5.3 hiervor). Entsprechend dem Ausgang des oberinstanzlichen Verfahrens ist die Berufungsführerin für das oberinstanzliche Verfahren im Umfang von einem Fünftel für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 15. Dezember 2021 eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'942.70 geltend (pag. 410 ff.), wobei die effektiven Aufwendungen (in Std.) wiederum nicht ausgewiesen werden.