In tatsächlicher Hinsicht war die Strafsache zwar umstritten, in rechtlicher Hinsicht boten sich allerdings keinerlei Schwierigkeiten (insbesondere bestanden keine formellen Schwierigkeiten). Entsprechend wurden im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – anlässlich welcher Rechtsanwalt B.________ MLaw E.________ substituierte (pag. 308, pag. 310 ff.) – denn auch keine (komplexen) Vorfragen aufgeworfen oder Beweisanträge gestellt.