212 f.; ersetzt durch Strafbefehl vom 21. November 2021 [Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je CHF 30.00], pag. 235 f.). Es ist daher von einer unterdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache auszugehen. Dementsprechend erachtete es die Vorinstanz denn auch nicht für nötig, dass die Staatsanwaltschaft persönlich auftritt (pag. 265 ff.; Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Berufungsführerin je nach Ausgang des Verfahrens negative Einflüsse auf ihren Leumund sowie allenfalls ausländerrechtliche Konsequenzen (Einreise in die Schweiz/Aufenthalt im Schengenraum etc.). zu befürchten gehabt hätte.