Der aktenkundige Aufwand der Verteidigung hielt sich denn auch in Grenzen. Angesichts dieser Umstände, insbesondere aufgrund des stark eingeschränkten Verfahrensgegenstandes, erachtet es die Kammer als angemessen, die Reduktion für das Rechtsmittelverfahren im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV auf 10% anzusetzen, womit das angemessene Honorar für das Berufungsverfahren auf CHF 662.50 festzusetzen ist (10% des erstinstanzlich ermittelten angemessenen Honorars nach Tarifrahmen [CHF 6'625.00]). Hinzuzurechnen sind sodann die geltend gemachten, zu keinen Bemerkungen Anlass gebenden Auslagen von CHF