9 Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Berufungsführerin obsiegt im oberinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen im Umfang von rund einem Fünftel. Demzufolge sind ihr die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf einen Pauschalbetrag von CHF 1'000.00, im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 800.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. 6.2 Entschädigung