von CHF 1'525.00 für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, unter Ausrichtung einer Genugtuung an A.________ von CHF 200.00 für die besonders schweren Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (1 Tag Polizeihaft), unter Auferlegung der Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'420.00, an den Kanton Bern. 3. weiter verfügt wurde, dass der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 200.00 (Bussendepot) A.________ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben wird. II.