Zu überprüfen bleibt somit einzig die von der Vorinstanz ausgerichtete Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (entsprechender Teil von Ziff. II. des erstinstanzlichen Dispositivs). Praxisgemäss neu zu verfügen ist ferner über die erhobenen erkennungsdienstlichen Daten. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aufgrund der alleinigen Berufung der Berufungsführerin jedoch an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Kosten und Entschädigungen