Die Einstufung des Zeitaufwands als durchschnittlich sei gerechtfertigt. Die Äusserung der Vorinstanz, wonach die Leistungen von Rechtspraktikanten grundsätzlich nicht zum gleichen Stundenansatz wie diejenigen eines Rechtsanwalts in Rechnung gestellt werden könnten, habe weder einen Bezug zu der in Frage stehenden Honorarnote noch eine gesetzliche Grundlage. Wenn Leistungen gar nicht in Rechnung gestellt werden könnten, sei auch eine Kürzung mit oder ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich.