_ schliesslich mit, dass die Berufungsführerin – entgegen seinen Angaben vom 28. April 2021 – nun doch habe einreisen können und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilnehme (pag. 306 f.). Die Eingaben der Verteidigung bei der Vorinstanz beschränkten sich nach dem Gesagten darauf, die nötigen Informationen zur Organisation der bevorstehenden Hauptverhandlung zu liefern (Einreise/Corona, aktuelle Adresse etc.). Auch gestaltete sich gemäss Angaben der Verteidigung die Kontaktaufnahme zu der im Ausland lebenden Berufungsführerin als schwierig, was auf entsprechend reduzierte Kontakte bzw. Besprechungen schliessen lässt.