5 5.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Berufungsführerin Die Berufungsführerin liess hierzu im Wesentlichen vorbringen, dass für einen «praxisgemässen Stundenansatz von CHF 280.00 als Obergrenze» keine gesetzliche Grundlage bestehe und die Berechnung nach dem Schema «Stunden x Ansatz» nicht zulässig sei. Der Anwalt und das Gericht hätten sich bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes mit den Kriterien gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG und Art. 17 Abs. 1 PKV auseinanderzusetzen.