410 ff.), wobei die effektiven Aufwendungen (in Std.) wiederum nicht ausgewiesen werden. Das oberinstanzliche Verfahren wurde zufolge des beschränkten Verfahrensgegenstandes (Entschädigungspunkt) schriftlich durchgeführt, wobei die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtete und entsprechend kein Schriftenwechsel erfolgte. Die durch Rechtsanwalt B.________ eingereichte Berufungserklärung vom 12. August 2021 weist mit Deckblatt knapp drei Seiten und die schriftliche Berufungsbegründung vom 27. September 2021 mit Deckblatt knapp sechs Seiten auf.