10 7. Verrechnung Die erst- und oberinstanzlich auszurichtende Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte von insgesamt CHF 7'620.60 (CHF 7'470.95 + CHF 149.65) und die von der Berufungsführerin geschuldeten anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 werden in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO miteinander verrechnet. III. Verfügungen 8. Für die Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen.