Die Folgen und damit die Bedeutung sei damit alles andere als unterdurchschnittlich. Das der Honorarnote beigelegte Berechnungsblatt weise den Wert jeder einzelnen Position aus, wobei der gebotene Zeitaufwand, die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit des Prozesses mit den Werten 3-4 als durchschnittlich bewertet worden seien, was zu einem Ausschöpfungsgrad von 42 Prozent führe. Die Berufungsführerin verstehe kein Deutsch. Für den beigezogenen Übersetzer sei nichts in Rechnung gestellt worden.