Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint auch in Berücksichtigung der Verfahrensdauer als überaus hoch und nicht mehr angemessen bzw. aufgrund der eingereichten Honorarnote zumindest nicht mehr als angemessener Aufwand nachvollziehbar. Dennoch wurde der längeren Dauer indirekt Rechnung getragen, indem das Gericht mit den angenommenen 20 h grosszügig und mit einem Stundenansatz von CHF 280.00 gerechnet hat, keine Kürzungen bei den Auslagen, den Reisetagen und dem Auftritt von MLaw E.________ an der Hauptverhandlung vorgenommen hat. Denn gemäss Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 PKV wird für einen ganzen Reisetag ein Honorarzuschlag von CHF 300.00 gewährt.