__ (nachfolgend Berufungsführerin) form- und fristgerecht die Berufung, wobei das erstinstanzliche Urteil einzig hinsichtlich der Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte angefochten wurde (pag. 376 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 19. August 2021 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 387 f.). Mit Verfügung vom 6. September 2021 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ein schriftliches Verfahren angeordnet.