10 PKV wird für einen ganzen Reisetag ein Honorarzuschlag von CHF 300.00 gewährt. Gemäss Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern gelten folgende Abstufungen: CHF 75.00 für eine Reisezeit ab 1 h, CHF 150.00 für eine Reisezeit ab 2 h, CHF 225.00 für eine Reisezeit ab 3 h sowie CHF 300.00 für eine Reisezeit ab 4 h. Die geltend gemachte Reiseentschädigung wäre grundsätzlich zu kürzen gewesen. Auch werden die Leistungen eines Rechtspraktikanten grundsätzlich nicht zum gleichen Stundenansatz wie diese eines Rechtsanwaltes in Rechnung gestellt (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern).