4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. dazu Ziff. 3 hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 5. Mai 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Verfahren gegen die Berufungsführerin wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten zufolge Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Die Berufungsführerin wurde ferner rechts-