Das Gericht erachtet im vorliegenden Verfahren einen Zeitaufwand von max. 20 h (2 h Strafbefehl und Einsprache, 4 h Besprechung/Betreuung Klientin, 8 h Vorbereitung Plädoyer und HV, 4 h Teilnahme inkl. Nachbesprechung und 2 h Reserve) als angemessen. Zudem einen ungekürzten Reisezuschlag von CHF 200.00 sowie Spesen/Auslagen in der Höhe von CHF 161.80. Das Gericht rechnete mangels Angabe mit einem Stundenansatz von CHF 280.00, welcher am hiesigen Gericht praxisgemäss als Obergrenze angenommen wird. Somit ergibt dies insgesamt den Betrag von CHF 6'420.85 (inkl. MwSt.) als Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. StPO.