8 Rechtsanwalt B.________ der Vorinstanz mit, dass es schwierig sei, mit der Berufungsführerin Kontakt aufzunehmen, da sie in F.________ wohne (pag. 246). Am 22. Oktober 2020 wurde seitens der Vorinstanz in einer Aktennotiz festgehalten, dass die Berufungsführerin gemäss Angaben des Advokaturbüros B.________ bisher nicht habe erreicht werden können (pag. 247). Rechtsanwalt B.________ teilte am 23. November 2020 mit, dass sich eine Einreise der Berufungsführerin in die Schweiz zufolge Corona momentan schwierig erweise (pag.