5. Erstinstanzliche Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte 5.1 Ausgangslage Die Vorinstanz sprach der Berufungsführerin eine Entschädigung von insgesamt CHF 6'420.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 360 f.): MLaw E.________ reichte anlässlich der Hauptverhandlung vom 05.05.2021 eine Kostennote im Umfang von CHF 10'708.30 Honorar, CHF 200.00 Zuschläge (1/2 Reisetage), CHF 161.80 Auslagen/Spesen und CHF 852.40 MwSt. ein (pag.