5. die Verfahrenskosten von insgesamt bestimmt auf CHF 2'420.00 dem Kanton Bern auferlegt wurden (Ziff. II.); 6. der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 200.00 (Bussendepot) Frau A.________ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben wird (Ziff. III.); 7. die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst keine Zustimmung braucht (Art. 17 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Bearbeitung biometrisches erkennungsdienstlicher Daten; Ziff. III.). B.