Er stützte sich hierbei auf die im Kanton Bern insbesondere von der Anwaltschaft genutzte Excel-Tabelle zur Berechnung der Honorarnote und ging von einem durchschnittlich gebotenen Zeitaufwand, einer durchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses sowie einer durchschnittlichen Bedeutung der Sache für die Berufungsführerin aus (pag. 333 f.). Die für das erstinstanzliche Verfahren beantragte Entschädigung bewegt sich innerhalb des Tarifrahmens der PKV. Anders als Rechtsanwalt B.________ erachtet die Kammer sowohl den gebotenen Zeitaufwand als auch die Bedeutung der Streitsache sowie die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich.