5. Die Entschädigungen gemäss den Ziff. II. 1.+ 2. hiervor (insgesamt CHF 7’620.60) werden mit den von A.________ zu leistenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 verrechnet. 12 III. Weiter wird verfügt: 1. Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (Art. 17 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).