab auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 855). Dazu ist Folgendes zu ergänzen/präzisieren: Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Über- zeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logi- schen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (TOPHINKE/HOFER, in: Basler Kommentar Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 58 und 61 zu Art. 10 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vorausset- zungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Per- son günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede Aussa- ge eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Aus- drucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemei- nen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Sub- jektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen BÄHLER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 ff. zu Art. 163 StPO). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Mass- gabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die speziel- le Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Be- deutung (NACK, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, S. 257 ff. mit Hinweisen; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Aufl., München 2014, N. 219 ff.). 12 9. Einleitung Einleitend kann festgehalten werden, dass die zur Diskussion stehenden äusseren Abläufe des Geschehens – abgesehen von wenigen Einzelheiten (vgl. Ziff. 10.2, 11.2 und 12.2 hinten) – unbestritten sind. Bereits vor erster Instanz – wie dann auch vor oberer Instanz – führte die Verteidigung des Beschuldigten aus, dass die Tathandlungen nicht bestritten werden (vgl. pag. 799 und pag. 1162) und die Vor- instanz kam aufgrund des Beweisverfahrens ebenfalls zum Schluss, dass der an- geklagte Sachverhalt im Grundsatz integral erwiesen sei (vgl. etwa Seiten 6, 9 ff., 11 ff., 15 ff., 20 f. und zum Ganzen S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Auch die Kammer erachtet die in der Anklageschrift vom 12. Dezember 2019 (pag. 702 ff.) umschriebenen objektiven Umstände, mit der eingangs der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vorgenommenen Korrektur (pag. 772) und abgese- hen von den nachfolgend noch zu klärenden Einzelheiten, als erstellt. Der Übersicht und Vollständigkeit halber werden die zentralen Aspekte des erwie- senen Sachverhalts im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung nochmals wiedergegeben. 10. Sachverhalt zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 10.1 Unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 1. September 2015 aus dem Straf- vollzug in AD.________ (Ort) entlassen wurde und in der Folge nur kurze Zeit später, im September/Oktober 2015, auf einer Internetplattform die Straf- und Zivil- klägerin kennen lernte (Aussagen des Beschuldigten, pag. 271 Z. 46 f., Z. 53 ff.; Aussagen der Straf- und Zivilklägerin pag. 127 Z. 45, Z. 49, pag. 202 Z. 36 f., pag. 782 Z. 21). Im November 2015 (so der Beschuldigte pag. 272 Z. 65 ff.) zog der Be- schuldigte bei der Straf- und Zivilklägerin ein. Der Beschuldigte erzählte der Straf- und Zivilklägerin von der eingestandenermassen erfundenen Pensionskasse «K.________» in P.________ (Ort), von welcher er Mitinhaber sei und welche gute Zinse abwerfe (pag. 128 Z. 70 ff.; pag. 204 Z. 106 ff.) und motivierte sie, Geld in die Pensionskasse einzubezahlen. Der Beschuldigte bestreitet zudem nicht, dass er der Straf- und Zivilklägerin vormachte, für sie bereits einen Betrag von CHF 100'000.00 zu ihren Gunsten in die Pensionskasse einbezahlt zu haben, was er ihr mit einem Beleg mit dem Titel «Neueintrag 29.10.2015» bescheinigte (wobei der Zeitpunkt der Aushändigung dieses Belegs umstritten ist, vgl. Ziff.10.2 und 10.3 hinten). Am 2. November 2015 tätigte die Straf- und Zivilklägerin eine Abhebung von ihrem Sparkonto bei der L.________ (Bank) in der Höhe von CHF 15'000.00. Diesen Be- trag überwies sie am 2. November 2015 direkt auf ein Konto des Beschuldigten. Dies erfolgte in der Annahme, der Beschuldigte werde diesen Betrag für sie in die Pensionskasse «K.________» einbezahlen. Dies geschah nicht; der Beschuldigte verbrauchte das Geld für eigene Bedürfnisse. Auf Anraten und mit Hilfe des Be- schuldigten eröffnete die Straf- und Zivilklägerin sodann am 12. November 2015 bei der M.________ (Bank) ein Konto (pag. 421). Ihr bisheriges Konto bei der 13 L.________(Bank) löste sie später auf (pag. 37; pag. 204 Z. 125). Es ist unbestrit- ten, dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin dabei angab, für sie das «Administrative» zu erledigen, insbesondere Rechnungen per E-Banking zu bezah- len (Aussagen der Straf- und Zivilklägerin [pag. 204 f. Z. 128 ff.]; Aussagen des Beschuldigten [pag. 272 Z. 84 ff.; pag. 306 Z. 38 ff.]). Dies hatte zur Folge, dass die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten am 17. November 2015 eine Vollmacht für das M.________ (Bank)-Konto gewährte (pag. 423). Am 3. Dezember 2015 tätigte die Straf- und Zivilklägerin erneut eine Abhebung von ihrem (zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden) Konto bei der L.________(Bank) in der Höhe von CHF 20'000.00 und bezahlte diesen Betrag auf ihr eigenes, neu eingerichtetes M.________ (Bank)-Konto ein. Vom Kontoguthaben auf dem M.________ (Bank)- Konto überwies der über eine Kontovollmacht verfügende Beschuldigte am 16. De- zember 2015 einen Betrag von CHF 11'000.00 und am 5. Januar 2016 einen Be- trag von CHF 4'000.00 auf sein eigenes M.________ (Bank)Konto und verbrauchte auch dieses Geld für eigene Bedürfnisse. Der Gesamtbetrag von CHF 30'000.00, welcher letztlich beim Beschuldigten lande- te (CHF 15'000.00 [2. November 2015], CHF 11'000.00 [16. Dezember 2015] und CHF 4'000.00 [5. Januar 2016]), wurde von diesem abredewidrig nicht zu Gunsten der Straf- und Zivilklägerin auf die angeblich vom Beschuldigten mitbetriebene pri- vate Pensionskasse «K.________» einbezahlt, sondern für dessen privaten Ver- brauch verwendet. Im Zusammenhang mit der angeblichen Pensionskasse fabri- zierte der Beschuldigte an seinem Computer diverse Dokumente, welche er der Straf- und Zivilklägerin auch vorlegte (Vereinbarungen, Bestätigungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Kontoauszüge und dergleichen; vgl. pag. 20 ff. und pag. 38 ff.). So liegt u.a. eine selbst erstellte Bestätigung vom 30. April 2016 vor, welche Einzahlungen in die Pensionskasse zu Gunsten der Straf- und Zivilklägerin von CHF 100'000.00 per 29. Oktober 2015, von CHF 15'000.00 per 12. November 2015 und von CHF 14'000.00 per 10. Dezember 2015 ausweist (pag. 219). Der Beschuldigte löste ab Februar 2016 bis August 2017 zudem diverse weitere Belastungen/Übertragungen zu seinen Gunsten ab dem M.________ (Bank)-Konto der Straf- und Zivilklägerin im Gesamtbetrag von CHF 24’437.40 aus. Das Geld verwendete der Beschuldigte nach dessen eigenem Zugeständnis für seinen eige- nen Bedarf (pag. 303 ff.). Weiter ist unbestritten, dass sich die Straf- und Zivilklägerin ihr Freizügigkeitsgut- haben von CHF 25'703.30 auszahlen liess. Dieses wurde am 14. Dezember 2016 auf ihrem M.________ (Bank)-Konto gutgeschrieben (pag. 512). Im Zuge der Aus- zahlung dieses Freizügigkeitsguthabens überwies sich der Beschuldigte vom M.________ (Bank)-Konto der Straf- und Zivilklägerin im Dezember 2016 – wie- derum für die eigenen Bedürfnisse – einen Betrag von CHF 16'000.00, wobei er bei der Überweisung einen Vermerk machte, welcher auf die fiktive Pensionskasse zielte («_.________»). Trotz Vereinbarung einer hälftigen Lebens- und insbesondere Wohnkostenteilung blieb der Beschuldigte ferner fast ab Beginn des gemeinsamen Zusammenlebens (ab Februar 2016 bis August 2017) seinen Mietzinsanteil von monatlich CHF 600.00 schuldig, wobei er der Straf- und Zivilklägerin angab, er zahle das 14 Geld direkt zu ihren Gunsten in die fiktive Pensionskasse ein (Deliktsbetrag CHF 11'400.00). Mit einer Abzweigung von einem Betrag in der Höhe von insgesamt CHF 75'587.40 (nach Abzug zweier Einzahlungen/Überweisungen des Beschuldigten am 26. April 2016 und 14. November 2016 zu Gunsten der Straf- und Zivilklägerin von total CHF 6'250.00) ist die Straf- und Zivilklägerin betragsmässig die Hauptgeschädigte. Weiter ist unbestritten, dass die Straf- und Zivilklägerin jeweils keine Abklärungen zu den Angaben des Beschuldigten zur angeblichen Pensionskasse machte, son- dern ihm, als dessen Lebenspartnerin, volles Vertrauen schenkte (vgl. dazu auch Plädoyer der Verteidigung, u.a. pag. 1163 und 1165). Der Beschuldigte gab sodann an, dass die Straf- und Zivilklägerin die Kontoauszüge ihres M.________ (Bank)- Kontos, für welches er eine Vollmacht hatte, nie kontrolliert habe; sie habe «es nicht so mit den Zahlen» (pag. 306 Z. 45 ff.). Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass die Straf- und Zivilklägerin in geschäftlichen Belangen unerfahren und ihm un- terlegen war. Letztlich ist auch unbestritten, dass der Beschuldigte, als ihm die Sache über den Kopf zu wachsen begann, seine Flunkereien gegenüber der Straf- und Zivilklägerin verschleierte, indem er ihre Post zurückhalten liess, damit sie keine Kenntnis von Bankauszügen, Mahnungen und weiteren Unterlagen erhielt. Der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer I. 1.1. ist insoweit beweismässig erstellt. 10.2 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber, dass er den Beleg «Neueintrag 29.10.2015», welcher festhält, dass er für die Straf- und Zivilklägerin einen Betrag von CHF 100'000.00 in die fiktive Pensionskasse einbezahlt haben soll, der Straf- und Zivilklägerin ausgehändigt hat, bevor sie über ihr Vermögen verfügte und dabei die Absicht hatte, sie dazu zu bewegen, ihm einen grösseren Geldbetrag zu über- geben (vgl. Ziff. I. 1.1. Bst. a der Anklageschrift). Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass er der Straf- und Zivilklägerin den Beleg erst im Nachhinein (d.h. nach ihrer Geldübergabe an den Beschuldigten) aushändigte (Plädoyer der Verteidigung, pag. 1163). Weiter bestreitet der Beschuldigte den Beginn seines täuschenden Verhaltens und bringt vor, dass er der Straf- und Zivilklägerin im Zeitpunkt der Vollmachterteilung über das neue M.________ (Bank)-Konto noch nichts vorgemacht habe. Er habe dann bloss die sich gebotenen Gelegenheiten genutzt (Plädoyer der Verteidigung, pag. 1164 und 1165). Zudem bestreitet der Beschuldigte, dass er hinsichtlich des hälftigen Mietzinses keinen Zahlungswillen hatte und bringt vor, dass ihn die Straf- und Zivilklägerin auch bei ihr hätte wohnen lassen, wenn er keinen Mietzins hätte bezahlen wollen (Plädoyer der Verteidigung, pag. 1165). 10.3 Beweiswürdigung der Kammer 10.3.1 Zur Aushändigung des Belegs «Neueintrag 29.10.2015» Beweisergebnis der Vorinstanz 15 Die Vorinstanz ging gestützt auf die objektiven Beweismittel und die als glaubhaft taxierten Aussagen der Straf- und Zivilklägerin davon aus, dass der Beschuldigte gegenüber der Straf- und Zivilklägerin die Bezahlung von CHF 100'000.00 in Aus- sicht gestellt habe und auch deren Eingang mit dem Beleg «Neueintrag 29.10.2015» bescheinigte, bevor das privatklägerische Geld involviert gewesen sei. Es sei ihm dabei darum gegangen, die Straf- und Zivilklägerin zu blenden (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 860). Einschätzung der Kammer Für die Beurteilung der Frage, wann der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin den Beleg «Neueintrag 29.10.2015» aushändigte, sind zunächst die Aussagen des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin zu betrachten. Diese fasste die Vor- instanz detailliert wie folgt zusammen (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 860.): Die Privatklägerin führte weiter aus, der Beschuldigte habe ihr ein Papier gegeben und ihr gesagt, dass er ihr CHF 100'000.00 in die Vorsorge einzahle (vgl. pag. 128 Z. 70 ff.). Er habe ihr gesagt, er habe ihr schon einen Betrag einbezahlt und schenke ihr das Geld (pag. 206 Z. 176 ff.). Sie habe sich noch gedacht, weshalb ihr jemand einfach CHF 100'000.00 gebe. Heute denke sie, dass sei einfach das «Zückerchen» gewesen, damit sie unterschrieben habe (pag. 206 Z. 188 ff.). Der Beschuldigte bestritt auch dies grundsätzlich nicht, führte aber zunächst aus, er habe gedacht, dass er mit dem missbräuchlich eingesetzten Geld, wieder zu Geld kommen würde und hätte so eine Rückzahlung gemacht. Er habe zu diesem Zeitpunkt aber nicht über CHF 100'000.00 verfügt (vgl. pag. 274 Z. 167 ff., pag. 311 Z. 97 f., Z. 101 f.); Er habe damit sagen wollen, dass etwas «umä isch», er habe das nicht gemacht, um sie zu schädigen, sondern um die Schulden zurückzahlen zu können (pag. 310 Z. 48 ff.). Schliesslich gab er an, er habe sie damit geblendet (pag. 310 Z. 59 ff.). Er habe den Beleg aber erst nach den Zahlungen ausgestellt (vgl. pag. 310 Z. 69 ff.). Er habe sie nicht täuschen wollen (pag. 311 Z. 88 f.). Zusammen mit der Vorinstanz erachtet auch die Kammer die Aussagen des Be- schuldigten betreffend den Zeitpunkt der Aushändigung des Belegs «Neueintrag 29.10.2015» als nicht glaubhaft. Dies aus mehreren Gründen. Es ist erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin erst am 2. November 2015 erstmals über ihr Vermögen verfügte und dem Beschuldigten einen Betrag von CHF 15'000.00 überwies. Was die Einzahlung des Betrags von CHF 100'000.00 betrifft, hält der Beleg «Neuein- trag 29.10.2015» fest, dass diese Einzahlung zu Gunsten der Straf- und Zivilkläge- rin in die fiktive Pensionskasse K.________ am 29. Oktober 2015 (pag. 38 und 135), mithin vor der privatklägerischen Überweisung vom 2. November 2015 bzw. den mit dem Beleg vom 30. April 2016 bescheinigten Einzahlungen vom 12. No- vember 2015 [CHF 15'000.00] und 10. Dezember 2015 [CHF 14'000.00], erfolgte. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er den Beleg erst im Nachhinein d.h. nach den privatklägerischen Einzahlungen ausgehändigt hat, sind folglich mit dem Beleg «Neueintrag 29.10.2015» sowie den weiteren objektiven Beweismitteln nicht vereinbar (vgl. Bestätigung vom 30. April 2016 [pag. 39 und 136] und Annual Ac- counts 2016 [pag. 40]). Hinzu kommt, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschuldigte den eingestandenermassen selbst erstellten Beleg «Neueintrag 29.10.2015» nicht erklären kann, obwohl er dessen Inhalt bestreitet (vgl. dazu sei- ne Aussagen auf pag. 312 Z. 124). Da der selbst erstellte Beleg den Beschuldigten 16 belastet, hätte eine Erklärung vernünftigerweise erwartet werden dürfen. Zudem macht es keinen Sinn, dass die Einzahlungen in die Pensionskasse zu Gunsten der Straf- und Zivilklägerin in der Höhe von CHF 15'000.00 und CHF 14'000.00 auf dem Beleg «Neueintrag 29.10.2015» nicht ersichtlich sind, wenn diese tatsächlich vor dessen Aushändigung geleistet worden wäre, wie dies der Beschuldigte vor- bringt (pag. 311 Z. 110 ff.). So hätten diese doch in den aufgeführten Saldo zwin- gend einfliessen müssen. Dass der interessierende Beleg «Neueintrag 29.10.2015» diese Einzahlungen nicht erfasst, kann daher nicht anders interpretiert werden, als dass der Beleg vor den privatklägerischen Einzahlungen erstellt und ausgehändigt wurde. Dies wird schliesslich auch durch die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin untermauert, wodurch sich insgesamt ein nachvollzieh- bares Gesamtbild ergibt, nämlich, dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin den Beleg «Neueintrag 29.10.2015» als «Zückerchen» aushändigte, um sie zur Übergabe eines grösseren Geldbetrags zu bewegen. Notabene sagte der Beschul- digte selbst, dass er die Straf- und Zivilklägerin mit dem Beleg hat blenden wollen. Letztlich spricht für diese Sachverhaltsvariante auch der Umstand, dass der Be- schuldigte das gleiche Vorgehen auch gegenüber der Zivilklägerin 1 und 2 an den Tag legte und beide mit einem angeblichen Geschenk seinerseits zu den Geldü- bergaben bewegte (vgl. insbesondere die Aussagen der Zivilklägerin 1, wonach der Auslöser für ihre Zusage gewesen sei, dass der Beschuldigte bereits einen Betrag von CHF 20'000.00 für sie in die Pensionskasse einbezahlt habe [pag. 223 Z. 43 ff.; vgl. auch pag. 48]; ähnlich die Aussagen der Zivilklägerin 2 [pag. 229 Z. 29 ff.]). Die Kammer erachtet es vor diesem Hintergrund als erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Straf- und Zivilklägerin die Einzahlung des Betrags von CHF 100'000.00 in Aussicht stellte und ihr den Eingang am 29. Oktober 2015 mit dem Beleg «Neueintrag 29.10.2015» (mithin vor ihren Vermögensdispositionen) bescheinigte. Dabei hatte er die Absicht, sie zu blenden bzw. dazu zu bewegen, ihm einen grösseren Geldbetrag zu übergeben. 10.3.2 Zum Beginn des täuschenden Verhaltens Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz ging sinngemäss davon aus, dass sich der Beschuldigte gegenüber der in geschäftlichen Belangen unerfahrenen Straf- und Zivilklägerin von Anfang an als eine andere Person ausgegeben habe bzw. ein von der Wahrheit abweichen- des Bild von sich präsentiert habe. Dies habe dazu geführt, dass sie ihm vertraut und mit einer Vollmacht Zugang zu ihrem Konto gewährt habe (S. 6 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 857 ff.). Einschätzung der Kammer Nach der bedingten Entlassung aus dem Vollzug in AD.________(Ort) am 1. Sep- tember 2015 stand der Beschuldigte buchstäblich vor dem Nichts, sowohl hinsicht- lich seiner persönlichen Beziehungen wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Er sel- ber sprach davon, seine Probleme hätten schon im Jahr 2010 auf Grund eines missglückten Auftrags in AE.________ (Ort) (im Detail hierzu gleich nachfolgend) angefangen (pag. 276 Z. 295 ff). Diesbezüglich gab bzw. gibt es erhebliche Scha- denersatzforderungen der Investoren, die nach dem Beschuldigten mindestens 17 teilweise Anlass für die Behändigung des Geldes der Straf- und Zivilklägerin gewe- sen seien (pag. 312 Z. 131 f.). In einem «O.________»-Interview sprach der Be- schuldigte auch von grossen Verlusten im Zusammenhang mit einem Trinkwas- seranlagegeschäft in AA.________(Ort) ab dem Jahr 2014. Diese seien auch für die «Entgleisung» bzw. seinen «Notfall» verantwortlich gewesen (pag. 309 Z. 34 f.). Finanziell verfügte der Beschuldigte im Herbst bzw. Ende des Jahres 2015 mithin über kein Vermögen, sondern nur über hohe Schulden. Abgesehen von der gerin- gen AHV-Rente in der Höhe von CHF 727.00 pro Monat verfügte der Beschuldigte über keine belegten regelmässigen Einkünfte, auch wenn er davon sprach, er habe zuletzt mit Beratungen noch etwas «Cash» gemacht (pag. 276 Z. 287 f.). Woher das Substrat der in der Anklageschrift (pag. 705) akzeptierten zwei Teilzahlungen vom 26. April 2016 und 14. November 2016 stammte, bleibt unklar. Etwas gewun- den musste der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens sodann eingestehen, dass seine oft thematisierte Anlage zur Trinkwasseraufbereitung nicht (bzw. nach seiner Ausdrucksweise «von meiner Seite her noch nicht») existiere (pag. 778 Z. 47; ähn- lich zu diesen Projekten pag. 275 Z. 220 ff., pag. 278 Z. 390 ff. oder pag. 299 Z. 58 f.). Somit bestand beim Beschuldigten im Herbst des Jahres 2015 (und nach «O.________»-Interview sowie den Aussagen des Beschuldigten [pag. 778 Z. 13 ff.] auch im Jahr 2019 noch) ein erhebliches Manko zwischen Einnahmen und Aus- gaben. Aus diesen Umständen kann geschlossen werden, dass es dem Beschul- digten nach der Haftentlassung vorrangig darum ging zu Geld zu kommen. Dane- ben mag es zutreffen, dass der Beschuldigte auch interessiert war, bestehende oder neue Beziehungen aufleben zu lassen oder aufzubauen. Gemäss seinen ei- genen Aussagen sei damals (bei Haftentlassung) J.________ der Einzige gewe- sen, den er in der Schweiz noch gekannt habe (pag. 777 Z. 24; analog die Straf- und Zivilklägerin pag. 131 Z. 231 ff. [der Beschuldigte habe keine Freunde ge- habt]). In der Anzeige gab sich die Polizei etwa bezüglich der Vorfälle zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin vorsichtig: «Inwieweit Herr A.________ bereits zu die- sem Zeitpunkt (bei der Meldung auf das Kontaktinserat) plante, Frau C.________ um ihre Ersparnisse zu bringen, kann unsererseits nicht gesagt werden (…)» (pag. 6 f.). Mit anderen Worten kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch aus der Optik des Beschuldigten (vgl. pag. 272 Z. 65 ff.) mit der Zeit zu einer Liebesziehung zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin gekommen ist, was ihn aber nicht da- zu veranlasste, über seine Haft bzw. Haftentlassung und seine effektive finanzielle Bredouille wahrheitsgemäss zu informieren. Stattdessen gab er ihr gegenüber an, eine private Pensionskasse im P.________(Ort) (pag. 128 Z. 70) und eine Woh- nung in AB.________ (Ort) (pag. 130 Z. 178) zu haben und spielte ihr vor, ein en- gagierter Geschäftsmann mit vielen Terminen zu sein (u.a.pag. 129 Z. 154 ff., pag. 130 Z. 185 ff.). Nicht von der Hand zu weisen ist dabei die Ähnlichkeit zwischen dem angesprochenen AE.________ (Ort)-Geschäft (für welches der Beschuldigte am 2. Mai 2012 des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung, mehr- fach begangen, schuldig erklärt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt wurde; pag. 586) und den Flunkereien des Beschuldigten mit der angeblichen Pensionskasse in P.________ (Ort) gegenüber der Straf- und Zivilklä- gerin und deren Umfeld. Den beim Kreisgericht Rheintal edierten Akten ist Folgen- des zum angesprochenen AE.________ (Ort)-Geschäft zu entnehmen: Der Be- 18 schuldigte sei mit einer Firma Q.________ als Vertreter eines _.________ Unter- nehmens aufgetreten, welches angeblich mit einem Ausbauprojekt (.________; Ausbau der Logistikzentren auf den .________ und .________ im Umfang von fast 50 Millionen USD) betraut worden sei. Der Beschuldigte habe einen grösseren Kreis von Privatpersonen dazu bewegt, Geldbeträge in das Projekt zu investieren, wobei Renditen zwischen 7.75 bis 9.75 Prozent und «dass das Kapital zur Finan- zierung des Projektes in der Schweiz verwahrt werde…» versprochen worden sei- en (S. 3 des Entscheids vom 2. Mai 2012 des Kreisgerichts Rheintal, pag. 545). Die Investoren hätten dann teilweise das Geld bzw. das Kapital nicht zurückbekommen und der Beschuldigte habe sie auf das .________ Unternehmen verwiesen (S. 5 des Entscheids vom 2. Mai 2012 des Kreisgerichts Rheintal, pag. 547). Das Geld habe er jeweils in bar entgegengenommen und angeblich nach Genf einem .________ Kontaktmann gebracht (S. 6 des Entscheids vom 2. Mai 2012 des Kreisgerichts Rheintal, pag. 548). In Zusammenhang mit dem AE.________ (Ort)- Geschäft agierte der Beschuldigte gegenüber den Betroffenen mit gefälschten Ur- kunden (pag. 577). Die entsprechende Anklageschrift warf dem Beschuldigten u.a. vor, er habe sich als Opfer nur solche Personen ausgesucht, die in Finanzfragen völlig unerfahren gewesen seien und ihm wegen einer teils schon längeren Be- kanntschaft das notwendige Vertrauen entgegengebracht hätten (pag. 551 f.). An- zufügen ist, dass der Beschuldigte erklärte, dass das AE.________ (Ort)-Projekt tatsächlich existiert habe, es sei aber nur zu einem kleinen Teil realisiert worden (S. 6 des Entscheids vom 2. Mai 2012 des Kreisgerichts Rheintal, pag. 548). Vor dem Hintergrund der ähnlichen Flunkereien beim AE.________ (Ort)-Geschäft und dem Umstand, dass der Beschuldigte sich gerade auch gegenüber der Straf- und Zivilklägerin zu seinen tatsächlichen persönlichen Hintergründen und insbe- sondere der gerade erfolgten Haftentlassung bedeckt hielt und nach nur kurzer Zeit Bekanntschaft zugriff, als ihm grössere Geldbeträge überlassen wurden, ist zu fol- gern, dass der Beschuldigte von Anfang an deliktisches Vorgehen nicht aus- schloss. Zwar konnte dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er un- mittelbar nach dem Gefängnisaufenthalt wieder böse Absichten hegte und sich so- gleich auf die Suche nach neuen Opfern begab. Gerade die Geschichte mit der ausländischen Pensionskasse benötigte aber einen gewissen Vorlauf, weshalb beim Beschuldigten – entgegen den Ausführungen seiner Verteidigung – nicht von einem Gelegenheitstäter gesprochen werden kann. Vielmehr kann unter den ge- nannten Umständen als erstellt betrachtet werden, dass der Beschuldigten spätes- tens ab dem Zeitpunkt der konkreten Handlungen gegenüber der Straf- und Zivil- klägerin in Bezug auf ihr Vermögen mit deliktischen Absichten vorging. Hervorzu- heben ist insbesondere der vom Beschuldigten angeratene, sogar begleitete (vgl. etwa pag. 203 Z. 83 ff.) und für die Straf- und Zivilklägerin objektiv nicht erforderlich erscheinende Weggang von der L.________(Bank) zur M.________(Bank) als Fi- nanzinstitut, wodurch sich der Beschuldigte direkten Zugang zu den Finanzen der Straf- und Zivilklägerin verschaffte. Dass es zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin – auch aus seiner Optik – zu einer Liebesbeziehung ge- kommen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, ändert aber am Gesagten nichts und kann daher offengelassen werden. 19 10.3.3 Zur Situation mit dem hälftigen Mietzins und zum Zahlungswillen des Be- schuldigten Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach er den hälftigen Mietzins mit Einnahmen aus Geschäften aus den Trinkwasseraufberei- tungsanlagen habe bezahlen wollen, als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien und verneinte damit sinngemäss seinen Zahlungswillen (S. 14 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 865). Einschätzung der Kammer Die Aussagen des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin zur Situation mit den Mietzinsen hat die Vorinstanz korrekt zusammengefasst (S. 13 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 864 f.): Die Privatklägerin 1 führte aus, sie hätten mündlich vereinbart, dass der Beschuldigte ihr CHF 600.00 an die Miete bezahle. Sie habe das Geld in bar gewollt; Er habe ihr gesagt, er zahle ihr das Geld in die Pensionskasse im P.________ (Ort) als Aufstockung für die Altersvorsorge (pag. 186 Z. 139). Er habe aber nie etwas bezahlt. Er sei immer mit dieser Pensionskasse gekommen. In diese habe sie keinen Einblick nehmen können. Sie habe einzig ein Papier gesehen mit «gestörten Zahlen» (pag. 186 Z. 150 ff.). Er habe ihr keine Miete bezahlt, obwohl dies vereinbart gewesen sei. Sie habe ihn einmal darauf angesprochen und er habe gesagt, es sei einfacher, wenn er das Geld gleich auf die private Pensionskasse im P.________(Ort) einbezahle. Es sei aber nie etwas einbezahlt worden. Das Ganze sei ein Schwindel gewesen (pag. 211 Z. 365 ff.). Sie habe ihn 2-3 Mal gefragt und er habe im- mer gesagt, es sei schon gut, sie solle es «gsorget gä» (pag. 211 Z. 371). Sie hätte ihn nicht in ihre Wohnung aufgenommen hätte, wenn er ihr gesagt hätte, dass er nicht zahle. Es sei für sie klar, dass man sich zur Hälfte an den Mietkosten beteilige, wenn man zusammenwohne (pag. 211 Z. 384 f.). Der Beschuldigte sei aber clever vorgegangen. Man habe ihn gar nicht kontrollieren können (pag. 212 Z. 393 f.). Der Beschuldigte bestätigte die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich und führte dazu aus, sie hätten einmal abgemacht, dass die Wohnungsmiete und Einkäufe hälftig übernommen wer- den. Sie hätten vereinbart, dass er C.________ CHF 600.00/Monat für die Wohn- und Lebenskosten zahle (vgl. pag. 272 Z. 113 f., pag. 312 Z. 152 ff., pag. 776 Z. 36 f.). Weiter gab er an, er habe sich zu Beginn darangehalten bzw. anfänglich auch bezahlt. Er habe 3, 4 Monate bezahlt. Als es bei ihm bergab gegangen sei, habe er die Zahlungen nicht mehr geleistet. Er habe einfach zwischendurch Einkäufe gemacht und dies so verrechnet (vgl. pag. 273 Z. 117 ff., pag. 312 Z. 157, pag. 313 Z. 180). Er habe ihr das Geld anfänglich in bar gegeben. Er habe auch Einkäufe gemacht. Sie habe auch Kleider gekauft. Danach habe er dies wegen der Einzahlungen gesagt. Er hätte ihr dies nicht so sa- gen sollen, dass er in die Pensionskasse einzahle (vgl. pag. 273 Z. 131 f., pag. 313 Z. 164 f). Er habe sich vorgestellt, dass er mit den Trinkwasseraufbereitungsanlagen Geschäfte abschliessen und so die Hälfte der Miete bezahlen könne (pag. 776 Z. 44 ff.). Die Kammer stellt fest, dass der Beschuldigte im Herbst bzw. Ende des Jahres 2015 über keine ausreichenden eigenen finanziellen Mittel verfügte, um einen Mietzins in der Höhe von monatlich CHF 600.00 zu bezahlen. Wie bereits ausge- führt, verfügte der Beschuldigte im Herbst bzw. Ende des Jahres 2015 nämlich über kein Vermögen, sondern nur über hohe Schulden und – abgesehen von einer AHV-Rente von monatlich CHF 727.00 – über keine Einkünfte (vgl. Ziff. 10.3.2 vor- ne). Dennoch ist aktenkundig, dass der Beschuldigte im Januar 2016 eine letzte 20 Mietzinszahlung leistete. Aufgrund dieses äusseren Umstands der tatsächlichen Bezahlung der Mietzinse bis im Januar 2016 und in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bis zu diesem Zeit- punkt den hälftigen Mietzins zahlen wollte und – obwohl unklar blieb, woher das verwendete Substrat stammte – auch konnte. Seinen Aussagen kann insoweit ge- folgt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschuldigte folglich Zahlungswil- len, von einer Vorspiegelung desselben kann nicht die Rede sein. Zu prüfen bleibt aber, was danach geschah. Der Beschuldigte gab der Straf- und Zivilklägerin dar- aufhin an, für die Mietzinszahlungen ab Februar 2016, den Mietzins zu ihren Guns- ten in die nichtexistierende Pensionskasse einzubezahlen. Im Strafverfahren führte er aus, dass er die Zahlungen nicht mehr geleistet habe, als es bei ihm «bergab» gegangen sei und er hätte ihr nicht sagen sollen, dass er das Geld in die Pensions- kasse einbezahle (pag. 273 Z. 117 f. und 131 f.). Bereits diese Aussage kann nicht anders interpretiert werden, als dass der Beschuldigte den Mietzins ab dem Febru- ar 2016 nicht mehr hat bezahlen können und wollen. Untermauert wird diese Schlussfolgerung durch den Umstand, dass es sich bei der Pensionskasse einge- standenermassen um eine Scheinfirma handelte, eine Einzahlung in dieselbe mit- hin gar nicht möglich war. Aus den weiteren Aussagen des Beschuldigten, wonach er Geschäfte mit Trinkwasseraufbereitungsanlagen habe abschliessen und die Mie- te damit bezahlen wollen (pag. 776 Z. 44 ff.), kann nichts zu seinen Gunsten abge- leitet werden. Die angebliche Hoffnung auf künftige Einnahmen stellt kein überzeu- gendes Indiz für einen bestehenden Zahlungswillen dar, zumal der Beschuldigte nicht ernsthaft mit solchen Einnahmen rechnen konnte; er musste selbst zugeben, dass nie ein Projekt realisiert wurde (pag. 779 Z. 33). Zusammenfassend kann da- her als erstellt betrachtet werden, dass der Beschuldigte im Februar 2016 betref- fend den hälftigen Mietzins keinen Zahlungswillen mehr hatte. Was die Frage betrifft, ob die nicht auf Rosen gebettete Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten auch in der Wohnung hätte wohnen lassen, wenn er keinen Mietzins hätte bezahlen wollen, kann auf ihre glaubhaften Aussagen abgestellt werden. Sie gab an, dass sie den Beschuldigten nicht in der Wohnung aufgenommen hätte, wenn er ihr gesagt hätte, dass er sich am Mietzins nicht beteilige (pag. 211 Z. 382 ff.). Hätte die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten so oder anders unentgelt- lich bei sich wohnen lassen wollen, hätte man gar keine Vereinbarung über die hälftige Wohnkostentragung treffen müssen. 10.4 Beweisergebnis Zusammenfassend ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der an- geklagte Sachverhalt gemäss Ziffer I. 1.1. der Anklageschrift beweismässig erstellt ist. 11. Sachverhalt zum Nachteil der Zivilklägerinnen 1-3 11.1 Unbestrittener Sachverhalt Auch hinsichtlich der Zivilklägerinnen 1-3 ist der Sachverhalt weitgehend unbestrit- ten. So ist nicht strittig, dass der Beschuldigte über die Beziehung zur Straf- und Zivilklägerin in Kontakt mit der Zivilklägerin 1 (Schwester der Straf- und Zivilkläge- rin), der Zivilklägerin 2 (Kollegin der Straf- und Zivilklägerin) und der Zivilklägerin 3 21 (Freundin des Sohnes der Straf- und Zivilklägerin) kam. Den Zivilklägerinnen 1 und 2 erzählte der Beschuldigte – ebenso wie der Straf- und Zivilklägerin – von der fikti- ven Pensionskasse im P.________(Ort) (vgl. pag. 223 Z. 15 ff.; pag. 229 Z. 37 ff.). Die Zivilklägerin 1 und die Zivilklägerin 2 händigten dem Beschuldigten am 20. April 2016 einen Betrag von CHF 30'000.00 bzw. am 17. Januar 2017 einen Betrag von CHF 20'000.00 in bar aus, damit dieser das Geld – wie vereinbart – zu ihren Guns- ten in die fiktive Pensionskasse im P.________ einbezahlen sollte. Dies geschah nicht, der Beschuldigte verbrauchte das Geld für eigene Bedürfnisse (pag. 277 Z. 328 ff.). Leicht anders gelagert gestaltete sich der Vorfall mit der Zivilklägerin 3. Diese stand unbestrittenermassen in einer Auseinandersetzung mit ihrem konkursiten Arbeitge- ber um ausstehenden Lohn und liess sich vom Beschuldigten dazu bewegen, ihm am 18. August 2017 einen Betrag von CHF 2'250.00 in bar zu übergeben. Der Be- schuldigte gab ihr gegenüber an, mit dem Geld eine Firma R.________ mit Ab- klärungen betreffend die Lohnforderungen zu beauftragen. Dabei legte der Be- schuldigte der Zivilklägerin 3 eine von ihm erstellte Auftragserteilung an die R.________ vor. Der Beschuldigte hielt auch diese Vereinbarung nicht ein und ver- brauchte das Geld für eigene Bedürfnisse. Der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer I. 1.2., 1.3. und 1.4. der Anklageschrift ist in- soweit beweismässig erstellt. 11.2 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Bestritten und mit Blick auf die rechtliche Würdigung zu prüfen ist, ob die Zivilkläge- rinnen 1-3 in einem Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten standen (Plädoyer der Verteidigung, pag. 1166). 11.3 Beweiswürdigung der Kammer Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, dass es aufgrund der familiären bzw. freundschaftlichen Verstrickungen und aufgrund des Auftretens des Beschuldigten nachvollziehbar sei, dass die Zivilklägerinnen 1-3 dem Beschuldigten vertraut hätten und bejahte bei sämtlichen Zivilklägerinnen das Vorliegen eines Vertrauensverhältnisses zum Beschuldigten (S. 15, 17, 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 866 und 868 f.). Einschätzung der Kammer Die Aussagen der Beteiligten wurden durch die Vorinstanz korrekt wiedergegeben, worauf vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (S. 15-18 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 866 ff.): Die Privatklägerin 2, Schwester der Privatklägerin 1, hielt zusammengefasst fest, der Beschuldigte habe ihr von einer Pensionskasse im P.________(Ort) mit guten Zinsen (5.5%) erzählt und ihr später auch angeboten, CHF 20'000.00 als Familienbonus für sie einzuzahlen. Dies habe sie gereizt und sei Auslöser für ihre Zahlung gewesen (vgl. pag. 223 Z. 15 ff., pag. 223 Z. 43 ff., pag. 786 Z. 39 f.; vgl. auch pag. 786 Z. 13 ff.). Sie habe dem Beschuldigten vertraut, weil er der Freund der Privatklägerin 1 gewesen sei (pag. 786 Z. 13). Er habe seriös und glaubwürdig ausgesehen und ihre Schwester habe 22 auch in die Pensionskasse investiert (vgl. pag. 223 Z. 17 f.). Sie hätten nie gedacht, dass da etwas nicht stimmen könnte. Sie habe zwar bevor sie investiert habe noch mit Kolleginnen darüber gespro- chen und diese hätten ihr abgeraten. Er habe ihr versichert, dass sie kein Risiko eingehe und dass sie jederzeit auf das Geld zurückgreifen könne (pag. 223 Z. 18 ff.). Er sei bei ihr vorbei gekommen mit ei- nem fix fertigen Dossier. Darauf sei CHF 50'000.00 gestanden (vgl. pag. 223 Z. 15 ff.). Sie habe sich die Sache zuerst überlegt (vgl. pag. 223 Z. 16 f., Z. 36 f.). Als er das zweite Mal bei ihr gewesen sei, habe er den durch ihn unterschriebenen Vertrag mitgebracht (pag. 223 Z. 35 ff., pag. 224 Z. 48). Sie habe ihm schliesslich CHF 30'000.00 übergeben und den Vertrag unterschrieben (vgl. pag. 223 Z. 36, pag. 224 Z. 48). Vereinbart worden sei, dass sie 5.5% Zins erhalte auf ihrem Geld und dass er ihr wei- tere CHF 20'000.00 als Geschenk einbezahle. Weiter auch, dass sie jederzeit Zugriff hätte auf das Geld (pag. 225 Z. 102 ff.). Da er das Geld in bar gewollt habe, habe sie zuerst zur Bank gehen müs- sen. Eigentlich hätten ihre Alarmglocken bereits in diesem Zeitpunkt klingeln sollen. Sie habe ihm das Geld (CHF 30'000.00) am 20.04.2016 übergeben (pag. 224 Z. 49 ff., vgl. auch pag. 223 Z. 41, pag. 224 Z. 75). Er habe ihr eine Quittung dafür ausgestellt. Ende Jahr 2016 habe sie ein Schreiben erhal- ten, welches ausgewiesen habe, dass sie ca. CHF 4'000.00 Zins erhalten habe (pag. 224 Z. 53 f.). Sie habe keine Abklärungen getätigt, sondern den Erzählungen geglaubt (pag. 225 Z. 113). Der Be- schuldigte gab unumwunden zu, bei der Privatklägerin 2 CHF 30'000.00 erhältlich gemacht zu haben (pag. 277 Z. 328 ff.) und sämtliche Angaben und Dokumente zur Pensionskasse bzw. der «K.________» erfunden bzw. selbst erstellt zu haben (vgl. dazu Ziff 2.5.1 vorhergehend). Überein- stimmend zur Privatklägerin 2 gab er auch an, er habe das Geld anfangs 2016 in bar erhalten (pag. 277 Z. 338 ff.). (…) Die Privatklägerin 3, eine Freundin der Privatklägerin 1, führte zusammengefasst aus, sie habe den Beschuldigten durch die Privatklägerin 1 kennengelernt. Sie habe ihn als hilfsbereiten, gebildeten Mann - einen Mann von Welt - kennenglernt (vgl. pag. 229 Z. 18 f., pag. 230 Z. 66 ff., pag. 788 Z. 10 f., pag. 230 Z. 80 ff. mit weiteren Ausführungen zum Beschuldigten an dieser Stelle). Sie hätte nie ge- dacht, dass er sowas mache. Im Nachhinein seien jetzt schon gewisse Sachen auffällig gewesen (pag. 230 Z. 68 ff.). Er habe gut sprechen können und vorgegeben, er verstehe etwas davon (pag. 788 Z. 5 f.). Sie habe ihm vertraut – er habe ihre labile Verfassung nach der Trennung ausgenutzt (vgl. pag. 231 Z.102, pag. 788 Z. 12 f.). Er habe ihr und ihrem Ex-Mann auch bei der Scheidung ge- holfen (pag. 229 Z. 19 ff.). Durch seine Unterstützung anlässlich ihrer Scheidung habe er gesehen, wie viel Geld sie von ihrem Ex-Mann erhalten habe (pag. 229 Z. 27 ff.). Er habe ihr vorgeschlagen Geld in seine private Pensionskasse einzubezahlen (pag. 229 Z. 15). Bereits im November/Dezember 2016 habe er ihr gesagt, dass er ihr CHF 20'000.00 von seinem Geld einbezahlt habe, weil die Kondi- tionen gerade gut gewesen seien (pag. 229 Z. 290 ff., vgl. auch pag. 788 Z. 27 ff.). Dafür habe sie be- reits ein Dossier mit verschiedenen Belegen gekriegt (pag. 229 Z. 37 ff.). Im Januar 2017 habe sie sich in AC.________ (Ort) mit dem Beschuldigten getroffen. Er habe ihr nochmals alles erklärt und erwähnt, dass es eine gute Sache sei und man davon profitieren könne. Er habe gesagt, dass sie je- derzeit Zugriff auf dieses Geld habe (pag. 229 Z. 41 ff.). Drei Tage später sei es dann zu dieser Geldübergabe gekommen (pag. 229 Z. 46). Sie sei CHF 20'000.00 in V.________ abholen gegangen und habe es persönlich an den Beschuldigten übergeben (vgl. pag. 230 Z. 47 ff.). Dafür habe sie den Investmentvertrag von «K.________» erhalten (pag. 230 Z. 49 f.). Es sei ihr versprochen worden, dass wenn sie ihr Geld gut anlegen würde, dieses jährlich um CHF 1'000.00 vermehren würde. Er sei sehr raffiniert. Er habe sie glauben lassen, dass die Investition in seine Kasse sicher sei (pag. 230 Z. 87 ff.). Sie habe keine Abklärungen hinsichtlich dieser Pensionskasse getätigt (pag. 231 Z. 99). Auch hier gab der Beschuldigte ohne Weiteres zu, z.N. der Privatklägerin 3 CHF 20'000.00 erhältlich ge- 23 macht zu haben (pag. 277 Z. 341 ff.) und sämtliche Angaben und Dokumente zur Pensionskasse bzw. der «K.________» erfunden bzw. selbst erstellt zu haben (vgl. dazu Ziff 2.4 vorhergehend). Er gab weiter an, die Privatklägerin 3 habe ihm das Geld gegen Ende 2016 in bar bezahlt und er habe ihr einen Pensionkassenbeleg gemacht (pag. 277 Z. 344 f.). (…) Die Privatklägerin 4 gab zusammengefasst an, sie habe den Beschuldigten über die Privatklägerin 1 kennen gelernt (pag 235 Z. 47 ff.). Sie habe einen sehr guten Eindruck von ihm gehabt. Auch weil er der Privatklägerin 1 viel geholfen habe. Er habe auf sämtliche Fragen eine gute Antwort gehabt und sei hilfsbereit gewesen (vgl. pag. 235 Z. 59 f.). Sie habe bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber noch Lohnausstände gehabt (vgl. pag. 234 Z. 15 f., pag. 790 Z. 6). Der Beschuldigte habe angeboten, ihr zu helfen, das Geld erhältlich zu machen. Sie habe auf seinen Wunsch im April 2017 eine Vollmacht verfasst, dass er auch beim Konkursamt Informationen erhalten würde (pag. 234 Z. 16 ff.). Sie habe dann einige Zeit nichts gehört und dann sei er mit einem Schreiben «Auftragserteilung» der Firma «R.________» gekommen. Gemäss diesem Schreiben habe sie CHF 2'250.00 (an-)zahlen müssen. Er habe ihr gesagt, er würde gleich nach Genf fahren und sie solle ihm diesen Betrag daher sofort übergeben – was sie am 18.08.2017 gemacht habe. Der Beschuldigte habe dies mit einem Beleg quittiert. Er habe ihr das auch plausibel erklärt, deshalb habe sie ihm das Geld gegeben (vgl. pag. 234 Z. 22 ff., pag. 790 Z. 7 ff.). Sie habe ihm das Geld (CHF 2'250.00) in W.________(Ort) in bar gegeben (pag. 235 Z. 73). Gestützt auf seine Angaben sei sie davon ausgegangen, dass er dieses Geld der Firma R.________ übergeben wollen und diese hätten dann mit der Arbeit begonnen hätte, ihre Lohn- rückstände in der Höhe von ca. 14'000.00 einzufordern (pag. 235 Z. 78 f.). Da ihr die Sache komisch vorgekommen sein, habe sie am nächsten Tag die Firma R.________ im Internet gesucht, aber nichts gefunden. Die Privatklägerin 1 habe sodann auch ein analoges Schreiben «Auftragserteilung» jedoch ohne Unterschrift gefunden. Somit sei ihnen klar gewesen, dass der Beschuldigte diesen Beleg wohl verfasst haben dürfte (pag. 234 Z. 35 ff.). Sie habe Abklärungen getätigt, aber leider erst im Nachhin- ein (pag. 235 Z. 93). Der Beschuldigte gab an, dass die Privatklägerin 4 noch Lohnzahlungen zu Gute gehabt hatte (pag. 277 Z. 349) und dass es bei ihr um CHF 2'250.00 gehe. Er habe dieses Geld von ihr verlangt, um für sie Abklärungen zu tätigen. Die Firma R.________ gebe es, wenn er nicht weitergekommen wäre, hätte er sie damit beauftragt (pag. 277 Z. 3347 ff.). Er habe ihr sicherlich nicht die ganze Wahrheit er- zählt (pag. 277 Z. 356). Der Beschuldigte führte weiter aus, dass die Straf- und Zivilklägerin der Ansicht gewesen sei, dass die Pensionskasse eine gute Sache sei und es deswegen dazu gekommen sei, dass ihm auch die Zivilklägerinnen 1-3 Geld übergeben hätten (pag. 334 ff.). Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Aussagen der Zivilklägerinnen allesamt mit dem Lebenslauf des Beschuldigten decken (pag. 63 ff.), welcher aufgrund der teil- weisen Übereinstimmungen mit seinen Äusserungen im Verfahren zu seiner Per- son (pag. 270 f.) und der diesbezüglichen punktuellen Rückmeldungen der Straf- und Zivilklägerin (pag. 13) mindestens im Kern zutreffen dürfte. Er zeichnet das Bild eines im Jahr 2015 63-jährigen Mannes mit erheblicher lebenspraktischer und geschäftlicher Erfahrung im In- und Ausland. Der Beschuldigte widersprach denn auch diesbezüglichen Einschätzungen der geschädigten Personen nicht, wonach er bei den Leuten gut ankomme (pag. 211 Z. 380), rasch merke, wenn jemand in 24 Not sei (pag. 784 Z. 9), seriös wirke (pag. 223 Z. 17), ein hilfsbereiter und gebilde- ter Mann von Welt sei (pag. 229 Z. 18 f.), immer sehr positiv aufgetreten sei (pag. 230 Z. 82), einen sehr guten Eindruck mache (pag. 235 Z. 59) und zugänglich wirke (pag. 240 Z. 51). Dieser Gewandtheit im Umgang mit anderen Personen ent- spricht bei Sichtung der gefälschten Dokumente durchaus auch eine Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck, gerade auch in Bezug auf Geschäftsdokumente. Die vom Beschuldigten am Laptop fabrizierten Dokumente lassen sich zwar bei eingehende- rer Analyse durchaus als Fälschung entlarven, sie enthalten aber keine augenfälli- gen Anzeichen für ihre Unechtheit und wirken insgesamt professionell. Aufgrund des beschriebenen überzeugenden und seriösen Auftretens des Be- schuldigten und des Umstands, dass dieser mit professionell wirkenden Dokumen- ten (u.a. mit einem «fix fertigen Dossier» [pag. 223 Z. 15 ff.]) agierte, ist es auch für die Kammer nachvollziehbar, dass die Zivilklägerinnen 1-3 einen positiven Eindruck des Beschuldigten gewannen und der Beschuldigte bei ihnen Vertrauen erweckte. Es ist zudem einleuchtend, dass der positive Eindruck und das Vertrauen gerade auch dadurch verstärkt wurde, dass die Zivilklägerinnen 1-3 familiär bzw. freund- schaftlich mit dem Beschuldigten verbunden waren, war er doch der Lebenspartner der Schwester bzw. einer Kollegin bzw. der Mutter des Freundes. In den Aussagen der Zivilklägerinnen 1-3 sind denn auch keine Anzeichen für bewusste Falschan- gaben oder Übertreibungen ersichtlich, vielmehr wurde der Beschuldigte – wie auf- geführt – mit positiven Facetten dargestellt. So räumte die Zivilklägerin 1 beispiels- weise weiter ein, dass der Beschuldigte ihr gratis mit Briefen an den Küchenbauer und die Möbelfirma geholfen habe (pag. 224 Z. 63 f.) und die Zivilklägerin 2, dass der Beschuldigte ihr die Scheidungskonvention erarbeitet habe (pag. 229 Z. 23). Die Aussagen der Zivilklägerinnen zu ihrem Verhältnis zum Beschuldigten erwei- sen sich vor diesem Hintergrund insgesamt als glaubhaft. Demgegenüber sind die Behauptungen des Beschuldigten, wonach es insbesonde- re wegen der Straf- und Zivilklägerin (und nicht wegen eines Vertrauensverhältnis- ses zwischen ihm und den Zivilklägerinnen; vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidigung, pag. 1166) dazu gekommen sei, dass ihm auch die Zivilklägerinnen 1-3 Geld übergeben hätten, als nicht überzeugend. So ist aktenkundig, dass der Beschuldigte auch gegenüber den Zivilklägerinnen 1 und 2 mit der Pensionskasse «K.________» auftrat und ihnen ein Dossier und weitere Unterlagen erstellte (vgl. pag. 41 ff. und pag. 49 ff.). Gleiches gilt für die Zivilklägerin 3. Für diese fabri- zierte er sowohl eine Vollmacht wie auch eine Auftragserteilung (pag. 120 ff.), zu- dem gab er letztlich selbst an, dass er (und nicht etwa die Straf- und Zivilklägerin) der Zivilklägerin 3 sicherlich nicht die ganze Wahrheit erzählt habe. Dass die Zivilklägerinnen 1-3 dem Beschuldigten vertrauten, ist letztlich auch des- halb verständlich, da sie dem Beschuldigten in geschäftlichen Belangen von ihrem eigenen persönlichen und beruflichen Werdegang und teilweise auch vom Alter her unterlegen waren. Gerade bei Finanzanlagen und dergleichen waren sie darauf angewiesen, anderen Menschen Vertrauen schenken zu dürfen. Dabei ist noch- mals zu vergegenwärtigen, dass es sich beim Beschuldigten um eine Person aus der Familie (so für die Zivilklägerin 1) bzw. aus dem Freundes-/Bekanntenkreis (so für die Zivilklägerinnen 2-3) und nicht um eine unbekannte, externe Person handel- 25 te. Dabei erscheint auch vertrauenserhöhend, dass der Beschuldigte die Zivilkläge- rinnen nicht dazu drängte, ihm einen möglichst grossen Geldbetrag zu übergeben (so hat die Zivilklägerin 1 dem Beschuldigten letztlich nur einen Betrag von CHF 30'000.00 anstatt den Betrag in der Höhe von CHF 50'000.00 gemäss erhal- tenem Dossier übergeben). Insgesamt wird deutlich, dass es dem Beschuldigten trotz fehlender langjähriger Bekanntschaft gelungen ist, eine Beziehung zu den Zi- vilklägerinnen 1-3 aufzubauen und deren Vertrauen zu gewinnen. Es ist damit er- stellt, dass zwischen den Zivilklägerinnen und dem Beschuldigten ein Vertrauens- verhältnis bestand. Dass sich ein Schwerpunkt der Aussagen der Geschädigten, teilweise auch frage- bezogen, auf die eigene, im Nachhinein teilweise kritisch hinterfragte Rolle im Ge- schehen bezieht, ändert am vormals bestehenden Vertrauensverhältnis nichts. Auf diese selbstkritischen Aussagen wird vielmehr bei der rechtlichen Würdigung, kon- kret bei der Frage, ob die Geschädigten dem Beschuldigten vertrauen durften (oder ihnen leichtsinniges Verhalten vorzuwerfen ist), zurückzukommen sein. 11.4 Beweisergebnis Zusammenfassend ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der an- geklagte Sachverhalt gemäss Ziffer I. 1.2., 1.3. und 1.4. der Anklageschrift be- weismässig erstellt ist. 12. Sachverhalt zum Nachteil der H.________ GmbH 12.1 Unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte unmittelbar nach der Entlassung aus der Haft in AD.________(Ort) seinen Freund J.________ (Geschäftsführer der H.________ GmbH), um eine Darlehenszahlung anging, wobei er neben einem fi- nanziellen Engpass infolge eines Kuraufenthalts auch von Plänen für eine Ge- schäfts- bzw. Geschäftssitzeröffnung gesprochen hat (Aussagen von J.________ pag. 240 Z. 25 ff.; Aussagen des Beschuldigten pag. 298 Z. 27 ff.). So floss am 1. Oktober 2015 ein Betrag von CHF 4'000.00 und am 24. Juni 2016 ein Betrag von CHF 1'500.00 als Darlehen von der H.________ GmbH an den Beschuldigten. Parallel dazu konnte der Beschuldigte in den Räumlichkeiten der H.________ GmbH einen Raum nutzen, dies ab dem 1. Oktober 2016 auf der Ba- sis eines förmlichen Untermietvertrages, wobei ein Mietzins von monatlich CHF 700.00 vereinbart wurde (pag. 241 Z. 73, pag. 315 Z. 271 ff.). Die Darlehensbeträge (total CHF 5'500.00) wie auch den Mietzins ab Mai 2017 bis Ende Februar 2018 (total CHF 7'000.00) blieb der Beschuldigte schuldig. Der Be- schuldigte anerkannte eine Schuld von insgesamt CHF 12'500.00 für die Darlehen und ausstehenden Mietzinse (Schuldanerkennung vom 18. August 2017 [pag. 252] und Aussagen des Beschuldigten [pag. 299 Z. 52 und 90, pag. 315 Z. 265 ff.]). Weiter ist unbestritten, dass zwischen dem Beschuldigten und J.________ ein Ver- trauensverhältnis bestand. Beide gaben übereinstimmend an, sich bereits seit der Lehrzeit bzw. Ausbildung zu kennen. J.________ führte sogar aus, dass der Be- 26 schuldigte lange sein bester Freund gewesen sei (pag. 240 Z. 22 ff.; pag. 298 Z. 27). Der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer I. 1.5. der Anklageschrift ist insoweit be- weismässig erstellt. 12.2 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Der Beschuldigte bestreitet, dass ihm bereits im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse (Darlehensverträge und Untermietvertrag) bewusst gewesen sei, dass er die Dar- lehenssumme und den Mietzins nicht werde zurückbezahlen bzw. bezahlen kön- nen. Er habe mit Zahlungswillen gehandelt (Plädoyer der Verteidigung, pag. 1167). 12.3 Beweiswürdigung der Kammer 12.3.1 Zu den Darlehensverträgen Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, dass der Beschuldigte J.________ über seine private Si- tuation nicht wahrheitsgemäss orientiert und für den Erhalt der Darlehen mit der fik- tiven K.________ agiert habe. Vor diesem Hintergrund erachtete sie die Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Darlehen habe zurückbezahlen wollen, als nicht glaubhaft und verneinte sinngemäss seinen Rückzahlungswillen (S. 20 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 871). Einschätzung der Kammer Die Aussagen des Beschuldigten und von J.________ hat die Vorinstanz detailliert zusammengefasst, darauf kann verwiesen werden (S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 869 ff.): (…) Weiter führte J.________ zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe von einem Rehaklinikaufent- halt erzählt und davon, dass er beabsichtige, in der Schweiz ein Geschäft zu eröffnen. Er habe sich nach Tipps für den Aufbau der Geschäftstätigkeit erkundigt. Der Beschuldigte habe erzählt, seine «K.________» habe ihr Domizil im P.________(Ort) und er habe einen Auftrag für den Bau von La- gerhallen im P.________(Ort), parallel sei er in der Wasseraufbereitung tätig (vgl. pag. 240 Z. 25 ff.). Der Beschuldigte habe angegeben, dass er wegen seines Kuraufenthalts einen finanziellen Engpass habe und gefragt, ob er ihm ein Darlehen geben könne, damit er den Geschäftszweig in der Schweiz aufbauen könne (pag. 240 Z. 39 ff.). Er habe erst aus den Akten erfahren, dass der Beschuldigte am 01.09.2015 aus dem Gefängnis entlassen worden sei (pag. 265 Z. 103). Der Beschuldigte führte aus, einen Grossteil der Darlehen für seinen Lebensunterhalt bzw. private Zwecke verbraucht zu haben, wobei er einen Teil auch für die Eröffnung eines Geschäftssitzes habe verwenden wollen. Er machte geltend, J.________ habe von seiner finanziellen Situation gewusst und gewusst, wofür er das Geld benötigt habe (vgl. pag. 298 Z. 31 f., Z. 37 ff., Z. 46). Er habe ihn an- gerufen und ihm seine Situation geschildert/erzählt; dass er gerne wieder in der Schweiz etwas auf- bauen und wieder Fuss fassen würde (pag. 315 Z. 247 f.). Effektiv habe er das Geld für seinen Le- bensunterhalt benutzt. Für die K.________ [recte: _.________] habe er ca. CHF 1’000.00 zur Unter- lagenerstellung verwendet (vgl. pag. 298 Z. 42 ff., pag. 299 Z. 65, pag. 315 Z. 257 f.). Der Beschuldig- te gab weiter zu, J.________ nichts von seinem Strafvollzug erzählt zu haben. Man schäme sich für so etwas. Und wenn man rauskomme und etwas aufbauen wolle, sage man das nicht gerade, sonst 27 sei der soziale Anschluss vollends am Boden (pag. 777 Z. 29 ff.). Zum Geschäft bzw. zur Firma «K.________» machte der Beschuldigte lediglich vage (vgl. pag. 275 Z. 247 «Das habe ich so ge- macht») und widersprüchliche bzw. verwirrende Angaben. So gab er zum einen an, «K.________ _.________» sei ein Titel für die Aufarbeitung von Wasser. Ein Projekt, welches er erarbeitet habe und an dem er schon länger dran sei. Es gehe um eine Anlage, welche in Deutschland produziert werde, und er erarbeite ein Konzept für deren Verkauf (vgl. pag. 275 Z. 220 ff., vgl. auch pag. 777 Z. 3). Er hielt fest, das mit dem Trinkwasser sei real, die Pensionskasse sei erfunden (pag. 275 Z. 250). Er habe den Namen «K.________ _.________» für die Trinkwasseraufbereitungsanlage verwendet und es sei eine Absicht gewesen, eine entsprechende Firma zu gründen (pag. 299 Z. 59 f.). Auch an der Hauptverhandlung behauptete der Beschuldigte, die Trinkwasseraufbereitung sei keine Fantasie gewesen, sondern er habe konkret daran gearbeitet (vgl. pag. 776 f. Z. 44, Z. 9). Zum andern bestäti- ge er aber mehrfach, dass kein funktionierendes bzw. erfolgreiches Projekt bestehe und er einfach das Konzept dafür entworfen habe (vgl. pag. 275 Z. 228, pag. 275 Z. 244, vgl. auch pag. 777 Z. 11 f. und pag. 778 Z. 41 ff. Z. 47, pag. 779 Z. 33). Zu einem vorgehaltenen Dokument der K.________ in welchem es primär um private Vorsorge geht, aber auch auf Trinkwasserprojekte Bezug genommen wird, führte er aus, dies sei erfunden und auf dem Laptop selbsthergestellt, was er auch für diverse weitere Dokumente bestätigte (pag. 275 Z. 254 ff. i.V.m. pag. 282, Anmerkung: siehe auch die E- Mailadresse im Briefkopf «_.________»; vgl. auch pag. 316 Z. 293). Später bestätigte der Beschuldig- te gar, dass die K.________ eine Scheinfirma sei (pag. 276 Z. 281 ff.). Das erste Darlehen wurde dem Beschuldigten am 1. Oktober 2015 und das zweite Darlehen am 24. Juni 2016 gewährt. Das erste Darlehen erhielt er folglich zu einem Zeitpunkt, in dem er selbst über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügte und seinen Lebensunterhalt und seine weiteren Verpflichtungen nicht gänzlich aus eigenen Mittel bestreiten konnte. Wie bereits ausgeführt, verfügte der Beschuldigte nämlich im Herbst bzw. Ende des Jahres 2015 über kein Vermögen, sondern nur über hohe Schulden und – abgesehen von einer AHV-Rente von monatlich CHF 727.00 – über keine Einkünfte (vgl. Ziff. 10.3.2 und Ziff. 10.3.3 vorne). Unver- ändert war die finanzielle Situation des Beschuldigten beim zweiten Darlehen am 24. Juni 2016, sodass er auch dieses Geld hauptsächlich für seinen Lebensunter- halt benutzte. Dass der Beschuldigte mit Rückzahlungsfähigkeit und Rückzah- lungswillen handelte, kann bereits vor diesem Hintergrund nicht ernsthaft zur Dis- kussion stehen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch nicht mit künftigen Ein- nahmen rechnen konnte. Bei der K.________ handelte es sich eingestandener- massen um eine Scheinfirma, Einnahmen daraus waren mithin gar nicht möglich. Aufgrund dieser Umstände (desolate finanzielle Situation, keine Aussicht auf Ein- nahmen) und letztlich auch angesichts der falschen Angaben, welche der Beschul- digte gegenüber J.________ machte, ist davon auszugehen, dass dem Beschuldig- ten schon bei Aufnahme der Darlehen bewusst war, dass er das Geld für seinen Lebensunterhalt und nicht für den Aufbau eines Geschäftszweigs verwenden wür- de und er die Darlehen mangels genügender Einnahmen nicht würde zurückbezah- len können. 12.3.2 Zu den Mietzinsen Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, dass dem Beschuldigten aufgrund der nichtexistierenden Geschäftstätigkeit der K.________ bewusst gewesen sei, dass er keine hinrei- 28 chenden Einkünfte für die Bezahlung des Mietzinses generieren werde. Die Vorin- stanz verneinte damit sinngemäss den Zahlungswillen des Beschuldigten im Zeit- punkt des Abschlusses des Untermietvertrages. Einschätzung der Kammer Die Aussagen der Beteiligten fasste die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammen (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 872): J.________ führte zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe ab Januar oder Februar 2016 bei ihm in der Bürogemeinschaft gearbeitet und sei ab dem 01.10.2016 als Nutzer mit Vertrag eingestie- gen (vgl. pag. 240 Z. 55 ff. pag. 241 Z. 73). Der Beschuldigte bestätigte, einen Mietvertrag abge- schlossen zu haben (pag. 315 Z. 272). (…) J.________ führte weiter aus, im Mai 2017 sei dann der Mietzins nicht mehr gekommen und er habe diesen bis im Februar 2018 bezahlen müssen. Zuvor sei regelmässig und dann unregelmässig be- zahlt worden (vgl. pag. 240 Z. 60, pag. 241 Z. 92, Z. 95 ff., pag. 242 Z. 133, pag. 265 Z. 127 ff.). Der Beschuldigte bestätigte die Ausstände sinngemäss, indem er die Schuldanerkennung vom 18.08.2017 (pag. 252) als richtig deklarierte (pag. 299 Z. 52). Weiter führte J.________ aus, dass der Beschuldigte das Büro im November 2016 eingerichtet habe (pag. 241 Z. 84). Er habe den Mietzins unregelmässig bezahlt (pag. 241 Z. 92). Die erste Mahnung habe er ihm am 30. März 2017 und die zweite Mahnung am 30. April 2017 zugestellt. Im Mai 2017 sei dann plötzlich, ohne Vor- ankündigung, kein Mietzins mehr eingegangen (pag. 241 Z. 95 ff.). Am 12. August 2017 habe der Beschuldigte den Vertrag gekündet (pag. 241 Z. 105). Der Beschul- digte führte aus, dass er gehofft habe, dass er zwei bis drei Anlagen [gemeint Trinkwasseranlagen] verkaufen und damit den Mietzins bezahlen könne (pag. 316 Z. 281 f., pag. 777 Z. 34 ff.). Der Beschuldigte gab weiter an: «Ich habe das auch als ernsthaft angeschaut und so, dass ich es zahlen kann. Im ersten Moment ist das ja dann auch so passiert» (pag. 777 Z. 39 f.). Die Kammer stellt fest, dass sich der Beschuldigte zwar auch im Zeitpunkt, als der Untermietvertrag im September 2016 (pag. 246) abgeschlossen wurde, in der glei- chen desolaten finanziellen Situation wie im Zeitpunkt der beiden Darlehen befand und bei objektiver Betrachtung grundsätzlich nicht in der Lage war einen Mietzins von monatlich CHF 700.00 zu bezahlen. Erwiesen ist aber, dass der Beschuldigte den vereinbarten Mietzins von monatlich CHF 700.00 für sieben Monate bezahlte. Selbst wenn unklar blieb, woher das Substrat für die Bezahlung dieser Mietzinse stammte, ist aufgrund dieses äusseren Umstands der tatsächlich bezahlten Miet- zinse und nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Be- schuldigte im Umfang des Mietzinses in der genannten Zeitspanne (bzw. im Zeit- punkt des Vertragsabschlusses) zahlungsfähig und zahlungswillig war. Entgegen dem Anklagesachverhalt kann dem Beschuldigten daher nicht vorgeworfen wer- den, dass er im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Zahlungswillen hatte bzw. zahlungsunfähig war, weshalb der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer I. 1.1 Bst. b der Anklageschrift nicht erstellt ist. 29 12.4 Beweisergebnis Der Sachverhalt gemäss Ziffer I. 1.5. Bst. a der Anklageschrift (Darlehen) ist nach dem Gesagten beweismässig erstellt. Hingegen ist der Sachverhalt gemäss Ziffer I. 1.5. Bst. b der Anklageschrift (Miet- zinse) beweismässig nicht vollständig erstellt. III. Rechtliche Würdigung 13. Betrug 13.1 Rechtliche Grundlagen Objektiver und subjektiver Tatbestand Betreffend die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB kann vollumfänglich auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 873 ff.). Der besseren Übersicht und Vollständigkeit halber werden die relevanten theoretischen Grundlagen vorliegend nochmals wiederge- geben und ergänzt: Nach Art. 146 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Arglistige Täuschung, Irrtum, Verfügung, Schaden und der Vorteil (die Bereiche- rung bzw. die Bereicherungsabsicht) sind die fünf Elemente, die in ihrer Gesamtheit den Betrugstatbestand bilden. Zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensverfügung muss ein Motivationszusammenhang bestehen, zwischen Vermögensverfügung und Vermögensschaden «nur» ein Kau- salzusammenhang. Zwischen Schaden und Bereicherung muss ebenfalls ein inne- rer Zusammenhang bestehen, was als Stoffgleichheit bezeichnet wird, d. h. die Be- reicherung muss die Kehrseite des Schadens sein (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 39 f. und 269 zu Art. 146). Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen ei- ne von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines ande- ren eingewirkt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. Septem- ber 2019 E. 1.1.1.). Tatsachen sind «objektiv feststehende, vergangene oder ge- genwärtige Geschehnisse oder Zustände» (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 41 zu Art. 146 StGB mit Verweis auf BGE 143 IV 302). Arglistig ist die Täuschung, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen nicht (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Arglist wird indessen bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet 30 oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit be- sonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1). Bei der Summierung mehrerer Lügen ist die Arglist nicht ohne Weiteres zu beja- hen. Ein Lügengebäude und damit Arglist ist nicht schon gegeben, wenn verschie- dene Lügen bloss aneinandergereiht werden. Der Begriff des Lügengebäudes setzt etwas Stabiles, Konstruktives voraus. Ein Lügengebäude und folglich Arglist ist erst anzunehmen, wenn die Lügen von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist das nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt, als Ganzes, wie auch die falschen Angaben für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Auf- deckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (vgl. BGE 119 IV 28 E. 3c). Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig, weil sie eine in- nere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Behauptung des Erfül- lungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der an- dere zur Erfüllung nicht fähig ist (BGE 118 IV 359 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2008 vom 26. November 2008; E. 3.3.2; Urteil des Bun- desgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1.). Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist dem Grundsatz nach ebenfalls arglistig, da im geschäftlichen Verkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Man muss sich im Rechtsverkehr auf Urkunden verlassen können. Anders kann es sich verhalten, wenn die vorge- legten Urkunden ernsthafte Anzeichen für Unechtheit aufweisen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1.; Urteil des Bundesge- richts 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 5.2). Es handelt sich dabei um besondere Machenschaften (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 106 zu Art. 146 StGB mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Beim Darlehensbetrug liegt eine strafrechtlich relevante Täuschung des Kreditge- bers nur vor, wenn der Schuldner schon beim Vertragsabschluss falsche Angaben zur Verwendung des Darlehens macht, um den Kredit überhaupt zu erhalten, oder keinen Willen zur Rückzahlung hat bzw. voraussieht, dass er dazu nicht fähig sein wird, und dies verschweigt (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 45 zu Art. 146 StGB mit Hinweisen). Ausser Betracht fällt der Tatbestand des Betrugs, wenn der Schuldner erst später zahlungsunfähig wird oder nicht mehr rückzahlungswillig ist, bzw. wenn er sich nachträglich entschliesst, das Darlehen anders zu verwenden als im Vertrag vorgesehen. 31 Das Merkmal der Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Unter diesem Aspekt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands jedoch nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle er- denklichen Vorkehren trifft. Entscheidend ist also nicht, ob die betroffene Person al- les vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Entsprechend entfällt der straf- rechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6S.123/2005 vom 24. Juni 2005 E. 2.1). Ausserhalb des Geschäftsverkehrs kann sich Arglist trotz Kontrollverzichts aus privaten Beziehungen zwischen Täter und Opfer, also aus einem besonderen Vertrauensverhältnis (bspw. Liebesbeziehung, ehem. Stu- dienkollegen), ergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S_45/2004 vom 10. März 2004; Urteil des Bundesgerichts 6S.123/2005 vom 24. Juni 2005; Urteil des Bun- desgerichts 6S.431/2002 vom 11. März 2003). Allgemein hat das Bundesgericht an die Fähigkeit verliebter Opfer, Lügengeschichten kritisch zu hinterfragen, in der Vergangenheit keine allzu hohen Anforderungen gestellt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 1B_591/2011 vom 18. Juni 2012; 6S.380/2001 vom 13. November 2001; 6B_518/2012). Auch lassen Zweifel der geschädigten Person an den Vor- bringen des Täters die Arglist nicht zwingend entfallen (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 6.4; 6B_872/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.3; 6S.168/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3). Die Rechtsprechung stellt bei den dem Täuschungsopfer zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten schliesslich nicht in einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf ab, wie ein durchschnittlich vorsichtige und erfahrene Person auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit der Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_383/2013 vom 9. September 2019 E. 2.1). Der Irrtum ist der «Zwischenerfolg» der arglistigen Täuschung: Der Getäuschte hält die vorgespiegelte Tatsache für wahr (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 126 zu Art. 146 StGB). Der Getäuschte muss sodann gestützt auf den Irrtum eine rechtliche oder tatsächli- che Vermögensdisposition bzw. Vermögensverfügung treffen. Vermögensverfü- gung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das ei- ne Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters er- forderlich sind. Die Verfügung selbst muss aber nicht zwingend in einem einzigen Akt bestehen. Vielmehr ist – namentlich in arbeitsteiligen Organisationsformen wie Unternehmen, Behörden usw. – auch möglich, dass verschiedene Personen stu- fenweise Einzelhandlungen vornehmen, von denen erst die letzte die Vermögensverminderung herbeiführt (BGE 126 IV 113 E. 3a). Die irrende Per- son muss die Verfügung selbst vornehmen sowie eine gewisse Wahlfreiheit haben 32 (DONATSCH, Kommentar zum StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, N. 16 ff. zu Art. 146 StGB mit Verweis auf die Praxis). Keine Vermögensdisposition liegt vor, wenn jemand dem Täter gestützt auf eine arglistige Täuschung eine Bancomatkarte übergibt, da erst die anschliessende Verwendung der Karte durch den Täter zur unmittelbaren Vermögensminderung führt (BGE 127 IV 75). Da auch das Eingehen einer Verbindlichkeit eine Vermögensverfügung darstellt, können im Rahmen eines Schuldverhältnisses prinzipiell folgende Schritte als Vermögensverfügung und damit als schädigendes Ereignis gelten: Abschluss eines Verpflichtungsgeschäfts (also ein Vertragsschluss), Leistung des Getäusch- ten, wenn er vorleistungspflichtig ist (Verfügungsgeschäft), oder (allenfalls schlech- te) Vertragserfüllung durch den Täuscher bzw. ausgebliebene Erfüllung (MA- EDER/NIGGLI, a.a.O., N. 173 zu Art. 146 StGB). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich ver- ringert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse derart ge- fährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Ein Schaden liegt immer dann vor, wenn für eine Leistung gar keine (z.B. BGE 73 IV 225) oder eine Gegenleistung erbracht wird, die erheblich weniger wert ist, als der Täter behauptete (TRECHSEL/CRAMERI, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch,4. Aufl. 2021, N. 23 zu Art. 146 StGB). In einem älteren Entscheid qualifizierte das Bundesgericht die vom Beschuldigten vorgespiegelte und tatsächlich nicht vorhandene Bereitschaft, die vereinbarten Mietzinse für zwei Fernsehgeräte zu bezahlen, als arglistige Täuschung und bejah- te auch die weiteren Voraussetzungen des Betrugs. Der geschädigten Person sei ein Schaden entstanden, weil sie dem Beschuldigten die beiden Fernsehgeräte übergeben und der Beschuldigte den vereinbarten Mietpreis nicht bezahlt habe (Ur- teil des Bundesgerichts 6S.415/2003 vom 19. Dezember 2003 E. 2.3 und 2.4, pu- bliziert in: revue jurassienne de jurisprudence (RJJ), 2003, S. 241 ff.). Beim Darlehensbetrug stellt nicht schon die Gefährdung der vertragsgemässen Rückzahlung einen Schaden dar (so noch BGE 72 IV 124). Eine Vermögensschä- digung liegt nur vor, «wenn der Borger entgegen den beim Darleiher geweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist» (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.2; 6B_910/2015 vom 13. Januar 2016 E. 2.2.1, BGE 102 IV 86; 82 IV 90 f.), wobei er auch dann verwirk- licht ist, wenn der Geschädigte nichts von den Gefahren weiss, die sein Vermögen belasten. Im Einzelfall ist sorgfältig zu prüfen, ob ein Schädigungsvorsatz gegeben war (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N. 25 zu Art. 146 StGB m.w.H.). Kein Vermögensschaden im Sinne des Art. 146 StGB, auch nicht durch sog. Ver- mögensgefährdung, ist das Risiko einer Fremdschädigung, d.h. die durch Täu- schung/Irrtum herbeigeführte Erleichterung eines schädigenden Eingriffs oder Zu- 33 griffs durch Dritte, bspw. eine Gewahrsamslockerung, die die Schädigung durch Wegnahme erleichtert. Dogmatisch liegt die Begründung in der fehlenden Unmit- telbarkeit zwischen Verfügung und Schaden (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 203 zu Art. 146 StGB). Im Verhältnis zur Veruntreuung gilt die Faustregel, dass nur Betrug vorliegt, wenn der Täter Treue (d.h. den Willen zum getreuen Umgang mit der Sache bzw. den Vermögenswerten) vorgespiegelt hat. Scheidet bei der Vorspiegelung des getreuen Umgangs Betrug mangels Arglist aus, kann der «Nichtbetrug» die Anwendung des Veruntreuungstatbestandes nicht sperren (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 296 zu Art. 146 StGB mit Verweis auf KassH BE, 24. 5. 2004, ZBJV 2005, 119 sowie NIG- GLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 209 f. zu Art. 138 StGB). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereiche- rungsabsicht gefordert. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Eventualvor- satz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsver- wirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_751/2018 vom 2. Oktober 2019 E. 2.3.2). Gewerbsmässigkeit Qualifiziert wird der Betrug in Abs. 2 durch die Gewerbsmässigkeit. Der Täter han- delt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die delikti- sche Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines be- stimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (zuletzt etwa Ur- teile des Bundesgerichts 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.3.2, 6B_1104/2019 vom 12. Februar 2020 E. 3.1 sowie 6B_793/2019 12. September 2019 E.1.2). Erforderlich ist demnach ein mehrfaches Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 87 ff. zu Art. 139 StGB). Eine Absicht, ein Erwerbseinkommen zu generieren, kann nur dann angenommen werden, wenn das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaf- ten Teil der Lebenskosten zu decken. Nicht vorausgesetzt ist, dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder auch nur die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet, es genügt ein «Nebenerwerb» (vgl. etwa BGE 123 IV 113 E. 2c; NIGG- LI/RIEDO, a.a.O., N. 98 ff. zu Art. 139 StGB). 13.2 Vorbringen der Verteidigung Hinsichtlich der Betrugsvorwürfe stellte die Verteidigung zusammengefasst und hinsichtlich aller geschädigten Personen das Vorliegen der Arglist in Frage. Die verwendeten Urkunden würden die Täuschungen des Beschuldigten nicht arglistig machen, zumal sich die Geschädigten (insbesondere die Straf- und Zivilklägerin [pag. 1163]) auch ohne Urkunden hätten täuschen lassen. Zwischen dem Beschul- 34 digten und den Zivilklägerinnen 1-3 habe sodann kein derartiges Vertrauensver- hältnis bestanden, dass dieser nicht mit der Überprüfung seiner Angaben habe rechnen müssen (pag. 1166). Ohnehin schliesse die Opfermitverantwortung die Arglist jeweils aus (betreffend Straf- und Zivilklägerin [pag 1163 ff.], betreffend Zi- vilklägerinnen 1-3 [pag. 1166]). Weiter brachte die Verteidigung vor, dass es bei den meisten Betrugsvorwürfen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin auch an der unmittelbar schädigenden Vermögensverfügung fehle. Eine solche unmittelbare Verfügung über das Vermögen habe die Straf- und Zivilklägerin nur durch ihre Ein- zahlung von CHF 15'000.00 am 2. November 2015 vorgenommen (pag. 1163 ff.). Darüber hinaus habe der Beschuldigte die Kontovollmacht nicht durch eine Täu- schung erlangt (pag. 1163) und beim Vorwurf zum Nachteil der Straf- und Zivilklä- gerin betreffend hälftigen Mietzins liege kein Schaden vor (pag. 1165). Was den Betrugsvorwurf zum Nachteil der H.________ GmbH (Darlehen) betreffe, liege kei- ne Täuschung vor (pag. 1167). Auf die einzelnen Vorbringen wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Würdigung eingegangen. 13.3 Subsumtion Sachverhalte zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 13.3.1 Geld in Pensionskasse einbezahlen Vorinstanz Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin über mehrere relevante Sachverhalte getäuscht bzw. in einen Irrtum versetzt habe. Zur Arglist führte sie Folgendes aus (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 875 f.): Es mag zutreffen, dass das Konto sowie die Existenz der Unternehmung im heutigen digitalen Zeital- ter ohne allzu grosse Mühe/grossen Aufwand überprüfbar gewesen wäre und es auch Aussagen des Beschuldigten gegeben hat, welche die Privatklägerin hätten skeptisch machen können (so bspw. die Bezahlung von CHF 100'000.00). Hier darf jedoch der gesamte Kontext (vgl. vorhergehend Ziff. 2.3, Ziff. 2.4 und 2.10) nicht ausser Acht gelassen werden. Der Beschuldigte hat sich gegenüber der Pri- vatklägerin 1 als Person ausgegeben, die er nicht ist und diese Rolle gut gespielt. Die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte führten eine Liebesbeziehung und lebten gar zusammen. Der Beschuldigte war für die Privatklägerin 1 bereits nach relativ kurzer Beziehungszeit eine besondere Vertrauensperson. Aufgrund ihrer Liebesbeziehung und dem vollumfänglichen Vertrauen, dass die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten entgegenbrachte, war für den Beschuldigten voraussehbar, dass sie keine weiteren Abklärungen/Kontrollen mehr tätigen würde. Zumal er auch wusste, dass die Privatklägerin in ge- schäftlichen Belangen unerfahren war. Diese besondere Situation der Privatklägerin 1 ist zu berück- sichtigen. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte in Zusammenhang mit der Pensionskasse zusätzlich mit mehreren selbst hergestellten Dokumenten agierte. Die Dokumente sind professionell erstellt und nach Ansicht des Gerichts bestehen keine augenfälligen Anzeichen für deren Unechtheit. Die Arglist der Täuschungen ist damit zu bejahen. Gestützt darauf bejahte die Vorinstanz das Vorliegen der arglistigen Täuschung und führte weiter aus, dass in der Überweisung der Straf- und Zivilklägerin des Be- trags von CHF 15'000.00 an den Beschuldigten eine Vermögensverfügung liege und dadurch ein Vermögensschaden eingetreten sei. Weiter stelle auch die Über- weisung des Betrags von CHF 20'000.00 auf das eigene Konto der Straf- und Zivil- 35 klägerin eine Vermögensverfügung dar. Auch dadurch sei ein Vermögensschaden entstanden. Da der Beschuldigte über das Konto der Straf- und Zivilklägerin fak- tisch wie über ein eigenes verfügt habe, sei das Geld mit Eingang auf dem besag- ten Konto verloren gewesen. Der Beschuldigte habe dabei vorsätzlich und in Berei- cherungsabsicht gehandelt (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 875 f.). Einschätzung der Kammer Der besseren Übersicht halber werden nachfolgend das erste und zweite Lemma von Ziffer I. 1.1. Bst. a der Anklageschrift separat behandelt. Ziffer I. 1.1. Bst. a erstes Lemma der Anklageschrift (Überweisung an den Beschul- digten) Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann sich die Kammer anschlies- sen, soweit sie die von der Straf- und Zivilklägerin vorgenommene Überweisung des Betrags von CHF 15'000.00 an den Beschuldigten (Ziffer I. 1.1 Bst. a erstes Lemma der Anklageschrift) betreffen. Der Beschuldigte hatte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, die Straf- und Zivilklägerin irregeführt und sie unter Angabe falscher Tatsachen (Existenz «K.________», Einzahlung von CHF 100'000.00 zu ihren Gunsten, Absicht das von ihr erhaltene Geld in die Pen- sionskasse einzuzahlen) dazu gebracht, ihm einen Betrag von CHF 15'000.00 zu überweisen. Insofern hat der objektive Tatbestand des Betrugs als erfüllt zu gelten (Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Schaden, Motivations- und Kausalzu- sammenhang sowie Stoffgleichheit). Zu prüfen bleibt, ob das Vorgehen des Be- schuldigten als arglistig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beur- teilen ist. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilkläge- rin angab, dass er Mitinhaber der Pensionskasse K.________ sei, welche gute Zin- sen abwerfe, dass er bereits einen Betrag von CHF 100'000.00 zu ihren Gunsten einbezahlt habe, was er ihr mittels Beleg bescheinigte und dass er auch das von ihr erhaltene Geld in die Pensionskasse einzahlen werde. Damit hat der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin über die Existenz der Pensionskasse, über die Einzah- lung eines Betrags von CHF 100'000.00 und letztlich über seinen – tatsächlich nicht vorhandenen – Willen getäuscht, dass er das Geld, welches er bei ihr erhält- lich machen wollte, in die angebliche Pensionskasse einzahle. Dass die Vorinstanz dabei die Arglist bejahte, überzeugt, weshalb vorab auf ihre Ausführungen verwie- sen werden kann. Der Beschuldigte spricht selber davon, dass es zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin zu einer Liebesbeziehung gekommen sei und dass sie bereits zu Beginn merkten, dass «irgendwo mehr vorhanden» gewesen sei (pag. 272 Z. 68 f.). Der Beschuldigte zog dann auch bereits im November 2015 bei der Straf- und Zivilklägerin ein. Obwohl sie sich somit nur kurz kannten, war ihre Beziehung offensichtlich tiefgehend. Aufgrund dieser Umstände ist von einem Ver- trauensverhältnis zwischen den beiden auszugehen. Zudem war die Straf- und Zi- vilklägerin dem Beschuldigten von ihrem Werdegang her in geschäftlichen Belan- gen unterlegen, was dem Beschuldigten gemäss seinen eigenen Aussagen be- wusst war. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann denn auch nicht von 36 einem flächendeckenden Wissen der Schweizerinnen und Schweizer über das Pensionskassenwesen und von einer für jedermann durchschaubaren Lügenge- schichte des Beschuldigten gesprochen werden, abgesehen davon, dass der Be- schuldigte in den selbsterstellten Pensionskassendokumenten sogar noch einen Konnex zur M.________(Bank) als «banking partner» der erfundenen «K.________» schaffte (vgl. pag. 218 f.). Bereits vor diesem Hintergrund erweisen sich die Täuschungen mit Blick auf die gemachten theoretischen Ausführungen als arglistig. Insbesondere war dem Beschuldigten bewusst, dass die Straf- und Zivil- klägerin aufgrund dieser Umstände seine Angaben nicht überprüfen würde. Gleich- zeitig schaffte der Beschuldigte durch die zahlreichen Lügen ein ganzes Lügenge- bäude (Konstrukt Pensionskasse), welches er durch sein Auftreten – das von allen Geschädigten als vertrauenserweckend, gebildet, seriös und hilfsbereit beschrie- ben wurde – und sein Erscheinungsbild eines engagierten und erfolgreichen Ge- schäftsmannes mit vielen Terminen aufrecht zu halten wusste. So gab er gegenü- ber der Straf- und Zivilklägerin beispielsweise immer wieder an, in den P.________(Ort) zu reisen und Geschäftspartner zu treffen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit diversen selbst erstellten, professionell wirkenden Dokumenten agierte und diese der Straf- und Zivilklägerin vorlegte, was besondere Machen- schaften darstellt. Dabei ist insbesondere der Beleg «Neueintrag 29.10.2015» her- vorzuheben, mit welchem der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin vormachte, für sie einen Betrag von CHF 100'000.00 in die Pensionskasse einbezahlt zu ha- ben, und mit dem er sie letztlich dazu bewegte, ihm einen grösseren Geldbetrag zu übergeben. Der Ansicht der Verteidigung, wonach sich die Straf- und Zivilklägerin mit Sicherheit auch ohne gefälschte Urkunden hätte täuschen lassen, kann nicht gefolgt werden, so empfand zumindest auch der Beschuldigte die Belege offen- sichtlich für notwendig, ansonsten er sich diesen Aufwand bestimmt erspart hätte. Letztlich handelt es sich beim vorgespiegelten und tatsächlich nicht vorhandenen Willen, das Geld der Straf- und Zivilklägerin in die angebliche Pensionskasse ein- zubezahlen, um eine innere Tatsache, welche an sich nicht überprüfbar und die Täuschung darüber schon von daher arglistig ist. Es ist folglich – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – in mehrfacher Hinsicht von einer arglistigen Täuschung aus- zugehen (Vertrauensverhältnis, Lügengebäude, besondere Machenschaften und innere Tatsachen). Eine Opfermitverantwortung, welche die Arglist ausschliessen würde, ist nicht er- sichtlich. Den diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung kann aus nachfolgen- den Gründen nicht gefolgt werden (vgl. Plädoyer der Verteidigung, pag. 1162 ff.). Es mag zwar sein, dass die Straf- und Zivilklägerin aufgrund der Vertrauensbezie- hung und des überzeugenden Auftretens des Beschuldigten gewisse Vorsichts- massnahmen nicht traf (keine tiefergehenden Nachfragen zur Person des Beschul- digten; keine Abklärungen zur angeblichen Pensionskasse; keine Überlegungen, wieso man das Geld nicht direkt auf ein Konto der Pensionskasse einzahlen muss/kann; Frage, inwiefern ein «Geschenk» von CHF 100'000.00 sowie die Ren- diteaussichten realistisch seien; Abhebungen durch den Beschuldigten schon nach kurzer Bekanntschaft trotz gewisser warnender Stimmen). So führte sie auch selbst aus, sie hätte mehr nachfragen müssen (pag. 128 Z. 97); sie habe nie nachkontrol- liert (pag. 132 Z. 308); sie habe ihm vertraut, habe ihn auch gerne gehabt (pag. 203 37 Z. 62); über die angebliche Geschenkeinlage auf die Pensionskasse im Betrag von CHF 100'000.00 habe sie nicht so nachgedacht (pag. 206 Z. 201); Warnungen von N.________ habe sie nicht geglaubt (pag. 213/214); teilweise habe sie schon ein ungutes Gefühl gehabt, wenn er warme Kleider für den P.________(Ort) mitge- nommen habe oder seine Anrufe jeweils in einem anderen Zimmer gemacht habe (pag. 214 Z. 482 ff.), er habe sie auch nie nach P.________(Ort) mitnehmen wollen (pag. 130 Z. 188 ff.); sie habe nicht wirklich klar gefragt, womit der Beschuldigte sein Geld verdiene (pag. 782 Rz. 32 ff.); Geschichten über Reisen per Privatjet ha- be sie nicht geglaubt, handkehrum doch gedacht, dass das schon gehe – sie habe auch zu wenig gesagt, er solle ihr zeigen, wie das Finanzielle gehe, damit sie es selber machen könne, habe die Sachen zu wenig bei sich behalten (pag. 785 Z. 16 f.). Dass die Straf- und Zivilklägerin aber letztlich die Vorsichtsmassnahmen nicht traf, genau das macht die Arglist des Vorgehens des Beschuldigten aus: Er sah voraus, dass die Straf- und Zivilklägerin aufgrund des bestehenden Vertrauensver- hältnisses und seiner Überlegenheit in geschäftlichen Belangen, im Angesicht von plausibel klingenden mündlichen Erläuterungen etwa im speziellen Ambiente eines Cafés in Zürich und mit geschäftlich-realistisch wirkenden Unterlagen in der Hand von einer Überprüfung seiner Angaben absehen wird. Er war sich mithin des raffi- niert konstruierten Lügengebäudes bewusst und machte sich dies gezielt zunutze. Von schierer Leichtfertigkeit kann bei der Straf- und Zivilklägerin jedenfalls keine Rede sein und die Handlungen des Beschuldigten stehen klar im Vordergrund. Mit der Vorinstanz ist daher die Arglist zu bejahen. Der Beschuldigte handelte zudem vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und wurden auch nicht dargetan. Damit hat sich der Beschuldigte des Betrugs zum Nachteil der Straf- und Zivilklä- gerin gemäss Art. 146 StGB schuldig gemacht. Ziffer I. 1.1 Bst. a zweites Lemma der Anklageschrift (Einzahlung auf eigenes Kon- to der Straf- und Zivilklägerin) Was den Vorwurf gemäss Ziffer I. 1.1 Bst. a zweites Lemma der Anklageschrift be- trifft, kann den Ausführungen der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Zwar gingen auch diesem Sachverhalt täuschende Handlungen des Beschuldigten voraus (vgl. das hiervor Gesagte), allerdings ist der Verteidigung zuzustimmen (vgl. Plädoyer der Verteidigung, pag. 1162 ff.), dass es an der unmittelbar schädigenden Vermö- gensverfügung durch die getäuschte Straf- und Zivilklägerin fehlt. Die Überweisung des Betrags in der Höhe von CHF 20'000.00 durch die Straf- und Zivilklägerin auf ihr eigenes Konto stellt gerade keine unmittelbar schädigende Vermögensverfü- gung im Sinne von Art. 146 StGB dar. Zwar wurde diese Verfügung durch die Straf- und Zivilklägerin selbst und freiwillig ausgelöst, allerdings erlangte der Beschuldigte durch diese Verfügung noch keine Bereicherung und die Straf- und Zivilklägerin er- litt dadurch keinen Schaden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Be- schuldigte über eine Kontovollmacht verfügte. Im Lichte der gemachten theoreti- schen Ausführungen räumte die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten mit der Vollmacht und der Überweisung des Betrages von CHF 20'000.00 aufs betreffende 38 Konto bloss eine erleichterte Schädigungsmöglichkeit ein. Der Schaden ist bei der Straf- und Zivilklägerin demgegenüber erst durch die beiden Überweisungen von CHF 11'000.00 am 16. Dezember 2015 und von CHF 4'000.00 am 5. Januar 2016, ausgelöst durch den Beschuldigten, eingetreten. Erst dadurch hat sich der Be- schuldigte bereichert und der Straf- und Zivilklägerin – als Kehrseite der Bereiche- rung – einen Schaden zugefügt. Bei diesen Vermögensverschiebungen handelt es sich aber um keine Vermögensverfügungen im Sinne des Betrugs, zumal solche nur durch die getäuschte Person selbst vorgenommen werden können, was bei diesen beiden Überweisungen nicht der Fall ist. Der Tatbestand des Betrugs scheitert folglich an der unmittelbar schädigenden Vermögensverfügung. Ob der Überweisung des Betrags von CHF 20'000.00 auf das Konto der Straf- und Zivilklägerin eine arglistige Täuschung im Sinne des Betrugs vorausging, kann da- her offengelassen werden. Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschuldigte der Veruntreuung (Eventualanklage) schuldig gemacht hat (vgl. Ziff. III. 14 hinten). 13.3.2 Freizügigkeitsguthaben (Ziffer I. 1.1. Bst. b der Anklageschrift) Vorinstanz Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 25 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): Der Beschuldigte täuschte die Privatklägerin 1 auch hier, indem er sie hinsichtlich des Schrittes in die Selbstständigkeit positiv bestärkte und insbesondere seine administrative Unterstützung zusagte. Dass dies nicht mit ehrlichen Absichten geschah, ergibt sich für das Gericht aus dem Ursprung der vorliegenden Geschichte (der Beschuldigte war permanent darum besorgt, Geld erhältlich zu machen) und aus dem Umstand, dass das Geld noch am gleichen Tag weiterverwendet wurde. (…) da der Be- schuldigte über das M.________ (Bank)-Konto faktisch wie sein eigenes Konto verfügte und nach ei- nem Jahr (Kontoeröffnung per 12.11.2015) auch genau wusste, dass die Privatklägerin 1 das Konto nicht kontrolliert (vgl. dazu auch Ziff. 2.5.4 vorhergehend). Gestützt darauf bejahte sie die arglistige Täuschung und führte weiter aus, dass die Straf- und Zivilklägerin durch die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens über ihr Vermögen verfügt habe und ein Vermögensschaden vorliege. Dies wiederum auf- grund des Umstandes, dass der Beschuldigte über eine Vollmacht für das besagte Konto verfügt habe. Der Beschuldigte habe vorsätzlich und in Bereicherungsab- sicht gehandelt (S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 876 f.). Einschätzung der Kammer Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Auszahlung des Freizügigkeitsgutha- bens als unmittelbar schädigende Vermögensdisposition zu qualifizieren und da- durch ein Vermögensschaden entstanden sei, weil der Beschuldigte über eine Kon- tovollmacht verfügt habe, überzeugt nicht. Es kann vorab auf das bereits Gesagte (Ziff. III. 13.3.1 vorne) verwiesen werden: In der Vollmachterteilung und der Aus- zahlung des Freizügigkeitsguthabens auf das Konto der Straf- und Zivilklägerin liegt keine unmittelbar schädigende Vermögensverfügung im Sinne des Betrugs. Der Straf- und Zivilklägerin ist durch diese beiden Vorgänge noch kein Schaden 39 entstanden; vielmehr hat sie dem Beschuldigten damit bloss eine erleichterte Schädigungsmöglichkeit eingeräumt. Diese nutzte der Beschuldigte gleichentags aus, indem er sich einen Betrag von CHF 16'000.00 auf sein eigenes Konto über- wies. Erst dadurch ist der Straf- und Zivilklägerin (als Kehrseite der Bereicherung des Beschuldigten) ein Schaden entstanden. Die vom Beschuldigte ausgelöste Überweisung von CHF 16'000.00 am 14. Dezember 2016 stellt aber keine Vermö- gensverfügung im Sinne des Betrugs dar, weil eine solche nur durch die getäusch- te Person selbst vorgenommen werden kann, was bei dieser Überweisung nicht der Fall ist. Der Tatbestand des Betrugs scheitert folglich an der unmittelbar schädigenden Vermögensverfügung. Ob der Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens eine arglistige Täuschung im Sin- ne des Betrugs vorausging, was die Verteidigung bestritt, kann offengelassen wer- den. Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschuldigte der Veruntreuung (Eventualanklage) schuldig gemacht hat (vgl. Ziff. III. 14 hinten). 13.3.3 Diverse Überweisungen/ Zahlungen (Ziffer I. 1.1. Bst. c der Anklageschrift) Vorinstanz Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 877 f.): Der Beschuldigte täuschte die Privatklägerin 1 über seine wahren Absichten, indem er vorgab, er würde die Privatklägerin 1 von den administrativen Arbeiten und vom Bezahlen der Rechnungen ent- lasten. In Tat und Wahrheit beabsichtigte der Beschuldigte jedoch, seinen Lebensunterhalt über das Konto der Privatklägerin zu finanzieren. Der Beschuldigte wusste zudem, dass die Privatklägerin 1 aufgrund mangelnder Kenntnisse und aufgrund der besonderen Vertrauensbeziehung den Zugang nicht nutzen bzw. den Beschuldigten nicht kontrollieren würde. Auch wenn eine Kontrolle durchaus möglich gewesen wäre, beruhte der Kontrollverzicht offensichtlich auf dem durch die Liebesbeziehung und Vorspiegelung falscher Tatsachen geschaffenen Vertrauen. Die Täuschung ist damit arglistig. Gestützt auf die Täuschung gewährte die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten vollumfänglichen und unkontrollierten Zugang über das Geld auf dem besagten Konto. Der Beschuldigte verfügte über das Konto und über das darauf befindliche Geld – wie bereits mehrfach ausgeführt – wie sein eigenes. Dass das Konto, welches bereits mit dem betrügerischen Hintergedanken initiiert wurde, auf dem Pa- pier auf den Namen der Privatklägerin lautete, kann hierbei keine Rolle spielen. Die Vermögensverfü- gung und der dadurch herbei geführte Vermögensschaden sind damit gegeben. Zwischen Bereiche- rung und Schaden besteht zudem Stoffgleichheit. Einschätzung der Kammer Der Auffassung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Wiederum verkennt sie, dass keine unmittelbar schädigende Vermögensverfügung durch die Straf- und Zi- vilklägerin vorliegt. Es kann auf das bereits Gesagte (Ziffer III. 13.3.1 und 13.3.2 vorne) verwiesen werden: In der Vollmachterteilung liegt keine unmittelbar schädi- gende Vermögensverfügung. Der Straf- und Zivilklägerin ist durch diesen Vorgang kein Schaden entstanden; vielmehr hat sie dem Beschuldigten damit bloss eine er- leichterte Schädigungsmöglichkeit eingeräumt. Diese nutzte der Beschuldigte 40 durch die späteren Überweisungen/Zahlungen aus. Erst durch die konkreten Über- weisungen/Zahlungen, ausgelöst durch den Beschuldigten, ist der Straf- und Zivil- klägerin (als Kehrseite der Bereicherung des Beschuldigten) ein Schaden entstan- den. Bei diesen Vermögensverschiebungen handelt es sich aber um keine unmit- telbaren Vermögensverfügungen im Sinne des Betrugs, zumal solche nur durch die getäuschte Person selbst vorgenommen werden können, was bei den vorliegenden Überweisungen/Zahlungen nicht der Fall ist. Der Tatbestand des Betrugs scheitert folglich wiederum an der unmittelbar schädi- genden Vermögensverfügung. Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschuldigte der Veruntreuung (Eventualanklage) schuldig gemacht hat (vgl. Ziff. III. 14 hinten). 13.3.4 Wohnungsmiete (Ziffer I. 1.1. Bst. d der Anklageschrift) Vorinstanz Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 878): Der Beschuldigte täuschte die Privatklägerin 1 über die Zahlungsmodalitäten der gemeinsamen Le- benskosten, indem er ihr glaubhaft machte, er zahle seinen Anteil der vereinbarten Wohn- und Le- benskosten auf die angebliche Pensionskasse ein. Damit täuschte er sie auch über seinen Zahlungs- willen. Beim Zahlungswillen handelt es sich um eine innere Tatsache, welche ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann. Die Aussagen über die Zahlungsmodalitäten sind indessen eine einfache Lü- ge, welche - ebenso wie die Zahlungsfähigkeit - grundsätzlich überprüfbar wäre. Hier ist aber auch zu berücksichtigen, dass zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten ein spezielles Vertrau- ensverhältnis bestand. Die Straf- und Zivilklägerin habe aufgrund des Irrtums die gesamten Wohn- und Lebenskosten alleine bestritten, wodurch ihr ein Schaden entstanden sei (S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 878). Einschätzung der Kammer Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann sich die Kammer ansch- liessen. Der Beschuldigte hatte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, die Straf- und Zivilklägerin irregeführt und sie unter Angabe falscher Tatsachen (Bezahlung des hälftigen Mietzinses in die Pensionskasse, fehlender Zahlungswil- le) dazu gebracht, den ganzen Mietzins zu bezahlen und ihn aufgrund des fortwir- kenden Irrtums bei sich wohnen zu lassen. Die Straf- und Zivilklägerin erfüllte mit- hin ihrerseits die eingegangene Vereinbarung, ohne dass diese durch eine Gegen- leistung des Beschuldigten kompensiert wurde. Dadurch verzeichnete sie einen Vermögensabfluss (Verminderung der Aktiven). Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nicht in der Wohnung aufge- nommen hätte, wenn er den hälftigen Mietzins nicht hätte bezahlen wollen. Entge- gen der Auffassung der Verteidigung handelt es sich bei den Mietzinsen folglich nicht um Ohnehinkosten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.415/2003 vom 19. De- zember 2003 E. 2.4). Der Vermögensschaden beträgt CHF 11’400.00 (19 Monate à CHF 600.00). Insofern hat der objektive Tatbestand des Betrugs als erfüllt zu gel- ten (Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Schaden, Motivations- und Kausal- 41 zusammenhang sowie Stoffgleichheit). Weiter erweist sich die Täuschung auch als arglistig. So hat die Beweiswürdigung ergeben, dass der Beschuldigte ab Februar 2016 den hälftigen Mietzins in der Höhe von CHF 600.00 nicht mehr hat bezahlen können und wollen. Indem er der Straf- und Zivilklägerin dennoch angab, er bezah- le seinen Mietzinsanteil in die fiktive Pensionskasse, spiegelte er seinen – tatsäch- lich nicht vorhandenen – Zahlungswillen vor. Da es sich beim Zahlungswillen – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – um eine innere Tatsache handelt, ist die Täu- schung arglistig. Von Leichtfertigkeit kann bei der Straf- und Zivilklägerin wiederum keine Rede sein; die Handlungen des Beschuldigten stehen klar im Vordergrund. Der Beschuldigte handelte zudem vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und wurden auch nicht dargetan. Damit hat sich der Beschuldigte des Betrugs zum Nachteil der Straf- und Zivilklä- gerin gemäss Art. 146 StGB schuldig gemacht. 13.4 Subsumtion Sachverhalte zum Nachteil der Zivilklägerinnen 1-3 (Ziffer I. 1.2., 1.3. und 1.4. der Anklageschrift) Vorinstanz Die Vorinstanz führte betreffend die Zivilklägerinnen 1 und 2 aus, dass der Be- schuldigte sie über die Existenz der Pensionskasse «K.________» getäuscht habe. Zur Arglist hielt sie Folgendes fest (S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 878 f.): Wiederum präsentierte er selbst hergestellte Dokumente, welche professionell aussahen und deren Unechtheit nicht leichthin zu erkennen waren. Bereits damit ist nach Ansicht des Gerichts das Kriteri- um der Arglist erfüllt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte durch die Privatklägerinnen nicht als eine fremde Person wahrgenommen wurde, sondern Lebenspartner der Schwester bzw. der Freundin. Er war damit durchaus eher ein Vertrauter und es bestand ein gewisses Vertrauensverhältnis. Natürlich hätten beide Privatklägerinnen dennoch relativ einfach Abklärungen hinsichtlich der Pensionskasse treffen können, unter den geschilderten Umständen ist es jedoch nachvollziehbar, dass sie dies unter- lassen haben. Das Laissez-faire der Privatklägerinnen lässt die täuschenden Handlungen des Be- schuldigten nicht in den Hintergrund treten. Sein Lügenkonstrukt betreffend die Pensionskasse mit den gefälschten Dokumenten und der Geschichte um seine Person steht klar im Vordergrund. Indem die Zivilklägerinnen dem Beschuldigten die Beträge von CHF 30'000.00 bzw. CHF 20'000.00 aushändigten, hätten sie über ihr Vermögen verfügt und einen Vermögensschaden erlitten. Der Beschuldigte habe vorsätzlich und in Bereiche- rungsabsicht gehandelt (S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 878 f.). Betreffend Zivilklägerin 3 führte die Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte sie über die Auftragserteilung an die Firma R.________ getäuscht habe und hielt zur Arglist fest (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 879): Auch hier legte der Beschuldigte der Privatklägerin ein selbst erstelltes Dokument (eine Auftrags- bestätigung) vor. Diese sah mit dem entsprechenden Firmenlogo und dem geschäftlich geschriebe- nen Inhalt echt aus bzw. war die Unechtheit nicht leichthin zu erkennen. Die Privatklägerin 4 hätte si- cherlich Abklärungen anstreben können. Es ist aber nachvollziehbar, dass sie dies nicht getan hat. 42 Zum einen musste die Bezahlung des Betrages relativ schnell erfolgen und zum anderen ist auch hier aufgrund des Beziehungsgeflechts von einem grösseren Vertrauen auszugehen, als man dies einer fremden Person entgegenbringen würde. Das Kriterium der Arglist ist damit erfüllt. Indem die Zivilklägerin 3 dem Beschuldigten den Betrag in der Höhe von CHF 2'250.00 ausgehändigt habe, habe sie über ihr Vermögen verfügt und einen Schaden erlitten. Der Beschuldigte habe vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 879). Einschätzung der Kammer Die Kammer stellt fest, dass der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, die Zivilklägerinnen 1 und 2 irreführte und sie unter Angabe falscher Tatsachen (Existenz «K.________», Absicht, das von ihnen erhaltene Geld in die Pensionskasse einzuzahlen) dazu brachte, ihm einen Betrag von CHF 30'000.00 bzw. CHF 20'000.00 zu übergeben. Auch die Zivilklägerin 3 hat der Beschuldigte irregeführt und sie unter Angabe unwahrer Tat- sachen (Absicht, die R.________ zu beauftragen) dazu gebracht, ihm einen Betrag von CHF 2'250.00 zu übergeben. Insofern hat der objektive Tatbestand des Be- trugs als erfüllt zu gelten (Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Schaden, Mo- tivations- und Kausalzusammenhang sowie Stoffgleichheit). Hingegen ist zu prüfen, ob das jeweilige Vorgehen des Beschuldigten als arglistig im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung zu beurteilen ist. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass es dem Beschuldigten trotz fehlender langjähriger Bekanntschaft gelungen ist, eine Beziehung zu den Zivilklägerinnen 1- 3 aufzubauen und deren Vertrauen zu gewinnen. Zudem waren die Zivilklägerinnen 1-3 dem Beschuldigten in geschäftlichen Angelegenheiten unterlegen, was dem Beschuldigten bewusst war. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch gegenüber den Zivilklägerinnen 1-3 sehr überzeugend aufgetreten ist und mit selbst erstellten, professionell wirkenden Dokumenten agierte, insbesondere den Zivilklägerinnen 1 und 2 vor der Geldübergabe entsprechende Dokumente aushändigte. Die Zivilklä- gerin 1 zögerte lange, bis sie schliesslich CHF 30'000.00 in bar aushändigte, wobei ein in Aussicht gestellter «Familienbonus» (sogar durch ein Dokument «belegt», pag. 42 ff.), die Zinserwartungen und die Verbindung zu ihrer ebenfalls investieren- den Schwester, deren Freund der vertrauenswürdig auftretende Beschuldigte war, ausschlaggebend für ihren Schritt war, dies trotz kritischer Stimmen von Kollegin- nen. Auch bei der Zivilklägerin 2 trat der Beschuldigte bestimmt und mit einem Dossier voller Dokumente auf und setzte gewissen Druck mit einer angeblich be- reits gemachten Einzahlung auf. Die in Anlagen völlig unerfahrene Zivilklägerin 2 nahm die Ausführungen des Mannes, der ihr parallel dazu mit der Scheidung half, als vertrauenswürdig auf und übergab schliesslich den Geldbetrag. Der Beschuldig- te hat sich gegenüber den Zivilklägerinnen 1 und 2 folglich nicht nur besonderer Machenschaften (gefälschte Urkunden) bedient, sondern auch ein Vertrauensver- hältnis ausgenutzt. Es ist von Arglist auszugehen. Auf den ersten Blick scheint der Vorfall zum Nachteil der Zivilklägerin 3 nicht viel mit den vermeintlichen Geldanlagen in eine ausländische Pensionskasse gemein zu haben. Auf den zweiten Blick sind die Parallelen zu den geschilderten «Pensi- 43 onskassenfällen» aber auffällig: Bei der Zivilklägerin 3 handelte es sich um eine junge, in Geschäfts- bzw. Lohnangelegenheiten offenkundig wenig erfahrene Per- son aus dem direkten Umfeld der Straf- und Zivilklägerin, die gerne auf die vom vertrauenswürdig wirkenden Beschuldigten im Frühling 2017 angebotene Hilfe zurückkam und ein halbes Jahr später überfallmässig mit einem angeblichen Auf- trag (samt glaubhaft gefälschtem Dokument) und einer sogleich bar zu übergeben- den Zahlung konfrontiert wurde. Sofern nicht geradezu ein Lügengebäude bejaht werden sollte, lag mindestens eine einfache Lüge vor, von deren vorgängiger Überprüfung der Beschuldigte die Zivilklägerin 3 durch sein Prozedere abhielt. Ab- gesehen davon durfte er darauf vertrauen, dass seine Lüge auch auf Grund des Vertrauensverhältnisses nicht näher untersucht würde. Es liegt mithin eine arglisti- ge Täuschung vor. Eine Opfermitverantwortung, welche die Arglist jeweils ausschliessen würde, ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung – bei sämtlichen Zivilklägerinnen nicht ersichtlich. Es mag sein, dass die Zivilklägerinnen 1-3 aufgrund ihrer Beziehung zum Beschuldigten und seines überzeugenden Auftretens gewisse Vorsichtsmass- nahmen nicht trafen (Aussagen der Zivilklägerin 1: sie habe lange überlegt, ob sie zusagen solle oder nicht und tatsächlich hätten Kolleginnen auch noch abgeraten [pag. 223 Z.15 ff.; 786 Z. 36 ff.]; eigentlich hätten ihre Alarmglocken klingeln sollen ([pag. 224 Z. 50]; über den Beschuldigten habe sie nicht viel gewusst [pag. 224 Z. 61 f.]; sie habe keine weiteren Abklärungen zur angeblichen Pensionskasse getätigt [pag. 225 Z. 112 f.]; Aussagen der Zivilklägerin 2: sie habe keine Abklärun- gen gemacht, das Ganze sei ihre Verantwortung [pag. 788 Z. 9 f. und 33]; Aussa- gen der Zivilklägerin 3: sie könne nicht viel zum Beschuldigten sagen [pag. 235 Z. 54 f.]; sie habe erst nachträglich Abklärungen zur Firma R.________ gemacht [pag. 235 Z. 91 ff.]). Genau das macht aber – wie bereits beim Vorgehen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin erwähnt – die Arglist des Vorgehens des Be- schuldigten aus. Er wusste, dass die Zivilklägerinnen 1-3 aufgrund des bestehen- den Vertrauensverhältnisses, seiner Überlegenheit in geschäftlichen Belangen, seinem überzeugenden Auftreten und gerade die Zivilklägerin 3 auch wegen der zeitlichen Dringlichkeit und des eher kleineren Geldbetrags (CHF 2'250.00) von ei- ner Überprüfung absehen würden, und machte sich dies gezielt zunutze. Es kann nicht von Leichtfertigkeit der Zivilklägerinnen 1-3 im Sinne einer die Arglist aussch- liessenden Opfermitverantwortung gesprochen werden, die Handlungen des Be- schuldigten stehen klar im Vordergrund. Mit der Vorinstanz ist daher die Arglist aus den genannten Gründen zu bejahen. Der Beschuldigte handelte zudem vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und wurden auch nicht dargetan. Damit hat sich der Beschuldigte des Betrugs zum Nachteil der Zivilklägerinnen 1-3 gemäss Art. 146 StGB schuldig gemacht. 13.5 Subsumtion Sachverhalt zum Nachteil der H.________ GmbH 13.5.1 Darlehen (Ziffer I. 1.5. Bst. a der Anklageschrift) Vorinstanz 44 Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag.879 f.): Der Beschuldigte hat gegenüber J.________ verschiedene falsche Angaben gemacht, um diesen zur Gewährung der Darlehen zu bewegen. So gab er u.a. vor, er benötige das Geld um in der Schweiz einen Geschäftszweig seiner nicht realen Firma (vgl. die vorhergehenden Ausführungen zum Kon- strukt) aufzubauen. Weiter klärte er J.________ nicht darüber auf, dass er gerade aus dem Gefängnis entlassen wurde, sondern tischte auch diesem eine andere Lebensgeschichte auf. Vor diesem Hin- tergrund ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte schon bei der Aufnahme der Darlehen keinen Rückzahlungswillen bzw. –fähigkeit gehabt hat. Es kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass J.________ keine weitergehenden Überprüfungen über den Beschuldigten resp. dessen Kreditwür- digkeit oder seine angebliche Firma anstellte. J.________ verweist diesbezüglich auf Dokumente und die Homepage der Firma. Hierzu ist aber anzumerken, dass zwischen ihm und dem Beschuldigten früher eine gute Freundschaft bestand und der Beschuldigte J.________ auch unter dieser Prämisse kontaktiert hat. Gestützt auf die irrige Vorstellung habe die H.________ GmbH dem Beschuldigten zwei Darlehen gewährt. Angesichts der tatsächlichen Situation des Beschuldigten habe aber keine Gewähr für eine vollständige Rückzahlung des Geldes bestanden. Die Darlehensforderungen seien erheblich gefährdet gewesen, weshalb ein Ver- mögensschaden bestehe. Der Beschuldigte habe vorsätzlich und in Bereiche- rungsabsicht gehandelt (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 879 f.). Einschätzung der Kammer Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte gegenüber J.________ eine andere Verwendung des Darlehens angab als er tatsächlich beabsichtigte und ihn mithin über die beabsichtigte Verwendung des Darlehens täuschte, so gab er diesem nämlich an, das Geld für den Aufbau eines Geschäftszweigs in der Schweiz zu benötigen. Zudem täuschte er ihn – entgegen der Auffassung der Ver- teidigung (vgl. Plädoyer der Verteidigung, pag. 1167) – auch über seine Rückzah- lungsfähigkeit und seinen Rückzahlungswillen, denn beides fehlte ihm im Zeitpunkt der Darlehensgewährungen. Da es sich dabei um innere Tatsachen handelt, sind die Täuschungen arglistig. Die Arglist ist auch deswegen zu bejahen, weil der Be- schuldigte ein Vertrauensverhältnis ausnutzte. J.________ war ein guter alter Freund des Beschuldigten, weshalb der Beschuldigte voraussehen konnte, dass seine Angaben – auch angesichts der nicht hohen Darlehenssummen – nicht über- prüft würden. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte es ge- schickt verstand, seinen alten Kollegen aus der Lehrzeit durch Hinweis auf seinen Gesundheitszustand und plausibel wirkende geschäftliche Pläne und laufende Konzeptarbeiten (pag. 240 Z. 55 ff.) hinzuhalten und einen Rückzahlungswillen vorzugaukeln, der von Anfang an nicht bestand. Eine Opfermitverantwortung ist un- ter diesen Umständen auch bei J.________ – trotz dessen Geschäftserfahrenheit – nicht auszumachen. Er wusste zwar, dass sich der Beschuldigte in einem finanziel- len Engpass befand, als er ihm das erste Darlehen gewährte und musste auch beim zweiten Darlehen davon ausgehen, dass die Liquidität des Beschuldigten immer noch nicht zum Besten stand (ihn habe der kleine Finger schon gezuckt, meinte J.________ [pag. 240 Z. 62 ff.]), allerdings war die Rückzahlung des ersten 45 Darlehens im Zeitpunkt der Gewährung des zweiten Darlehens noch nicht fällig, weshalb ihm mit Blick auf die geschickte Hinhaltetaktik des Beschuldigten und die eher kleinen Darlehensbeträge keine Leichtfertigkeit vorgeworfen werden kann. Die Handlungen des Beschuldigten stehen für die strafrechtliche Bewertung des Ge- schehens im Vordergrund. Der Beschuldigte anerkennt, der Geschädigten den Betrag von insgesamt CHF 5'500.00 zu schulden. Aufgrund der äusserst desolaten finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Scha- den jeweils unmittelbar mit der Darlehensgewährung eintrat. Damit liegen alle ob- jektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs vor. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und wurden auch nicht dargetan. Damit hat sich der Beschuldigte des (Darlehens-)Betrugs zum Nachteil der H.________ GmbH gemäss Art. 146 StGB schuldig gemacht 13.5.2 Mietzinse (Ziffer I. 1.1. Bst. b der Anklageschrift) Vorinstanz Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 880): Auch vorliegend geht das Gericht aufgrund des gesamtem Zusammenhangs von einem Betrug aus. Dem Beschuldigten musste bei Abschluss des Mietvertrages bewusst gewesen sein, dass er mit sei- nem konstruierten Geschäftsmodell keine hinreichenden Einkünfte generieren wird, um die Miete der Geschäftsräumlichkeiten längerfristig zu bezahlen. Er täuschte damit über seinen Zahlungswillen re- sp. über seine Zahlungsfähigkeit. Dies wird zusätzlich dadurch untermauert, dass der Beschuldigte seinen Gefängnisaufenthalt gegenüber J.________ nicht offenlegte. Dass der Beschuldigte die Miete für eine kurze Zeit bezahlte, ändert daran nichts. Die Täuschung ist zudem arglistig, da – wie bereits erwähnt – der Zahlungswille dem Wesen nach nicht überprüfbar ist und die mangelnde Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit aufgrund der zwischen den Männern herrschenden alten Freundschaft in nachvollziehbarer Weise unterblieb. Es wäre auch in dieser Konstellation nicht gerechtfertigt, die glei- chen Vorkehrungen, wie von einem «unbekannten» Vermieter zu erwarten. In der irrigen Annahme, dass der Beschuldigte in der Lage sei, vereinbarungsgemäss zu bezahlen, hat J.________ resp. die H.________ GmbH die Räumlichkeiten vermietet. Das Eingehen dieser Verbindlichkeit und das tatsächliche zur Verfügung stellen der Büroräume stellen eine Vermögensver- fügung dar, welche zu einem Schaden führte, zumal der Beschuldigte die Miete schliesslich nicht be- zahlte. Die objektiven Tatbestandelemente sind damit erfüllt. Die subjektiven Tatbestandselemente sind ebenfalls erfüllt. Der Beschuldigte handelte mit Vorsatz und Bereicherungsabsicht. Einschätzung der Kammer Den Ausführungen der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Zwar hat die Be- weiswürdigung ergeben, dass der Beschuldigte, als der Untermietvertrag im Sep- tember 2016 abgeschlossen wurde, grundsätzlich nicht in der Lage war, einen Mietzins von monatlich CHF 700.00 zu bezahlen, aufgrund der erfolgten Mietzins- 46 zahlungen während sechs Monaten aber dennoch zahlungswillig und – selbst wenn unklar blieb, woher das Substrat stammte – auch zahlungsfähig war. Der Beschul- digte hat folglich bei Abschluss des Untermietvertrags im September 2016 nicht über seine Zahlungsfähigkeit bzw. seinen Zahlungswillen getäuscht. Dass später eine Täuschung erfolgte, ist weder ersichtlich noch angeklagt. Der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB scheitert folglich bereits mangels Täuschung. Darü- ber hinaus ist auch keine Veruntreuung ersichtlich. So wurde dem Beschuldigten vorliegend eine unbewegliche Sache (Geschäftsräumlichkeit) überlassen, die nicht unter die von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB geschützten Vermögenswerte fällt (vgl. Ziff. III. 14.1 hinten). Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf des gewerbsmässi- gen Betrugs, evtl. der Veruntreuung gemäss Ziffer I. 1.5. Bst. b der Anklageschrift freizusprechen. 13.6 Subsumtion Gewerbsmässigkeit Die Kammer geht – auch wenn in einigen Anklagepunkten der Hauptvorwurf des Betruges nicht zutrifft (vergleiche zur rechtlichen Einordnung dieser Punkte als Veruntreuung nachfolgend) – mit der Vorinstanz einig, dass in Anbetracht des Aus- geführten keine Zweifel an der Gewerbsmässigkeit des Handelns des Beschuldig- ten bestehen. Aus den gesamten Umständen (Mehrzahl der Fälle, längerer Zeit- raum, gleiches Vorgehen, hohe Deliktsbeträge im Vergleich mit seinem effektiven Einkommen von monatlich CHF 727.00) muss geschlossen werden, dass sich der Beschuldigte darauf eingerichtet hat, durch die hiervor subsumierten Betrugsfälle Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensge- staltung darstellten. Er finanzierte sein Leben fast ausschliesslich auf Kosten Drit- ter. Um an das Geld zu gelangen, konstruierte er ein geschicktes Lügengebäude und setzte gefälschte Urkunden ein, was von grosser Planung und einigem Auf- wand zeugt. Er wies mit aller Deutlichkeit die Bereitschaft für zahlreiche Delikte auf und handelte daher klar in der Art eines Berufs. Der Beschuldigte ist demnach des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit zwischen dem 2. November 2015 und dem 25. August 2017, im Gesamtde- liktsbetrag vom CHF 84'150.00, schuldig zu erklären. 14. Veruntreuung 14.1 Rechtliche Grundlagen Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1), wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Abs. 2), macht sich der Veruntreuung schuldig (Art. 138 Ziffer 1 StGB). Der Begriff der Vermögenswerte gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen – anders als bei der Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1– zivilrecht- lich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifel- haft ist (bspw. vertretbare Sachen, die durch Vermengung/Vermischung ins Eigen- tum des Täters übergegangen sind, insbesondere Bargeld) (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 26 ff. zu Art. 138 StGB). Unbewegliche Sachen gehören nicht zu den durch Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 geschützten Vermögenswerten (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 30 47 ff. zu Art. 138 StGB; DONATSCH, Strafrecht III, in: Zürcher Grundrisse des Straf- rechts, 2018, S. 142). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweis). Im Begriff «anvertraut» ist demnach die Pflicht zur Erhaltung des Eigentums bzw. zur Erhaltung des Wertes (sog. «Werterhaltungspflicht») enthalten. Diese kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (NIGG- LI/RIEDO, a.a.O., N. 40 zu Art. 138 StGB; BGE 143 IV 297 E. 1.3). Eine Werterhal- tungspflicht im Sinne eines Anvertrautseins liegt in der Regel vor, wenn die verab- redungswidrige Verwendung zu einem Schaden führen kann und mit dem verein- barten Verwendungszweck daher dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.2). Die Einräumung der Verfügungsmacht über ein Bankkonto ist ein Anvertrauen der Forderung, auch wenn daneben der Treugeber oder Dritte ebenfalls über das Kon- to verfügen kann (BGE 133 IV 27; TRECHSEL, in: Praxiskommentar zum Schweize- rischen Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 138 StGB). Ein Guthaben ist dem Bevollmächtigten dann anvertraut, wenn er ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, selbst wenn das Konto auf dessen Namen lautet. Eine «faktische Verfügungsbefugnis» genügt (DONATSCH, a.a.O., N. 15 zu Art. 138 StGB). Das Bundesgericht hielt hierzu etwa fest, dass ein Geldbetrag durch Über- weisung auf ein dem Täter gehörendes und auf seinen Namen lautendes Konto anvertraut werden könne. Es sei aber auch möglich, dass eine unrechtmässige Verfügung sich auf ein Konto beziehe, das auf den Namen des Inhabers und Treu- gebers laute, über welches der Täter jedoch kraft Vollmacht selbständig verfügen könne (BGE 109 IV 27 E. 3). Wesentlich ist, dass ohne Mitwirkung eines anderen (Treugebers) über die Vermögenswerte verfügt werden kann bzw. konnte (BGE 111 IV 19 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2015 vom 26. Januar 2017 E. 3.3.2), dem Täter bzw. der Täterin mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (BGE 133 IV 21 E. 6.2), so etwa mittels Vollmacht (BGE 117 IV 429 E. 3a). Gemäss Rechtsprechung reicht es demnach aus, dass der Täter bzw. die Täterin Mitgewahrsam neben dem Treugeber eingeräumt erhält. Zur Ab- grenzung Veruntreuung/Diebstahl hielt das Bundesgericht in weiteren Urteilen prä- zisierend fest, dass Mitgewahrsam des Opfers eine Veruntreuung nicht ausschlies- se, sofern der Vertrauensbruch den Gewahrsamsbruch an Bedeutung übertreffe (BGE 101 IV 33 E. 2.1; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 4A_585/2012 vom 1. März 2013 E. 3.2.2.4; a.M. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 82 f. zu Art. 138 StGB m.w.H. [«Damit die Sache als anvertraut erscheint, muss der Treugeber seinen Gewahrsam vollständig aufgeben»]). Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter in seinem Verhalten eindeutig sei- nen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 mit Hinweis; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 105 zu Art. 138 StGB). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie ent- gegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten 48 Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Wer die ihm durch Vollmacht anvertrauten Werte eines Bankkontos unrechtmässig zu sei- nem oder eines anderen Nutzen verwendet, macht sich eines in gleichem Masse strafwürdigen Verhalten schuldig, wie derjenige, der über anvertrautes Bargeld un- rechtmässig verfügt (BGE 109 IV 29 und TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetz- buch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 138 StGB). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung be- reichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu er- setzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_940/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.1.2, 6B_292/2019 vom 25. Juni 2019 E. 2.1.1, 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen). Bei Familiengenossen (im gleichen Haushalt lebend) im Sinne von Art. 110 StGB ist eine Veruntreuung nur auf Antrag strafbar (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB). 14.2 Vorbemerkungen und Vorbringen der Verteidigung Die Kammer verneinte bei den nachfolgend genannten Anklagepunkten – anders als die Vorinstanz – das Vorliegen eines Betrugs. Nachfolgend ist daher noch zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der Veruntreuung (Eventualanklage) schuldig ge- macht hat. Die Verteidigung brachte zu den eventualiter wegen Veruntreuung angeklagten Vorwürfen vor, dass die Vermögenswerte auf dem M.________ (Bank)-Konto der Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten nicht anvertraut gewesen seien, zumal auch die Straf- und Zivilklägerin – trotz Vollmacht des Beschuldigten – noch darü- ber habe verfügen können (Plädoyer der Verteidigung, pag. 1162 ff.). 14.3 Subsumtion Sachverhalt Geld in Pensionskasse einbezahlen (Ziffer I. 1.1 Bst. a zweites Lemma der Anklageschrift) Die Straf- und Zivilklägerin räumte dem Beschuldigten im November 2015 eine Vollmacht für ihr M.________ (Bank)-Konto ein. Mit Blick auf die gemachten theo- retischen Ausführungen war das Bankkonto dem Beschuldigten somit anvertraut, so konnte er ohne Mitwirkung der Straf- und Zivilklägerin über das Guthaben verfü- gen. Am Anvertrautsein ändert gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Umstand nichts, dass die Straf- und Zivilklägerin als Treugeberin selbst noch über das Konto verfügen konnte. Den Vorbringen der Verteidigung, wonach das Geld dem Beschuldigten nicht anvertraut gewesen sei, kann daher nicht gefolgt werden (vgl. Plädoyer der Verteidigung, pag. 1164). Indem der Beschuldigte vom Konto der Straf- und Zivilklägerin zwei Überweisungen auf sein eigenes Konto auslöste (CHF 11'000.00 am 16. Dezember 2015 und CHF 4'000.00 am 5. Januar 2016), hat er die Vermögenswerte unrechtmässig – da nicht im Sinne der Straf- und Zivil- klägerin, sondern für eigene Bedürfnisse – verwendet und sich unrechtmässig be- reichert. 49 Er handelte mit direkten Vorsatz und in Bereicherungsabsicht. Sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der Veruntreuung sind erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der erforderliche Strafantrag liegt vor (pag. 629). Damit hat sich der Beschuldigte der Veruntreuung zum Nachteil der Straf- und Zi- vilklägerin gemäss Art. 138 StGB schuldig gemacht. 14.4 Subsumtion Sachverhalt Freizügigkeitsguthaben (Ziffer I. 1.1. Bst. b der An- klageschrift) Betreffend Anvertrautsein des Bankkontos kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. III. 14.3 vorne). Indem der Beschuldigte am 14. Dezember 2016 von diesen anvertrauten Vermögenswerten einen Betrag von CHF 16'000.00 auf sein eigenes Konto überwies, hat er diese unrechtmässig – da nicht im Sinne der Straf- und Zivilklägerin, sondern für eigene Bedürfnisse – verwendet und sich un- rechtmässig bereichert. Er handelte mit direkten Vorsatz und in Bereicherungsabsicht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der erforderliche Strafantrag liegt vor (pag. 629). Damit hat sich der Beschuldigte der Veruntreuung zum Nachteil der Straf- und Zi- vilklägerin gemäss Art. 138 StGB schuldig gemacht. 14.5 Subsumtion Sachverhalt diverse Überweisungen / Zahlungen (Ziffer I. 1.1. Bst. c der Anklageschrift) Betreffend Anvertrautsein des Bankkontos kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. III. 14.3 vorne). Indem der Beschuldigte diese anvertrauten Ver- mögenswerte für eigene Bedürfnisse benutzte, hat er diese unrechtmässig – da nicht im Sinne der Straf- und Zivilklägerin – verwendet und sich unrechtmässig be- reichert. Zur Höhe des Vermögensschadens ist Folgendes festzuhalten: Es ist auf den gemäss Anklagebehörde und Vorinstanz angenommenen Deliktsbetrag von CHF 18'187.40 abzustellen, selbst wenn der Beschuldigte behauptete, ein Teil des Geldes aus dem Freizügigkeitskapital sei auch für das Leasingfahrzeug bzw. das gemeinsame Leben verwendet worden (pag. 776 Z. 17 ff.; Berechnung: CHF 24'356.40 [vgl. Ziff. I. 1.1 Bst. c erstes Lemma der Anklageschrift] plus CHF 81.00 [vgl. Ziff. I. 1.1 Bst. c zweites Lemma der Anklageschrift] minus CHF 6'250.00 [CHF 4'750.00 + CHF 1'500.00 gemäss Ziff. I. 1.1 Bst. d der Ankla- geschrift] = CHF 18'187.40). Ob die Angabe der Straf- und Zivilklägerin, wonach der Beschuldigte mit ihrem Geld auch Einkäufe bezahlt habe (pag. 211 Z. 374 ff.), in diesen Kontext gehört oder ob sie ihm jeweils Geld für das Bezahlen vor Ort überliess, kann offenbleiben, da der Beschuldigte im Strafverfahren bei den einzel- nen vorgehaltenen Transaktionen pauschal die missbräuchliche Geldverwendung einräumte (pag. 303 bis 306) und den Ausstand zugunsten der Straf- und Zivilklä- gerin weitaus höher einschätzte (pag. 306 Z. 53 ff.), als in der Anklage berücksich- tigt. 50 Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und in Bereicherungsabsicht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der erforderliche Strafantrag liegt vor (pag. 629). Damit hat sich der Beschuldigte der (mehrfachen) Veruntreuung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin gemäss Art. 138 StGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 15. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, 4. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 2 StGB sowie BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinwei- sen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichts- punkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfrei- heit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheits- strafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafgesetz- buch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hin- weisen). Der Beschuldigte beging die Taten praktisch ausschliesslich vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in seiner Fassung vom 1. Januar 2018, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Im vorliegenden Fall ist das neue Recht im Ergebnis und in An- wendung auf die zur Diskussion stehenden Delikte nicht milder, weshalb altes Recht anzuwenden ist. 51 16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wie- dergegeben. Darauf kann verwiesen werden (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 882 f.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 aStGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher ku- mulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erken- nen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheits- strafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Me- thode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; 6B_210/2017 vom 25. Sep- tember 2017 E. 2.2.1; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Eine weitere Ausnahme galt, wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei ei- ner Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion als ver- schuldensangemessen erschien (Urteile 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.4.2). Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig (vgl. dort E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; vgl. auch Urteile 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf immerhin eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng mitein- ander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Im Urteil 6B_432/2020 vom 30. September 2021 präzisierte das Bundesgericht in E. 1.4: «Die jüngste Rechtsprechung schliesst eine Gesamtbetrachtung aller Ein- zeltaten oder die Bildung von Deliktsgruppen bei mehrfacher Verwirklichung des- selben Tatbestands grundsätzlich aus, sofern dies darauf hinausläuft, im Einzelfall die nach dem Asperationsprinzip gebildete Gesamtstrafe zugunsten einer gesetz- lich nicht vorgesehenen "Einheitsstrafe" aufzugeben (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Ur- teil 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.2). Diese Praxis ist auf die Straf- artbestimmung anhand der sogenannten konkreten Methode zugeschnitten. Gemäss dieser Methode ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach dem Asperations- prinzip nur soweit möglich, wie für jeden Normverstoss im konkreten Fall gleicharti- ge Strafen auszufällen sind (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2)». Im konkreten 52 Fall erachtete das Bundesgericht den Einsatz von Tatgruppen beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern als zulässig. 17. Konkretes Vorgehen, Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Verun- treuung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht. Für sämtliche Schuldsprüche kommt sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe in Be- tracht: Die Strafandrohung beim gewerbsmässigen Betrug ist Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 146 Ziff. 2 aStGB). Die Strafrahmen für die Tatbestände der Veruntreuung und der Urkundenfälschung reichen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 138 Ziff. 1 aStGB und Art. 251 Ziff. 1 aStGB). Die Kammer ist der Ansicht, dass für sämtliche Delikte einzig das Aussprechen ei- ner Freiheitsstrafe als verhältnismässig und schuldadäquat erscheint: Die vorlie- gend zu beurteilenden Tatbestände sind zeitlich und sachlich sowie auch räumlich eng miteinander verknüpft, weshalb ihre Gesamtheit im Blick zu behalten ist. Bei keinem dieser Delikte wäre eine blosse Geldstrafe geeignet, in genügendem Mas- se präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Durch seine hartnäckige, wieder- holte und über längere Zeit andauernde Delinquenz offenbarte er eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Gangart verlangt. Folglich ist für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Beim gewerbsmässigen Betrug handelt es sich um das schwerste Delikt (vgl. Straf- rahmen), für welches die Einsatzstrafe zu bestimmen ist. Diese ist anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB infolge des Schuldspruchs wegen (mehrfa- cher) Veruntreuung und (mehrfacher) Urkundenfälschung angemessen zu er- höhen. Zur Festlegung des konkreten Strafmasses wird diese hypothetische Ge- samtstrafe schliesslich aufgrund der Täterkomponenten anzupassen sein. 18. Strafzumessung für die Einsatzstrafe (gewerbsmässiger Betrug) 18.1 Vorbemerkungen Legt ein Täter subjektiv eine Erwerbsabsicht bzw. eine hohe Wiederholungsbereit- schaft an den Tag und begeht er objektiv «eine Vielheit» gleicher Taten, führt dies bei gewissen Delikten zur Qualifikation der Gewerbsmässigkeit (ACKERMANN, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 32 zu Art. 49 StGB). Damit werden einzelne Tathandlungen (die für sich den Grundtatbe- stand erfüllen würden) normativ zu einer Handlungseinheit zusammengefasst (ACKERMANN, a.a.O., N 32 zu Art. 49 StGB). Art. 49 Abs. 1 aStGB gelangt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei gewerbsmässigen Delikten als Kollektiv- delikten nicht zur Anwendung, da die Strafschärfung bereits durch die Qualifizie- rung im besonderen Teil des StGB vorgesehen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2). Von diesem Grundsatz ist nur abzuwei- chen, wenn während verschiedener, voneinander getrennter Zeitabschnitte ge- werbsmässig delinquiert wurde, ohne dass den einzelnen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im 53 Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2). Vorliegend rechtfertigt es sich, den gewerbsmässigen Betrug als Handlungseinheit zu betrachten, zumal sämtliche Einzelhandlungen auf dem einheitlichen Willens- entschluss des Beschuldigten beruhen. Zudem erscheinen die Einzelhandlungen bei objektiver Betrachtung als zusammengehörendes Geschehen. Für den ge- werbsmässigen Betrug ist daher gesamthaft eine Strafe auszufällen. Art. 49 Abs. 1 aStGB findet dabei keine Anwendung. 18.2 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut beim Betrug ist das Vermögen (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 146). Bei strafbaren Handlungen ge- gen das Vermögen widerspiegelt u.a. der Deliktsbetrag die Verletzung des Rechts- gutes. Dem Beschuldigten wird Betrug in sechs Fällen mit einem totalen Deliktsbe- trag von CHF 84'150.00 vorgeworfen. Im Vergleich mit anderen Deliktsbeträgen ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs dabei nicht übermässig hoch und das Ver- schulden insoweit noch als leicht zu beurteilen. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist aber das bei den geschädigten Per- sonen hinterlassene Gefühl, von einer vertrauten Person ausgenutzt, angelogen und um viel Geld betrogen worden zu sein. Der Beschuldigte suchte die geschädig- ten Personen in seinem persönlichen Umfeld, mit der Straf- und Zivilklägerin führte er eine Liebesbeziehung, bei den weiteren Geschädigten handelte es sich um Freunde oder Bekannte. Er hat das ihm entgegengebrachte Vertrauen, seine Über- legenheit in geschäftlichen Belangen und die emotionale Verbundenheit (Straf- und Zivilklägerin) bewusst ausgenutzt. Der Beschuldigte wendete ein erhebliches Mass an Zeit und Energie für die deliktische Tätigkeit auf. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung handel- te er nicht nur gelegentlich, sondern konstruierte über längere Zeit durchdacht und raffiniert ein Lügengebäude rund um die fiktive Pensionskasse. Zudem ergriff er ak- tiv vertrauensbildende Massnahmen, insbesondere erstellte er gefälschte Doku- mente, um seine Angaben zu untermauern. Schliesslich betrog er auch ausserhalb des Konstrukts mit der Pensionskasse und brachte so die Zivilklägerin 3 dazu, ihm Geld zu übergeben. Das Verhalten des Beschuldigten ist als zielgerichtet und fo- kussiert zu bezeichnen und ihm ist eine ausgeprägte kriminelle Energie zuzuspre- chen, die deutlich über die bei einem gewerbsmässigen Betrug immanente hinaus- geht und verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Das objektive Tatverschulden ist angesichts des sehr weiten Strafrahmens dennoch als noch gerade leicht zu be- zeichnen. 18.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich und aus finanziellen, mithin egoisti- schen Beweggründen, was jedoch deliktsimmanent ist und bei der Strafzumessung neutral zu werten ist. Eine Notsituation, wie es der Beschuldigte immer wieder geäussert hat, lag seinem Handeln nicht zu Grunde. Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Nachdem er aus dem Strafvollzug entlassen worden ist, hätte er sich um eine Anstellung und damit um ein legales 54 Einkommen bemühen können. Die Tat war für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar. Konkret erachtet die Kammer aufgrund des objektiven und subjektiven Tatver- schuldens für den gewerbsmässigen Betrug eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten und 10 Tagen (400 Strafeinheiten) als angemessen. 19. Asperation für die Veruntreuungen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 19.1 Vorbemerkungen Dem Beschuldigten werden vier Veruntreuungen zum Nachteil der Straf- und Zivil- klägerin vorgeworfen, wobei sich diese insbesondere in den Deliktsbeträgen unter- scheiden. Das Tatvorgehen und die subjektiven Aspekte sind demgegenüber bei allen Vorwürfen identisch, weshalb es sich rechtfertigt, die Veruntreuungen nach- folgend zusammen zu behandeln. Mit Blick auf die theoretischen Ausführungen zur konkreten Methode bei der Ge- samtstrafenbildung und der ganz ausnahmsweise immer noch möglichen Annahme von Tatgruppen erachtet es die Kammer für nicht angebracht und auch nicht machbar, die verschiedenen Positionen gemäss Ziffer I. 1.1. Bst. c der Anklage- schrift (Veruntreuung durch diverse Überweisungen/Zahlungen) separat zu gewich- ten. Vielmehr geht sie hierbei insgesamt von einem Deliktsbetrag von CHF 18'187.40 aus (vgl. zur Berechnung, Ziff. III. 14.5 vorne). 19.2 Objektive Tatschwere Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist bei der Veruntreuung als Vermögensdelikt vor allem der Deliktsbetrag von Bedeutung. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) se- hen folgenden Referenzsachverhalt vor: Ein Kassier eines Fussballvereins bedient sich in der Clubkasse mit CHF 20’000.00 zur Bezahlung seiner persönlichen Schulden, wobei hierfür eine Strafe von 120 Strafeinheiten vorgesehen ist (VBRS- Richtlinien S. 46). Bei der Veruntreuung vom 5. Januar 2015 beträgt der Deliktsbe- trag CHF 4'000.00, bei der Veruntreuung vom 16. Dezember 2015 CHF 11'000.00 bei der Veruntreuung vom 14. Dezember 2016 CHF 16'000.00 und bei der Verun- treuung in der Zeit vom 2. Februar 2016 bis 2. August 2017 CHF 18'187.40. Mit diesen Deliktsbeträgen erweisen sich die jeweiligen Verletzungen des Rechtsguts – angesichts des Referenzsachverhalts VBRS und des weiten Strafrahmens – nicht als übermässig hoch. Vielmehr ist dabei noch von einem leichten Verschulden aus- zugehen. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte Gelder einer nicht vermögenden Pri- vatperson (der Straf- und Zivilklägerin) veruntreute und bei dieser das Gefühl hin- terliess, von einer Person, welche sie geliebt hat, ausgenutzt, angelogen und um viel Geld gebracht worden zu sein. Der Beschuldigte ging planmässig und organi- siert vor. Er nutzte das ihm aus der Liebesbeziehung entgegengebrachte Vertrauen schamlos aus und verschaffte sich direkten Zugang zu den Finanzen der Straf- und Zivilklägerin. Ihm war bewusst, dass die Straf- und Zivilklägerin ihm vertraute, zu- dem war ihm auch bekannt, dass die Straf- und Zivilklägerin selber über keinerlei 55 Kenntnisse im Finanzbereich verfügte und sich voll und ganz auf ihn verliess. Da- bei hat er sein sicheres Auftreten und sein Gespür, wie er Menschen dazu bringen kann, ihm zu vertrauen, über längere Zeit dazu missbraucht, seinen Lebensunter- halt auf Kosten der Straf- und Zivilklägerin zu bestreiten. Der Beschuldigte legte mit seinem Verhalten erhebliche kriminelle Energie an den Tag und sein Vorgehen ist als perfid zu bezeichnen. Die verwerfliche Art der Tatbegehung erhöht das objekti- ve Verschulden. Insgesamt ist aber – in Relation zum weiten Strafrahmen – von ei- nem noch leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 19.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, in Bereicherungsabsicht, egois- tisch und aus rein finanziellen Überlegungen. Da diese Elemente tatbestandsim- manent sind, wirken sie sich nicht zusätzlich straferhöhend aus. Für den Beschul- digten bestand keine Zwangslage, die seine Entscheidungsfähigkeit oder die Ver- meidbarkeit der Delikte in irgendeiner Weise als reduziert erscheinen liesse. Er hät- te die Rechtsgutsverletzung ohne Weiteres verhindern können. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten (240 Strafeinheiten) für die vier Veruntreuungen als angemessen (Veruntreuung vom 16. Dezember 2015 [50 Strafeinheiten], Veruntreuung vom 5. Januar 2016 [15 Strafeinheiten], Veruntreuung vom 14. Dezember 2016 [80 Strafeinheiten], Verun- treuung in der Zeit vom 2. Februar 2016 bis 2. August 2017 [95 Strafeinheiten]). Die Kammer asperiert diese Strafe im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend 5 Monate und 10 Tagen (160 Strafeinheiten), zur Einsatzstrafe. Damit resultiert insgesamt eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten und 20 Tagen (560 Strafeinheiten). 20. Asperation für die Urkundenfälschungen 20.1 Vorbemerkungen Dem Beschuldigten werden diverse Urkundenfälschungen vorgeworfen. Die ge- fälschten Dokumente befinden sich teilweise in den Akten und die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung sind rechtskräftig. Aufgrund der Gleichartigkeit der vorgeworfenen Urkundenfälschungen werden diese nachfol- gend gemeinsam behandelt. 20.2 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das Vertrauen, welches einer Urkun- de im Rechtsverkehr als Beweismittel entgegengebracht wird (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Vor Art. 251 StGB). Die VBRS- Richtlinien sehen beim Tatbestand der Urkundenfälschung bei folgendem Refe- renzsachverhalt eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor: «Der Täter unterzeichnet ei- nen Autoleasingvertrag mit einem falschen Namen, weil er selber mit vielen Betrei- bungen verzeichnet ist». Straferhöhend bzw. -mindernd wirkt sich der in die Fäl- schung gesteckte Aufwand sowie die Art des anvisierten Vorteils aus (VBRS- Richtlinien, S. 50). 56 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, fälschte der Beschuldigte eine grosse An- zahl von Dokumenten auf eine professionelle Art und Weise. So befinden sich in den Akten etwa Vereinbarungen (u.a. pag. 20 f., 46, 47, 52 ff), Bestätigungen (u.a. pag. 22, 24, 38, 48, 58 f.), allgemeine Geschäftsbedingungen (u.a. pag. 23), Ver- träge (u.a. pag. 25 f., 31 ff.) und andere Dokumente (u.a. pag. 27 ff., 39 f., 41 ff., 48a, 49 ff., 61 f.). Sämtliche Urkunden setzte der Beschuldigte ein, um die geschä- digten Personen zu täuschen bzw. seine gemachten Angaben zu untermauern. Hervorzuheben ist dabei insbesondere das Dokument «Neueintrag vom 29.10.2015», welches letztlich dazu geführt hat, dass die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten eine grosse Geldsumme übergeben hat. Der in die gefälschten Urkunden gesteckte Aufwand ist deutlich höher als im Referenzsachverhalt, da der Beschuldigte die Dokumente gänzlich selbst kreierte. Hingegen deckt sich der an- gestrebte Erfolg nahezu mit demjenigen im Referenzsachverhalt. Es ist gerade noch von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 20.3 Subjektive Tatschwere Es lässt sich allgemein festhalten, dass der Beschuldigte in allen Fällen direktvor- sätzlich und in Bereicherungs- und/oder Vorteilsabsicht handelte, was deliktsimma- nent und neutral zu bewerten ist. Die Möglichkeit zu rechtskonformem Verhalten war in all diesen Fällen nicht eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer für die Urkundenfälschungen eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten (120 Strafeinheiten) als angemessen. Die Kammer asperiert diese Strafe aufgrund des engen Zusammenhangs zum gewerbsmässi- gen Betrug sowie den Veruntreuungen im Umfang von zwei Monaten (½) zur Ein- satzstrafe. Damit resultiert insgesamt eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten und 20 Tagen (620 Strafeinheiten). 21. Täterkomponenten 21.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen ist bekannt, dass der Beschul- digte bei seinen Eltern aufgewachsen ist und eine Lehre als Maschinenzeichner absolvierte. Bevor er einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging, arbeitete er als Montagemonteur und Planer (pag. 270). Im Herbst 2017 wurden dem Beschul- digten «psychische Dekompensation, ausgeprägte Wirbelsäulendeformität und re- spiratorischer Infekt» diagnostiziert (pag. 619). Der Beschuldigte ist im Zeitpunkt der oberinstanzlichen Verhandlung 70-jährig, erhält eine AHV-Rente von monatlich CHF 727.00 und verfügt über grosse Schulden. Er lebt in S.________ (Ort). Das Alter und die gesundheitliche Situation des Beschuldigten sind leicht strafmindernd zu berücksichtigen, wobei sie aber den Grad einer erhöhten Strafempfindlichkeit nicht erreichen (vgl. dazu eingehend Ziff. IV. 21.3 hinten), im Übrigen sind die per- sönlichen Verhältnisse neutral zu werten. Der Strafregisterauszug aus der Schweiz weist zwei Vorstrafen auf. So wurde der Beschuldigte am 20. Februar 2014 vom Eidgenössischen Finanzdepartement we- gen eines Vergehens gegen das Bankengesetz zu einer Geldstrafe und einer Bus- se und am 24. April 2015 vom Landesgericht Innsbruck wegen Widerhandlung ge- 57 gen ausländische Gesetzesbestimmung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt (pag. 1127 f.). Bei dieser ausgesprochenen Freiheitsstrafe handelte es sich um eine Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 2. Mai 2012 (pag. 520 und 526 ff.), mit welchem der Beschuldigte des gewerbs- mässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (18 Monate bedingt, Probezeit zwei Jahre) verurteilt wurde (pag. 539 ff.). Am 1. September 2015 wurde der Be- schuldigte bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, wobei die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wurde (pag. 531). Nur kurze Zeit nach seiner bedingten Entlas- sung und während der Probezeit wurde der Beschuldigte erneut und einschlägig straffällig. Damit zeigte er sich unbeeindruckt von seinen Vorstrafen und offenbarte eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem. Diese krasse Un- belehrbarkeit und das einschlägige Handeln während der Probezeit haben sich stark straferhöhend auszuwirken. Unter dem Strich wirken sich die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben folg- lich – trotz des Alters und der Gesundheit, welche zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden – erheblich straferhöhend aus. 21.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtsprechung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse. Ein Geständnis ist nur dann strafmin- dernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue des Beschul- digten ist und die Strafverfolgung erleichtert. Straferhöhend muss dagegen die De- linquenz während laufender Strafuntersuchung und laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung berücksichtigt werden (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 175 und 177 zu Art. 47; MATHYS, Leitfa- den Strafzumessung, 2016, N. 266). Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren anständig und wohl verhalten, was je- doch erwartet werden darf und daher neutral zu werten ist. Er war weitgehend ge- ständig, was das Verfahren doch bis zu einem gewissen Grad vereinfacht hat und daher positiv zu seinen Gunsten zu werten ist. Der Beschuldigte entschuldigte sich auch mehrfach für die begangenen Taten, bezahlte der Straf- und Zivilklägerin ei- nen – wenn auch nur sehr kleinen – Betrag zurück und anerkannte die Zivilklagen. Die Äusserungen des Beschuldigten zeigen aber auch grosses Selbstmitleid ob der eigenen Situation (vgl. «O.________»-Interview «_.________» [pag. 813]). Er machte dann auch eher ich-bezogene und beschönigend wirkende Aussagen, ins- besondere mit zunehmender Verfahrensdauer. So habe eigentlich die Straf- und Zivilklägerin anfänglich den Kontakt vorangetrieben (pag. 271 Z. 53 ff.), er habe sie nicht zum Bezug des Freizügigkeitsguthabens veranlasst, immerhin positiv zuge- sprochen (pag. 274 Z. 172 ff.), bezogenes Geld sei auch für gemeinsame Akti- vitäten eingesetzt worden (pag. 273 Z. 154 f.), er habe tatsächlich die versproche- ne Zusatzeinlage von CHF 100'000.00 leisten wollen (pag. 311 Z. 101 f.), er sei mit der Schuldanerkennung über CHF 12'500.00 gegenüber der H.________ GmbH einverstanden, aber nicht mit den Kosten der Inkassofirma (pag. 299 Z. 52/90), ans Projekt Trinkwasseraufbereitung glaube er nach wie vor (pag. 316 Z. 278). Nicht 58 ganz überraschend bemühte sich der Beschuldigte nach erfolgter Anzeige um ei- nen Rückzug der Belastung bzw. entsprechende Desinteresseerklärungen, offen- bar auch unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme (pag. 69 ff.; 779 Z. 42 ff). Auf dieser Linie liegt auch das Verhalten des Beschuldigten im August 2017, als er ge- genüber der Straf- und Zivilklägerin sogar mit der Geschichte eines Todesfalles im Betrieb und einer anscheinend fiktiven Todesanzeige operierte (pag. 131 f. und 138 ff.). Es erscheint unter diesem Titel eine leichte Strafminderung als angemessen. 21.3 Strafempfindlichkeit Die Verteidigung führte aus, dass zu beachten sei, dass der Beschuldigte heute über 70 Jahre alt und gesundheitlich angeschlagen sei. Er sei längst kein robuster und gesunder Mann mehr, weshalb von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszu- gehen sei (Plädoyer der Verteidigung, pag. 1168). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt die Strafempfindlichkeit eines Täters als strafmindernder Faktor nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Ge- hirnverletzungen, Schwerkranken oder Taubstummen (Urteile des Bundesgerichts 6B_70/2012 vom 6. Juni 2012 E. 4.3 und 6B_744/2012 vom 9. April 2013 mit weite- ren Hinweisen). Das Bundesgericht stellte indessen klar, dass ein fortgeschrittenes Alter bei einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe nicht per se eine beson- dere Strafempfindlichkeit begründe (ausführlich dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3). Dem eingereichten ärztlichen Attest vom 21. Februar 2023 ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten/Berufungsführers, wie er im Attest vom 24. August 2022 geschildert worden sei, nicht wesentlich verändert oder ver- bessert habe. Aus dem Attest vom 24. August 2022 geht zusammengefasst hervor, dass der Beschuldigte an einer erworbenen Immunzytopenie (a.e. immungetriggert nach Corona-Impfung) leide und aufgrund verminderter Thrombozyten (Blutplätt- chen) die Gefahr von Spontanblutungen bestehe, weshalb engmaschige ärztliche und laborchemische Verlaufskontrollen notwendig seien. Zudem schildere der Be- schuldigte Symptome einer reaktiven depressiven Verstimmung mit herabgesetzter physischer und psychischer Belastbarkeit, verminderter Konzentrations- und Merk- fähigkeit sowie ausgeprägter körperlicher Erschöpfung. Zudem ist den ärztlichen Berichten vom 12. Januar 2023 und 30. Januar 2023 (pag. 1115 ff.) zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte einer Magen- und Darmspiegelung unterziehen musste und dabei Polypen entfernt wurden, der Allgemeinzustand nach der Untersuchung wurde aber als normal eingestuft. Zur Entfernung der verbliebenen Polypen wurde eine erneute Koloskopie sowie eine anderweitige Nachsorge je nach ausständiger Histologie empfohlen. Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Alter des Beschuldigten mit 70 Jahren höchstens in Kombination mit einer sich schwer auswirkenden Krankheit zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit führen könnte (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_1299/2016 vom 27. September 2017 E. 2.3.3, wonach das 67. Altersjahr noch kein fortgeschrittenes Alter darstellt, das bei der Strafzumessung zu berück- sichtigen ist und Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2017 vom 10. Januar 2018, 59 wonach ein Alter von 72 Jahren nicht derart fortgeschritten erscheine, dass es die Sanktion als solche erheblich härter machen würde). Die Kammer erkennt, dass die beim Beschuldigten diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden verbunden mit den nötigen Untersuchungen und allfälligen Behandlungen zwar belastend sind, sie erreichen aber nicht ein Mass, das den Gefängnisaufenthalt für ihn als über- durchschnittlich einschneidend und hart erscheinen liesse. Es ist von einer durch- schnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die persönlichen Verhält- nisse und das Vorleben stark straferhöhend auswirken, hingegen das Verhalten nach der Tat leicht strafmindernd zu berücksichtigen und die Strafempfindlichkeit neutral zu werten ist. Unter dem Strich erscheint insgesamt eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 28 Monate angemessen. 22. Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots Die Verteidigung führte in oberer Instanz aus, dass die lange Verfahrensdauer bei der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen sei. Das Verfahren belaste den Beschuldigten (Plädoyer der Verteidigung, pag. 1168). Damit rügt sie sinn- gemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) garantierte und in Art. 5 StPO konkretisierte Beschleunigungs- gebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Un- gewissen zu lassen (BGE 124 I 139 E. 2.a). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Ge- samtheit zu würdigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.2). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebote- nen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 367; Urteil des Bundesgerichts 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.2; BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Aus diesen Gründen sowie aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiträume, in denen das Verfahrens stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner der einzelnen Verfahrensunter- brüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kom- pensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast nichts geleistet wurde. Eine Sank- tion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dabei genügt nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (MATHYS, a.a.O., N. 370 mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das Bundesgericht beurteilte etwa einen Zeitablauf von 11 Monaten als Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.2: Die Dauer von 11 Monaten für die Urteilsbegründung sei nicht nach- 60 vollziehbar und eindeutig zu lang. Sie verstosse trotz der Mehrzahl von zu beurtei- lenden Delikten und unbesehen der allfällig erhöhten Geschäftslast des erstin- stanzlichen Gerichts gegen das Beschleunigungsgebot, zumal die Sache nicht be- sonders komplex erscheine). In einem anderen Entscheid erachtete es hingegen einen Zeitablauf von 17 Monaten zwischen Urteilseröffnung und schriftlicher Ur- teilsbegründung als verhältnismässig (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2010 E. 2.5). Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wurde am 22. August 2017 eröff- net und am 12. Dezember 2019 erfolgte die Anklageerhebung. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 22. und 23. Juni 2020 statt. Gleichentags wurde das Urteil mündlich eröffnet. Die Urteilsbegründung datiert vom 21. Juli 2021. Im vorlie- genden Fall stehen bzw. standen zahlreiche Straftatbestände zur Diskussion, und es sind mehrere Geschädigte involviert, deren Aussagen umfassend zu würdigen waren. Die Vorinstanz setzte sich in ihrer Urteilsbegründung eingehend mit den Aussagen des Beschuldigten und der fünf Geschädigten auseinander. Sie hatte die Tat- und Rechtsfragen als erste kantonale Instanz umfassend zu prüfen. Die Dauer der Urteilsausfertigung von rund 13 Monaten erscheint zwar lange. Jedoch handelt es sich in Anbetracht der konkreten Umstände nicht um eine krasse Zeitlücke. Der Beschuldigte befand sich in Freiheit. Es ist nicht ersichtlich, dass die Dauer der Ur- teilsausfertigung einen Nachteil für den Beschuldigten hatte. Zudem kann auch die gesamte Verfahrensdauer von insgesamt rund 5.5 Jahren unter Würdigung der ge- samten Umstände nicht als derart unverhältnismässig lang eingestuft werden, dass das Beschleunigungsgebot verletzt oder sonstwie eine Strafminderung angezeigt wäre. Es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. 23. Konkretes Strafmass und Strafvollzug 23.1 Strafmass In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten als angemessen. 23.2 Vollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der bedingte Vollzug setzt somit zunächst das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus (TRECHSEL/PIETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 7 f. zu Art. 42 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer be- dingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 aStGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 2 aStGB). 61 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 aStGB). Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Vor- aussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB (keine ungünstige Prognose, straffreie Zeit, zumutbare Schadensbehebung) erfüllt sein (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 43 StGB). Ist keine fünfjährige straffreie Zeit im Sinne von Art. 42 Abs. 2 gegeben, ist eine teilbedingte Strafe nur möglich, wenn «besonders günsti- ge Umstände» vorliegen. Bei der Prognosestellung, d.h. bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist ein Ge- samtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussicht seiner Bewährung zulassen (HUG, in: Donatsch et al., StGB-Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 42 StGB). Diese Grundsätze gelten gleichermassen für jegliche Deliktsarten und die jeweiligen be- troffenen Rechtsgüter. Es wäre unzulässig, einzig aufgrund des begangenen De- likts (z.B. ein Sexualdelikt), das ein hochwertiges Rechtsgut betrifft, das Rückfallri- siko generell höher einzuschätzen. Vielmehr ist immer eine Einzelfallprüfung vor- zunehmen. Die von der Kammer ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten erfüllt nur die formelle Voraussetzung für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs im Sinne von Art. 43 Abs. 1 aStGB. Ein bedingter Vollzug gemäss Art. 42 aStGB kommt nicht in Betracht. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD vom 20. Februar 2014 u.a. zu einer (bedingten) Gelds- trafe von 180 Tagessätzen und mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 24. April 2015 und damit innerhalb der letzten fünf Jahre vor den neuen Taten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt (pag. 1127 f.). Für den (teilweisen) Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe müssten damit besonders günstige Umstände vorliegen. Diese sind beim Beschuldigten zu verneinen. Er ist einschlägig vorbestraft und beging die neuen Taten nur kurz nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, mithin in der Probezeit. Zwar hat der Beschuldig- te die Taten weitgehend eingestanden, von wirklicher Einsicht und Reue kann aber nicht gesprochen werden (vgl. Ziff. IV. 21.2 vorne). Die offensichtliche Unbelehr- barkeit und Renitenz des Beschuldigten indiziert, dass ein nur teilweiser Vollzug nicht genügt, um den Beschuldigten von weiteren Taten abzuhalten. Dass sich der Beschuldigte seither wohl verhalten hat, reicht nicht aus, um bei der Frage des Aufschubs der neu ausgesprochenen Strafe besonders günstige Umstände zu be- gründen. Zudem ist der Beschuldigte gesundheitlich nicht derart angeschlagen, dass weitere Taten gänzlich ausgeschlossen werden könnten. Als Folge dessen ist dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug zu verweigern. Die Freiheitsstrafe von 28 Monaten ist unbedingt auszusprechen. 62 V. Zivilpunkt 24. Ausgangslage Die Straf- und Zivilklägerin beantragte erstinstanzlich die Bezahlung von Schaden- ersatz in der Höhe von CHF 74'287.40 zzgl. Zins zu 5% ab dem mittleren Verfall bzw. 17. Oktober 2016 (pag. 823 f.). Die Vorinstanz hiess die Zivilklage vollumfäng- lich gut (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 886). Der Beschuldigte focht die Gutheissung an, weshalb nachfolgend darüber zu befinden ist. Die Zivilklägerinnen 1-3 beantragen erstinstanzlich ebenfalls die Bezahlung ihres jeweiligen Schadens (pag. 804), was ihnen von der Vorinstanz vollumfänglich zu- gesprochen wurde. Mangels Anfechtung sind diese Zivilpunkte (nicht aber die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I. 5. vorne). 25. Rechtliche Grundlagen Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachten Zivilklagen, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht oder aber freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen verweist das Gericht die Privatkläger auf den Zivilweg, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wurde, die Privat- kläger ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert haben, die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leisten oder der Beschuldigte freige- sprochen wird und der Sachverhalt nicht spruchreif ist (Art. 126 StPO). Der Sach- verhalt ist spruchreif, wenn über den Zivilanspruch ohne Weiteres aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (vgl. DOL- GE, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 19 und 41 zu Art. 126 StPO). Gemäss Art. 41 des Obligationenrechts (OR; SR 220) hat derjenige, der einem an- deren – absichtlich oder fahrlässig – widerrechtlich einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Eine Haftung nach dieser Gesetzesbestimmung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigendem Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus. Schaden ist eine ungewollte Ver- mögensverminderung, d.h. eine Differenz zwischen dem aktuellen Vermögens- stand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem hypotheti- schen Vermögensstand ohne dieses Ereignis. Wenn ein Verhalten unabdingbare Voraussetzung (conditio sine qua non) für ein Schadensereignis ist, ist der natürli- che Kausalzusammenhang gegeben. Der adäquate Kausalzusammenhang setzt voraus, dass eine Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allge- meinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizu- führen oder mindestens zu begünstigen. Eine Schadenszufügung ist dann wider- rechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem ent- weder ein absolutes Recht der geschädigten Person verletzt wird oder die schädi- gende Person eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine ein- schlägige Schutznorm bewirkt. Leichte Fahrlässigkeit genügt bereits für die Haf- tungsauslösung (vgl. statt vieler KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationen- recht I, 7. Aufl. 2020, N. 2c f., 15 ff., 30 ff., 45 ff. zu Art. 41 OR). 63 26. Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin Fürsprecherin D.________ beantragte für die Straf- und Zivilklägerin in oberer In- stanz, der Beschuldigte sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zur Bezah- lung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 74'287.40 zzgl. Zins zu 5% seit dem 17. Oktober 2016 an die Straf- und Zivilklägerin zu verurteilen (pag. 1025). Die Vorinstanz begründete die Höhe des gesprochenen Schadenersatzbetrages von CHF 74'287.40 zzgl. Zins zu 5% seit dem 17. Oktober 2016 wie folgt (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 886): Der Beschuldigte hat den Privatklägerinnen durch seine betrügerischen Handlungen Geld entlockt und ihnen im entsprechenden Umfang adäquat kausal einen finanziellen Schaden zugefügt. Ange- sichts der Schuldsprüche erfolgte die Verursachung des Schadens überdies in widerrechtlicher und schuldhafter Weise. (…) Soweit betreffend die Privatklägerin 1 geltend gemacht wird, dass teils auch Ausgaben zu ihren Guns- ten gemacht worden seien, ist auf die Beweiswürdigung zu verweisen. Sollte dies überhaupt der Fall gewesen sein, so nur in einem äusserst bescheidenen Rahmen. Primär hat der Beschuldigte das Geld der Privatklägerin 1 für seinen Lebensunterhalt benutzt. Der Deliktsbetrag ist aber um die bereits geleisteten Zahlungen (pag. 671 und pag. 779 Z. 27 f.) zu reduzieren. Demnach ist der Beschuldigte zu verurteilen, der Privatklägerin 1 CHF 74'287.40 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 17.10.2016, der Privatklägerin 2 CHF 30'000.00 Schadenersatz, der Privatklägerin 3 CHF 20'000.00 Schadenersatz und der Privatklägerin 4 CHF 2'250.00 Schadenersatz zu bezahlen. (…) Den vorinstanzliche Einschätzung wird durch die Kammer bestätigt: Indem der Be- schuldigte die Straf- und Zivilklägerin irreführte und sie unter Angabe falscher Tat- sachen zu verschiedenen Vermögensverfügungen bewegte bzw. die ihm anver- trauten Vermögenswerte veruntreute, verursachte er ihr adäquat kausal einen Schaden. Der Schaden in der Höhe von CHF 74'287.40 ist nachgewiesen. Ange- sichts des erfolgten Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betrugs und der Schuldsprüche wegen Veruntreuung erfolgte die Verursachung des Schadens durch den Beschuldigten in widerrechtlicher und schuldhafter Weise. Die Voraus- setzungen von Art. 41 OR sind damit erfüllt und der Beschuldigte ist zur Bezahlung von CHF 74'287.40 Schadenersatz zzgl. Zins zu 5% seit dem 17. Oktober 2016 an die Straf- und Zivilklägerin zu verurteilen. 27. Kosten für die Beurteilung der Zivilklagen Für die wenig Aufwand verursachende Beurteilung der Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. 64 VI. Kosten und Entschädigung 28. Verfahrenskosten 28.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Kosten, bestehend aus den Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 13'200.00 und den Gerichtsgebühren von CHF 7'000.00, auf insgesamt CHF 20'200.00 festgelegt (pag. 840 sowie S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 887). Der Kostenaufstellung lässt sich keine Aufteilung auf die einzelnen Delikte entnehmen. Vorinstanzlich wurden dem Beschuldigten aufgrund der Schuldsprüche bzw. des nicht ins Gewicht fallenden dortigen geringfügigen Freispruchs die vollen Verfah- renskosten von CHF 20'200.00 auferlegt. Der Beschuldigte wird oberinstanzlich neu vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, evtl. Veruntreuung gemäss Zif- fer I. 1.5. Bst. b der Anklageschrift (Miete; zum Nachteil der H.________ GmbH) freigesprochen. Aufgrund der Geringfügigkeit des Aufwands, der im Zusammen- hang mit diesem Vorwurf entstanden ist, erachtet es die Kammer als gerechtfertigt, für diesen Freispruch, der notabene in sehr engem Zusammenhang mit den sonsti- gen Schuldsprüchen steht, keine Verfahrenskosten auszuscheiden. Folglich ist an der erstinstanzlichen Kostenverlegung nichts zu ändern und der Beschuldigte zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 20'200.00 zu verurtei- len. 28.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen insoweit, als er neun Freisprüche, den bedingten Vollzug und die Abweisung der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin beantragte (wobei für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden werden, vgl. Ziff. V. 27 vorne). Im Vergleich zu den erstinstanzlich ausgesproche- nen 40 Monaten fällt die nun ausgesprochene Freiheitsstrafe aber immerhin deut- lich geringer aus, sodass es sich rechtfertigt, von einem Unterliegen des Beschul- digten im oberinstanzlichen Verfahren im Umfang von lediglich 3/5 auszugehen. Von den für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 4‘500.00 festgelegten Verfah- renskosten hat der Beschuldigte einen Anteil von CHF 2'700.00 (3/5) zu tragen; CHF 1'800.00 (2/5) werden dem Kanton Bern auferlegt. 65 29. Entschädigungen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen An- waltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Für das volle Honorar ist praxis- gemäss von einem Stundenansatz von CHF 250.00 auszugehen. Auf die unange- fochten gebliebene Höhe der amtlichen Entschädigungen im erstinstanzlichen Ver- fahren ist nur dann zurückzukommen, falls die Vorinstanz das ihr bei der Honorar- festsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittel- verfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. 29.1 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten 29.1.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz erachtete das amtliche Honorar der Verteidigung gemäss Kostenno- te als angemessen (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 887) Nach Auffassung der Kammer besteht hinsichtlich der gesamten Höhe des Honorars kein Anlass zur Abänderung. Der Kanton Bern entschädigt damit Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für das erstinstanzli- che Verfahren mit CHF 21'004.85. Im Weiteren ist der neuen Aufteilung zwischen dem oberinstanzlich erfolgten Frei- spruch und den Schuldsprüchen bei der Rück- und Nachzahlungspflicht Rechnung zu tragen bzw. diese erfolgt analog der Verfahrenskostenreglung vor erster Instanz. Der Beschuldigte hat (mangels Ausscheidung von Verfahrenskosten für den Frei- spruch gemäss Ziff. I. 1.5 Bst. b der Anklageschrift) dem Kanton Bern die ausge- richtete amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ im vollen Umfange von CHF 21'004.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 5’072.10 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.1.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwältin B.________ wies in ihrer Honorarnote vom 27. Februar 2023 (pag. 1186 ff.) einen totalen Aufwand von 53.2 Stunden aus. Die Kammer kürzt die von Rechtsanwältin B.________ verbuchte Zeit für die Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung vom 1. September 2022 und der Fortsetzungsverhandlung vom 27. Februar 2023 auf die tatsächliche Dauer und gelangt damit insgesamt auf einen totalen Aufwand von 50 Stunden. Der Kanton Bern entschädigt demnach Rechts- anwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 10'872.10 (Zeitaufwand von 50 Stunden zu CHF 200.00, Auslagen von CHF 94.80 und Mehrwertsteuer von CHF 777.30). 66 Aufgrund des Unterliegens des Beschuldigten im Umfang von 3/5 im oberinstanzli- chen Verfahren ist er gegenüber dem Kanton Bern im Umfang von 3/5, ausma- chend CHF 6’523.25, rückzahlungs- und gegenüber Rechtsanwältin B.________ für die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang ebenfalls von 3/5, ausmachend CHF 1’615.50, nachzahlungspflichtig. Der Beschuldigte hat demzufolge dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Ent- schädigung für Rechtsanwältin B.________ von CHF 6’523.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 1’615.50 zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.2 Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin Nach Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft ge- genüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Absatz 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Anspruchsberechtigt ist nur die ge- schädigte Person, die sich als Privatklägerschaft im Straf- und / oder Zivilpunkt als Partei konstituierte. 29.2.1 Erstinstanzliches Verfahren Für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin durch Rechts- anwältin D.________ legte die Vorinstanz eine Entschädigung von CHF 8'845.95 fest; das volle Honorar wurde auf CHF 10'946.10 bestimmt (vgl. die Kostennote vom 22. Juni 2020 auf pag. 825 f.). Daran ist nichts auszusetzen und die Rechts- anwältin D.________ zugesprochene Entschädigung für die unentgeltliche Rechts- vertretung der Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren wird bestätigt. Hierfür wird der Beschuldigte unter den Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 StPO voll rückzahlungspflichtig. Er hat der Straf- und Zivilklägerin ferner die Differenz zum Vollhonorar zu bezahlen. 29.2.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwältin D.________ macht oberinstanzlich mit Honorarnote vom 22. Au- gust 2022 (pag. 1026 f.) ein Honorar von CHF 1'109.30 geltend, sich zusammen- setzend aus einem eigenen Arbeitsaufwand von vier Stunden zu je CHF 250.00, Auslagen von CHF 30.00 und Mehrwertsteuer von CHF 79.30. Die Kammer erach- tet den geltend gemachten Aufwand in Anbetracht der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen, was bei einem Stundenan- satz von CHF 200.00 ein amtliches Honorar von CHF 893.90 ergibt. Demnach entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwältin D.________ für die unent- geltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfah- ren mit total CHF 893.90. Der Beschuldigte wird zufolge seines Unterliegens im oberinstanzlichen Verfahren – unter den Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 StPO – für das auszurichtende 67 amtliche Honorar rückzahlungspflichtig. Der Beschuldigte hat ferner Rechtsanwältin D.________ die Differenz von CHF 215.40 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu bezahlen. VII. Verfügungen Vom Beschuldigten wurden biometrische erkennungsdienstliche Daten angelegt (pag. 514 ff.). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz). 68 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 23. Juni 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Veruntreuung (Deliktsbetrag CHF 200.00), angeblich begangen in der Zeit von Oktober 2015 – August 2017, z.N. von C.________ eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ schuldig erklärt wurde der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit von September 2015 – 28. Fe- bruar 2018 in T.________(Ort) und S.________ (Ort) C. A.________ in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt wurde: 1. Zur Bezahlung von CHF 30'000.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin E.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 20'000.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin F.________. 3. Zur Bezahlung von CHF 2'250.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin G.________. D. Weiter verfügt wurde: 1. Der Laptop, Dell, XPS, silbergrau mit Netzteil (pag. 487) wird zur Vernichtung einge- zogen (Art. 69 StGB). 2. Die Kontosperren der Konten .________ und .________ (pag. 338), lautend auf A.________, werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. II. 69 A. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung des Betrugs (gewerbsmässig), evtl. der Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit von Mai 2017 bis Ende Februar 2018 in X.________ (Ort), z.N. der H.________ GmbH (Deliktsbetrag CHF 7'000.00), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Betrugs, gewerbsmässig begangen 1.1. am 2. November 2015 in Y.________(Ort), z.N. von C.________ (Deliktsbetrag CHF 15'000.00), 1.2. in der Zeit von Februar 2016 bis am 25. August 2017 in T.________(Ort), z.N. von C.________ (Deliktsbetrag CHF 11'400.00), 1.3. am 20. April 2016 in U.________(Ort), z.N. von E.________ (Deliktsbetrag CHF 30'000), 1.4. am 17. Januar 2017 in V.________(Ort)., z.N. von F.________ (Deliktsbetrag CHF 20'000.00), 1.5. am 18. August 2017 in W.________(Ort), z.N. von G.________ (Deliktsbetrag CHF 2'250.00), 1.6. am 1. Oktober 2015 und 24. Juni 2016 in X.________ (Ort), z.N. der H.________ GmbH (Deliktsbetrag CHF 5'500.00) (Gesamtdeliktsbetrag: CHF 84'150.00). 2. der Veruntreuung, mehrfach begangen am 16. Dezember 2015, 5. Januar 2016, 14. Dezember 2016 und in der Zeit vom 2. Februar 2016 bis am 2. August 2017 in T.________(Ort) und anderswo z.N. von C.________ (Deliktsbetrag CHF 49'187.40) und gestützt darauf sowie auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.B. hiervor sowie in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 138 Ziff. 1, 146 Abs. 1-3, 251 Ziff. 1 aStGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO 70 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 20'200.00. 3. Zur Bezahlung von 3/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt CHF 4’500.00, ausmachend CHF 2'700.00. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 1'800.00 trägt der Kanton Bern. III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 74'287.40 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 17. Oktober 2016 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Im Zivilpunkt werden für sämtliche Zivilklagen erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. IV. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsan- wältin B.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 23.13 200.00 CHF 4'625.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 150.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'775.00 CHF 382.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'157.00 volles Honorar CHF 5'781.25 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 150.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'931.25 CHF 474.50 Total CHF 6'405.75 nachforderbarer Betrag CHF 1'248.75 71 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 71.00 200.00 CHF 14’200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 514.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14’714.80 CHF 1’133.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15’847.85 volles Honorar CHF 17’750.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 514.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 18’264.80 CHF 1’406.40 Total CHF 19’671.20 nachforderbarer Betrag CHF 3’823.35 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 21’004.85. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 21’004.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, entsprechend CHF 5’072.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsan- wältin B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 50.00 200.00 CHF 10’000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 94.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’094.80 CHF 777.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’872.10 volles Honorar CHF 12’500.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 94.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’594.80 CHF 969.80 Total CHF 13’564.60 nachforderbarer Betrag CHF 2’692.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'872.10. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 10'872.10 im Umfang von 3/5, ausmachend CHF 6’523.25, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, entsprechend CHF 2'692.50, im Umfang von ebenfalls 3/5, ausmachend CHF 1’615.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Um- fang von 2/5 entfallen die Rückerstattungspflicht (für CHF 4'348.85) und das Nachfor- derungsrecht (für CHF 1'077.00). 72 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilkläge- rin C.________, Rechtsanwältin D.________, wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 39.00 200.00 CHF 7’800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 413.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’213.50 CHF 632.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’845.95 volles Honorar CHF 9’750.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 413.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’163.50 CHF 782.60 Total CHF 10’946.10 nachforderbarer Betrag CHF 2’100.15 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin C.________ im erstinstanzlichen Verfah- ren mit CHF 8'845.95. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfah- ren von CHF 8'845.95 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhält- nissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsver- tretung und dem vollen Honorar im erstinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 2'100.15, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin D.________ hat in diesem Umfang gegenüber C.________ ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilkläge- rin C.________, Rechtsanwältin D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 4.00 200.00 CHF 800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 30.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 830.00 CHF 63.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 893.90 volles Honorar CHF 1’000.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 30.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’030.00 CHF 79.30 Total CHF 1’109.30 nachforderbarer Betrag CHF 215.40 73 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin C.________ im oberinstanzlichen Verfah- ren mit CHF 893.90. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfah- ren von CHF 893.90 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis- sen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsver- tretung und dem vollen Honorar im oberinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 215.40, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin D.________ hat in die- sem Umfang gegenüber C.________ ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). V. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird erteilt (Art. 354 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 16 DNA-Profil-Gesetz). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Zivilklägerin 1 - der Zivilklägerin 2 - der Zivilklägerin 3 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) - den von den Kontosperren betroffenen Bankinstituten (auszugsweise, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik (nur Dispositiv; nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 74 Bern, 28. Februar 2023 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 15. Mai 2023) Der Präsident i.V.: Oberrichter Zbinden Die Gerichtsschreiberin: Schürch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Ta- gen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bel- linzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 75