Inhaltlich ging es im vorliegenden Berufungsverfahren einzig um die Frage der erstinstanzlichen Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Aufgrund des beschränkten Umfangs der Berufung und des Fehlens besonderer Schwierigkeiten in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht ist auch im oberinstanzlichen Verfahren klarerweise von einem unterdurchschnittlich gebotenen Zeitaufwand sowie einer unterdurchschnittlichen Bedeutung der Sache und Schwierigkeit des Prozesses auszugehen. Der aktenkundige Aufwand der Verteidigung hielt sich denn auch in Grenzen.