Die Beschuldigte beauftragte ihre Verteidigung am 27.09.2019 (Datum Anwaltsvollmacht, pag. 216). Grundsätzlich handelt es sich um ein Strafbefehlsverfahren, welches aufgrund der Einsprache vor das Einzelgericht kam. Demzufolge kann ganz allgemein davon ausgegangen werden, wenn der Fall nicht besondere Schwierigkeiten bietet, man sich für die 4 angemessene Entschädigung zwischen dem oberen Kostenrahmen für Strafbefehlsverfahren (Art. 17 Abs. 1 lit. a PKV) und im unteren Kostenrahmen vor dem Einzelgericht (Art. 17 Abs.1 lit. b PKV) befindet.