17 Abs. 1 PKV auseinanderzusetzen. Praxisgemäss sei, dass der Ausschöpfungsgrad mit dem Vorverfahren und erstinstanzlicher Verhandlung inkl. Vorbereitungszeit ca. 50 Prozent ausmache. Der gebotene Zeitaufwand werde vorweg durch die Verfahrensschritte der Strafverfolgungsbehörden definiert und beeinflusse nur den Ausschöpfungsgrad des Tarifrahmens. Er sei zwischen 25 und 100 Prozent zu quantifizieren. Abweichungen vom Durchschnitt seien zu begründen, wobei die Berufungsführerin keine Abweichungen nach oben geltend mache.