7 gebotenen Zeitaufwands) mangels zeitlicher Bezifferung der Aufwände nicht detailliert geprüft werden kann. Der Vorgehensweise der Vorinstanz zur Berechnung des «angemessenen» Honorars ist indes nicht zu folgen. Die Bedeutung der Streitsache ist aus objektiver Sicht zu bewerten. Vorliegend bewegte sich die strafrechtlich zu befürchtende Strafe für die vorgeworfenen Delikte im Bagatellbereich im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO (vgl. Strafbefehl vom 17. September 2021 [Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00], pag. 212 f.; ersetzt durch Strafbefehl vom 21. November 2021 [