ein schriftliches Verfahren angeordnet. Gleichzeitig wurde der Berufungsführerin eine Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung angesetzt (pag. 393 ff.). Mit Eingabe vom 27. September 2021 reichte die Berufungsführerin ihre schriftliche Berufungsbegründung zu den Akten (pag. 398 ff.). Mit Verfügung vom 28. September 2021 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 405 f.). Am 2. Dezember 2021 wurde der Berufungsführerin die geänderte Kammerzusammensetzung bekannt gegeben (pag.