für das erstinstanzliche Verfahren unter Ausschöpfung von 42% des anwendbaren Tarifrahmens Parteikosten von insgesamt CHF 13'075.00 (inkl. Reisezuschlag, Auslagen und Mehrwertsteuer, Gerichtskostenvorschüsse und Entschädigung für die notwendige Beteiligung der Berufungsführerin am Strafverfahren) geltend. Er stützte sich hierbei auf die im Kanton Bern insbesondere von der Anwaltschaft genutzte Excel-Tabelle zur Berechnung der Honorarnote und ging von einem durchschnittlich gebotenen Zeitaufwand, einer durchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses sowie einer durchschnittlichen Bedeutung der Sache für die Berufungsführerin aus (pag.