Daraufhin wurde am 21. November 2019 ein neuer Strafbefehl erlassen (pag. 235 ff.), wogegen die Berufungsführerin erneut Einsprache erheben und zur Begründung auf das Schreiben vom 5. November 2019 verweisen liess (pag. 238). Im Rahmen der Terminsuche für die erstinstanzliche Hauptverhandlung teilte