Anders als Rechtsanwalt B.________ erachtet die Kammer sowohl den gebotenen Zeitaufwand als auch die Bedeutung der Streitsache sowie die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich. Bei einer unterdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache erscheinen der geltend gemachte Ausschöpfungsgrad von 42% sowie die gestützt darauf resultierenden Parteikosten als überhöht (Art. 42 Abs. 1 KAG), obschon deren Angemessenheit (hinsichtlich des