Wenn Leistungen gar nicht in Rechnung gestellt werden könnten, sei auch eine Kürzung mit oder ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. Gemäss Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern gelte schliesslich ein Reisezuschlag von CHF 300.00 für eine Reisezeit ab vier Stunden. Es sei aber lediglich ein Zuschlag von CHF 200.00 (Kanzlei – Amthaus Biel und retour, ausmachend ca. zwei Stunden) geltend gemacht worden. 5.3 Theoretische Ausführungen Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst.