b PKV beträgt das Honorar vor dem Regionalgericht (Einzelgericht) CHF 500.00 bis CHF 25'000.00. In Rechtsmittelverfahren beträgt es 10-50% des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Innerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz (a) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (b) der Bedeutung der Streitsache und (c) der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterliches Ermessen. 5.4 Erwägungen der Kammer