Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 326 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Dezember 2021 Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-See- land (Einzelgericht) vom 5. Mai 2021 (PEN 2019 1008) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 5. Mai 2021 wurde das Strafverfahren gegen A.________ wegen Wi- derhandlungen gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbs- mässigen Wetten wegen Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. A.________ wurde freigespro- chen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 6'420.85 für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, einer Entschädi- gung von CHF 1'525.00 für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus der notwendi- gen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie einer Genugtuung von CHF 200.00 für die besonders schweren Verletzungen ihrer persönlichen Verhält- nisse (ein Tag Polizeihaft). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'420.00 wurden dem Kanton Bern auferlegt und es wurden weiter die nötigen Verfügungen getroffen (pag. 339 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 17. Mai 2021 fristgerecht die Berufung an (pag. 346). Die erstin- stanzliche Urteilsbegründung datiert vom 22. Juli 2021 und wurde mit Verfügung vom gleichen Tag zugestellt (pag. 365). Mit Eingabe vom 12. August 2021 erklärte A.________ (nachfolgend Berufungsführerin) form- und fristgerecht die Berufung, wobei das erstinstanzliche Urteil einzig hinsichtlich der Entschädigung für die ange- messene Ausübung der Verfahrensrechte angefochten wurde (pag. 376 ff.). Die Ge- neralstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 19. August 2021 auf die Teil- nahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 387 f.). Mit Verfügung vom 6. Septem- ber 2021 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. d der Schweizerischen Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312.0) ein schriftliches Verfahren angeordnet. Gleichzeitig wurde der Berufungsführerin eine Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung angesetzt (pag. 393 ff.). Mit Eingabe vom 27. September 2021 reichte die Berufungs- führerin ihre schriftliche Berufungsbegründung zu den Akten (pag. 398 ff.). Mit Ver- fügung vom 28. September 2021 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwech- sel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 405 f.). Am 2. Dezember 2021 wurde der Berufungsführerin die geänderte Kammerzusammensetzung bekannt gegeben (pag. 407 f.). Mit Eingabe vom 15. De- zember 2021 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Honorarnote für das oberin- stanzliche Verfahren zu den Akten (pag. 410 ff.). 3. Oberinstanzliche Anträge der Berufungsführerin Rechtsanwalt B.________ stellte namens und auftrags der Berufungsführerin die fol- genden Anträge (pag. 399 f.; Hervorhebungen im Original): 2 A. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 5. Mai 2021 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Ein- zelgericht, insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen Frau A.________ wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten, angeblich begangen am 9. März 2018 in C.________, .________ D.________, wegen Verjährung (Art. 109 StGB) eingestellt wurde (Ziff. I.); 2. Frau A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, angeblich begangen am 9. März 2018 in C.________, .________ D.________, durch Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Ziff. II.); 3. Frau A.________ eine Entschädigung von CHF 1'525.00 für die wirtschaftlichen Einbussen aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren ausgerichtet wird (Ziff. II.); 4. Frau A.________ eine Genugtuung von CHF 200.00 ausgerichtet wird für die besonders schwe- ren Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (1 Tag Polizeihaft; Ziff. II.); 5. die Verfahrenskosten von insgesamt bestimmt auf CHF 2'420.00 dem Kanton Bern auferlegt wurden (Ziff. II.); 6. der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 200.00 (Bussendepot) Frau A.________ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben wird (Ziff. III.); 7. die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst keine Zustimmung braucht (Art. 17 Abs. 1 lit. c Verord- nung über die Bearbeitung biometrisches erkennungsdienstlicher Daten; Ziff. III.). B. Frau A.________ beantragt folgende Abänderungen des Urteils vom 5. Mai 2021 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland 8. die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Strafverfahren sei gemäss eingereichter Kostennote auf CHF 10'708.30 Honorar, CHF 200.00 Zuschläge (1/2) Rei- setag. CHF 161.80 Auslagen/Spesen und MwSt. von CHF 852.40 festzusetzen. unter Auferlegung der entsprechenden Verfahrenskosten an den Kanton Bern. 9. Das Honorar des Verteidigers im Berufungsverfahren sei gemäss einzureichender Kostennote zu bestimmen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge – 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. dazu Ziff. 3 hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 5. Mai 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Verfahren gegen die Be- rufungsführerin wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lot- terien und die gewerbsmässigen Wetten zufolge Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Die Berufungsführerin wurde ferner rechts- 3 kräftig freigesprochen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Auslän- dergesetz durch Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, unter Ausrichtung einer Entschä- digung von CHF 1'525.00 für die erlittenen wirtschaftlichen Einbussen aus der not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren und einer Genugtuung von CHF 200.00 für die besonders schweren Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse. Rechtskräftig ist schliesslich die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insge- samt CHF 2'420.00 an den Kanton Bern sowie die Verfügung betreffend Herausgabe des beschlagnahmten Geldbetrages von CHF 200.00 nach Rechtskraft des Urteils. Zu überprüfen bleibt somit einzig die von der Vorinstanz ausgerichtete Entschädi- gung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (entsprechender Teil von Ziff. II. des erstinstanzlichen Dispositivs). Praxisgemäss neu zu verfügen ist fer- ner über die erhobenen erkennungsdienstlichen Daten. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aufgrund der alleinigen Berufung der Berufungsführerin jedoch an das Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Kosten und Entschädigungen 5. Erstinstanzliche Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfah- rensrechte 5.1 Ausgangslage Die Vorinstanz sprach der Berufungsführerin eine Entschädigung von insgesamt CHF 6'420.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte zu. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 360 f.): MLaw E.________ reichte anlässlich der Hauptverhandlung vom 05.05.2021 eine Kostennote im Um- fang von CHF 10'708.30 Honorar, CHF 200.00 Zuschläge (1/2 Reisetage), CHF 161.80 Auslagen/Spe- sen und CHF 852.40 MwSt. ein (pag. 333 f.). Es wurde unterlassen, eine praxisübliche detaillierte Ho- norarnote einzureichen, aus welcher die einzelnen Aufwendungen und Stundenangaben ersichtlich sind. Einzig wird der Ausschöpfungsgrad von 42% angegeben sowie, dass der gebotene Zeitaufwand, die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache gemäss Art. 41 KAG durchschnittlich seien. Mit diesen geringen Angaben kann das Gericht die Zusammenstellung der Kostennote nicht nachvollziehen und der geltend gemachte Aufwand erscheint dem Gericht nicht als angemessen, weshalb eine Kürzung vorgenommen wurde. Gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG bemisst sich das Honorar nach dem gebotenen Zeitaufwand und der Be- deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Gemäss Art. 17 Abs. 1 PKV wird in Strafrechtssachen das Honorar im Strafbefehlsverfahren zwischen CHF 500.00 und CHF 5'000.00 (lit. a) und im Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts zwischen CHF 500.00 und CHF 25‘000.00 (lit. b) bemessen. Zu beurteilen war im Verfahren die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 17.09.2019 bzw. 21.11.2019 (BJS 18 31348). Die Beschuldigte beauftragte ihre Verteidigung am 27.09.2019 (Datum Anwaltsvollmacht, pag. 216). Grundsätzlich handelt es sich um ein Strafbefehlsver- fahren, welches aufgrund der Einsprache vor das Einzelgericht kam. Demzufolge kann ganz allgemein davon ausgegangen werden, wenn der Fall nicht besondere Schwierigkeiten bietet, man sich für die 4 angemessene Entschädigung zwischen dem oberen Kostenrahmen für Strafbefehlsverfahren (Art. 17 Abs. 1 lit. a PKV) und im unteren Kostenrahmen vor dem Einzelgericht (Art. 17 Abs.1 lit. b PKV) befindet. Mangels Angabe des Zeitaufwandes in der Honorarnote kann die Gebotenheit der einzelnen Aufwände wie Aktenstudium, Besprechungen, Vorbereitung der Hauptverhandlung etc. durch das Gericht nicht nachvollziehbar beurteilt werden. Die Bedeutung der Streitsache ist für die Klienten und Klientinnen der Anwaltschaft stets gross, jedoch ist ein objektiver Massstab heranzuziehen. Aus objektiver Sicht handelt es sich vorliegend nicht um eine bedeutende Streitsache, sondern um eine Bagatelle, die daher auch mit einem Strafbefehl erledigt werden konnte und lediglich aufgrund der Einsprache den Weg ans Ge- richt fand. Angesichts der Tatsache, dass es um ein Einspracheverfahren gegen einen Strafbefehl han- delt und die dort ausgefällten Strafen gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO selbst vom Gesetzgeber als Baga- tellfälle eingestuft werden, ist die Bedeutung der Streitsache als gering einzustufen. Die Schwierigkeit des Prozesses ist für ein Einspracheverfahren ebenfalls als gering zu bezeichnen, zumal im vorliegen- den Fall keine besonderen Schwierigkeiten erkennbar sind. Rechtsanwalt B.________ geht von einem durchschnittlich gebotenen Zeitaufwand aus, nach Auffassung des Gerichts ist er lediglich gering. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Verteidigung über 4 Arbeitstage (insgesamt 38 h bei einem Stunden- ansatz von CHF 280.00) an diesem Fall gearbeitet haben soll, die Unterzeichnende jedoch knapp einen Tag. Es handelt sich um einen klaren Sachverhalt, der Fall bringt rechtlich nicht viel Aufwand bzw. Schwierigkeiten. Zumal wurde die Einstellung wegen Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz von Amtes wegen verfügt und nicht auf Antrag der Verteidigung, weshalb dafür keine zusätzlichen Recher- chen getätigt werden mussten. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Fall bezüglich des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Sache und der Schwierigkeit als gering einzustufen ist. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint auch in Berücksichtigung der Verfahrensdauer als überaus hoch und nicht mehr angemessen bzw. aufgrund der eingereichten Honorarnote zumindest nicht mehr als angemessener Aufwand nachvollziehbar. Dennoch wurde der längeren Dauer indirekt Rechnung getragen, indem das Gericht mit den angenommenen 20 h grosszügig und mit einem Stun- denansatz von CHF 280.00 gerechnet hat, keine Kürzungen bei den Auslagen, den Reisetagen und dem Auftritt von MLaw E.________ an der Hauptverhandlung vorgenommen hat. Denn gemäss Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 PKV wird für einen ganzen Reisetag ein Honorarzuschlag von CHF 300.00 ge- währt. Gemäss Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern gelten folgende Abstufungen: CHF 75.00 für eine Reisezeit ab 1 h, CHF 150.00 für eine Reisezeit ab 2 h, CHF 225.00 für eine Rei- sezeit ab 3 h sowie CHF 300.00 für eine Reisezeit ab 4 h. Die geltend gemachte Reiseentschädigung wäre grundsätzlich zu kürzen gewesen. Auch werden die Leistungen eines Rechtspraktikanten grundsätzlich nicht zum gleichen Stundenansatz wie diese eines Rechtsanwaltes in Rechnung gestellt (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern). Das Gericht erachtet im vorliegenden Verfahren einen Zeitaufwand von max. 20 h (2 h Strafbefehl und Einsprache, 4 h Besprechung/Betreuung Klientin, 8 h Vorbereitung Plädoyer und HV, 4 h Teilnahme inkl. Nachbesprechung und 2 h Reserve) als angemessen. Zudem einen ungekürzten Reisezuschlag von CHF 200.00 sowie Spesen/Auslagen in der Höhe von CHF 161.80. Das Gericht rechnete mangels Angabe mit einem Stundenansatz von CHF 280.00, welcher am hiesigen Gericht praxisgemäss als Obergrenze angenommen wird. Somit ergibt dies insgesamt den Betrag von CHF 6'420.85 (inkl. MwSt.) als Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. StPO. 5 5.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Berufungsführerin Die Berufungsführerin liess hierzu im Wesentlichen vorbringen, dass für einen «pra- xisgemässen Stundenansatz von CHF 280.00 als Obergrenze» keine gesetzliche Grundlage bestehe und die Berechnung nach dem Schema «Stunden x Ansatz» nicht zulässig sei. Der Anwalt und das Gericht hätten sich bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes mit den Kriterien gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG und Art. 17 Abs. 1 PKV auseinanderzusetzen. Praxisgemäss sei, dass der Ausschöpfungsgrad mit dem Vorverfahren und erstinstanzlicher Verhandlung inkl. Vorbereitungszeit ca. 50 Prozent ausmache. Der gebotene Zeitaufwand werde vorweg durch die Verfahrens- schritte der Strafverfolgungsbehörden definiert und beeinflusse nur den Ausschöp- fungsgrad des Tarifrahmens. Er sei zwischen 25 und 100 Prozent zu quantifizieren. Abweichungen vom Durchschnitt seien zu begründen, wobei die Berufungsführerin keine Abweichungen nach oben geltend mache. Die Bedeutung der Sache, insbe- sondere bei Verstössen gegen das Ausländergesetz, liege nicht primär in der straf- rechtlichen Sanktion, sondern in den mit dem Schuldspruch allenfalls einhergehen- den Folgen betreffend Einreise in die Schweiz, Aufenthalt im Schengenraum, Ar- beitsbewilligung und Strafregister. Die Folgen und damit die Bedeutung sei damit alles andere als unterdurchschnittlich. Das der Honorarnote beigelegte Berech- nungsblatt weise den Wert jeder einzelnen Position aus, wobei der gebotene Zeitauf- wand, die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit des Prozesses mit den Wer- ten 3-4 als durchschnittlich bewertet worden seien, was zu einem Ausschöpfungs- grad von 42 Prozent führe. Die Berufungsführerin verstehe kein Deutsch. Für den beigezogenen Übersetzer sei nichts in Rechnung gestellt worden. Hingegen dürfe als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden, dass Befragungen mit notwendiger Übersetzung erheblich mehr Zeit beanspruchen würden als ohne. Entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz habe die Verteidigung in Bezug auf die angebliche Wider- handlung gegen das Lotteriegesetz am 5. Mai 2021 einen Antrag auf Freispruch ge- stellt. Entsprechende Recherchen und Vorbereitungsarbeiten seien nötig gewesen. Die Einstufung des Zeitaufwands als durchschnittlich sei gerechtfertigt. Die Äusserung der Vorinstanz, wonach die Leistungen von Rechtspraktikanten grundsätzlich nicht zum gleichen Stundenansatz wie diejenigen eines Rechtsanwalts in Rechnung gestellt werden könnten, habe weder einen Bezug zu der in Frage ste- henden Honorarnote noch eine gesetzliche Grundlage. Wenn Leistungen gar nicht in Rechnung gestellt werden könnten, sei auch eine Kürzung mit oder ohne gesetz- liche Grundlage nicht möglich. Gemäss Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern gelte schliesslich ein Reisezuschlag von CHF 300.00 für eine Reise- zeit ab vier Stunden. Es sei aber lediglich ein Zuschlag von CHF 200.00 (Kanzlei – Amthaus Biel und retour, ausmachend ca. zwei Stunden) geltend gemacht worden. 5.3 Theoretische Ausführungen Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Ver- fahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte. Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. 6 Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist jedoch zu entschädi- gen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Auf- wand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; BGE 138 IV 197 E. 2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.2; 6B_1136/2018 vom 28. Februar 2019 E. 1.1.1; 6B_1389/2016 vom 16. Ok- tober 2017 E. 2.2.1). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozess- rechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet sowie effizient erbringen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.2; 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.1; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte impliziert auch die Anwendung desjenigen Stundenansatzes, welcher am Ort, an dem das Verfah- ren sich abwickelt, vorgesehen ist, oder mangels einer kantonalen Verordnung der übliche Tarif. Der Staat wird nicht durch eine zwischen dem Beschuldigten und sei- nem Anwalt abgeschlossene Honorarvereinbarung gebunden (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV beträgt das Honorar vor dem Regionalgericht (Einzelgericht) CHF 500.00 bis CHF 25'000.00. In Rechtsmittelverfahren beträgt es 10-50% des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Innerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz (a) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (b) der Bedeutung der Streit- sache und (c) der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikos- tenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterliches Ermessen. 5.4 Erwägungen der Kammer Mit Kostennote vom 5. Mai 2021 machte Rechtsanwalt B.________ für das erstin- stanzliche Verfahren unter Ausschöpfung von 42% des anwendbaren Tarifrahmens Parteikosten von insgesamt CHF 13'075.00 (inkl. Reisezuschlag, Auslagen und Mehrwertsteuer, Gerichtskostenvorschüsse und Entschädigung für die notwendige Beteiligung der Berufungsführerin am Strafverfahren) geltend. Er stützte sich hierbei auf die im Kanton Bern insbesondere von der Anwaltschaft genutzte Excel-Tabelle zur Berechnung der Honorarnote und ging von einem durchschnittlich gebotenen Zeitaufwand, einer durchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses sowie einer durchschnittlichen Bedeutung der Sache für die Berufungsführerin aus (pag. 333 f.). Die für das erstinstanzliche Verfahren beantragte Entschädigung bewegt sich inner- halb des Tarifrahmens der PKV. Anders als Rechtsanwalt B.________ erachtet die Kammer sowohl den gebotenen Zeitaufwand als auch die Bedeutung der Streitsache sowie die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich. Bei einer unter- durchschnittlichen Bedeutung der Streitsache erscheinen der geltend gemachte Ausschöpfungsgrad von 42% sowie die gestützt darauf resultierenden Parteikosten als überhöht (Art. 42 Abs. 1 KAG), obschon deren Angemessenheit (hinsichtlich des 7 gebotenen Zeitaufwands) mangels zeitlicher Bezifferung der Aufwände nicht detail- liert geprüft werden kann. Der Vorgehensweise der Vorinstanz zur Berechnung des «angemessenen» Honorars ist indes nicht zu folgen. Die Bedeutung der Streitsache ist aus objektiver Sicht zu bewerten. Vorliegend be- wegte sich die strafrechtlich zu befürchtende Strafe für die vorgeworfenen Delikte im Bagatellbereich im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO (vgl. Strafbefehl vom 17. Sep- tember 2021 [Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00], pag. 212 f.; ersetzt durch Strafbefehl vom 21. November 2021 [Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je CHF 30.00], pag. 235 f.). Es ist daher von einer unterdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache auszugehen. Dementsprechend erachtete es die Vorinstanz denn auch nicht für nötig, dass die Staatsanwaltschaft persönlich auftritt (pag. 265 ff.; Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Berufungsführerin je nach Ausgang des Verfahrens negative Einflüsse auf ihren Leumund sowie allen- falls ausländerrechtliche Konsequenzen (Einreise in die Schweiz/Aufenthalt im Schengenraum etc.). zu befürchten gehabt hätte. Es resultiert nach Auffassung der Kammer ein Wert von 2 von 8 Punkten gemäss der oben angesprochenen Excel- Tabelle, die hier im Sinne eines Hilfsmittels (ausnahmsweise) beigezogen werden kann. In Bezug auf die Schwierigkeit des Verfahrens kann weiter nicht von einem durch- schnittlichen, sondern nur von einem unterdurchschnittlichen Fall ausgegangen wer- den. Das Prozessthema war sehr übersichtlich und wies wenig bis keine Komplexität auf. In tatsächlicher Hinsicht war die Strafsache zwar umstritten, in rechtlicher Hin- sicht boten sich allerdings keinerlei Schwierigkeiten (insbesondere bestanden keine formellen Schwierigkeiten). Entsprechend wurden im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – anlässlich welcher Rechtsanwalt B.________ MLaw E.________ substituierte (pag. 308, pag. 310 ff.) – denn auch keine (komplexen) Vorfragen aufgeworfen oder Beweisanträge gestellt. Sodann wurde das Verfahren gegen die Berufungsführerin bezüglich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz von der Vorinstanz eingestellt (Verjährung) und in Bezug auf die Wi- derhandlung gegen das Ausländergesetz erfolgte – in dubio pro reo – ein Freispruch. Der Aktenumfang ist schliesslich mit gut 300 Seiten bis zur erstinstanzlichen Haupt- verhandlung unterdurchschnittlich und inhaltlich sehr überschaubar. Vor diesem Hin- tergrund resultiert nach der oberinstanzlichen Meinung ein Wert von 2 von 8 Punkten gemäss der Excel-Tabelle. Auch in Bezug auf den gebotenen Zeitaufwand schliesst die Kammer insbesondere mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen auf einen unterdurchschnittlichen Fall. Im Auftrag der Berufungsführerin erhob Rechtsanwalt B.________ am 30. Sep- tember 2021 Einsprache gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 17. September 2019 (pag. 215) und mit Schreiben vom 5. November 2019 reichte er eine kurze Begründung der Einsprache zu den Akten (pag. 225 f.). Daraufhin wurde am 21. November 2019 ein neuer Strafbefehl erlassen (pag. 235 ff.), wogegen die Berufungsführerin erneut Einsprache erheben und zur Begründung auf das Schreiben vom 5. November 2019 verweisen liess (pag. 238). Im Rahmen der Terminsuche für die erstinstanzliche Hauptverhandlung teilte 8 Rechtsanwalt B.________ der Vorinstanz mit, dass es schwierig sei, mit der Beru- fungsführerin Kontakt aufzunehmen, da sie in F.________ wohne (pag. 246). Am 22. Oktober 2020 wurde seitens der Vorinstanz in einer Aktennotiz festgehalten, dass die Berufungsführerin gemäss Angaben des Advokaturbüros B.________ bisher nicht habe erreicht werden können (pag. 247). Rechtsanwalt B.________ teilte am 23. November 2020 mit, dass sich eine Einreise der Berufungsführerin in die Schweiz zufolge Corona momentan schwierig erweise (pag. 249). Am 8. Januar 2021 wurde die Adresse der Berufungsführerin in F.________ bekannt gegeben (pag. 260). Mit Eingabe vom 29. April 2021 teilte Rechtsanwalt B.________ schliesslich mit, dass die Berufungsführerin – entgegen seinen Angaben vom 28. April 2021 – nun doch habe einreisen können und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilnehme (pag. 306 f.). Die Eingaben der Verteidigung bei der Vorinstanz beschränkten sich nach dem Gesagten darauf, die nötigen Informationen zur Organisation der bevor- stehenden Hauptverhandlung zu liefern (Einreise/Corona, aktuelle Adresse etc.). Auch gestaltete sich gemäss Angaben der Verteidigung die Kontaktaufnahme zu der im Ausland lebenden Berufungsführerin als schwierig, was auf entsprechend redu- zierte Kontakte bzw. Besprechungen schliessen lässt. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nahmen seitens der Verteidigung MLaw E.________ und LL.M. G.________ teil. Die Hauptverhandlung dauerte inklusive Urteilseröffnung rund drei Stunden, wobei die zuständige Gerichtspräsidentin bereits zu Beginn die Einstellung des Verfahrens betreffend die Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz in Aussicht stellte (pag. 310 ff.). In Anbetracht der geschilderten Umstände ist auch der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu bewerten und es ist ein Wert von 2 von 8 Punkten in der Excel-Tabelle einzusetzen. Nach dem Gesagten ist von einer Ausschöpfung des Tarifrahmens von 25 % auszu- gehen (entspricht 6 [2+2+2] von möglichen 24 [8+8+8] Punkten). Die Ausschöpfung des Gebührenrahmens von CHF 24‘500.00 (Betrag nach Abzug des Sockelbetrags) liegt somit in Franken ausgedrückt bei CHF 6'125.00, das Honorar beträgt demnach CHF 6'625.00 (CHF 6'125.00 + CHF 500.00). Hinzuzurechnen sind sodann die gel- tend gemachten, zu keinen Bemerkungen Anlass gebenden Auslagen von CHF 161.80. Für die geltend gemachte Reisezeit von zwei Stunden ist in analoger Anwendung von Ziff. 2. des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern, Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachfor- derungsrecht, vom 25. November 2016, ein Zuschlag von CHF 150.00 zu gewähren (Reisezeit ab zwei Stunden; vgl. auch Art. 10 PKV, wonach für einen ganzen Reise- tag ein Zuschlag von CHF 300.00 zu gewähren ist). Inklusive der Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 6'936.80 resultiert ein gesamthafter Betrag von CHF 7'470.95, welcher der Berufungsführerin als Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren auszurichten ist. 6. Oberinstanzliche Verfahrenskosten und Entschädigung 6.1 Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem 9 Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit wei- teren Hinweisen). Die Berufungsführerin obsiegt im oberinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen im Umfang von rund einem Fünftel. Demzufolge sind ihr die oberinstanzlichen Verfah- renskosten, bestimmt auf einen Pauschalbetrag von CHF 1'000.00, im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 800.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. 6.2 Entschädigung Die Kostenauflage präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Allfällige Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). In Rechtsmittelver- fahren beträgt das Honorar grundsätzlich 10-50% des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV), wobei wiederum Art. 41 Abs. 3 KAG massgebend ist (vgl. Ziff. 5.3 hiervor). Entsprechend dem Ausgang des oberinstanzlichen Verfahrens ist die Berufungsführerin für das oberinstanzliche Verfahren im Umfang von einem Fünftel für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 15. Dezember 2021 eine Ent- schädigung von insgesamt CHF 2'942.70 geltend (pag. 410 ff.), wobei die effektiven Aufwendungen (in Std.) wiederum nicht ausgewiesen werden. Das oberinstanzliche Verfahren wurde zufolge des beschränkten Verfahrensgegenstandes (Entschädi- gungspunkt) schriftlich durchgeführt, wobei die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtete und entsprechend kein Schriftenwechsel erfolgte. Die durch Rechtsanwalt B.________ eingereichte Beru- fungserklärung vom 12. August 2021 weist mit Deckblatt knapp drei Seiten und die schriftliche Berufungsbegründung vom 27. September 2021 mit Deckblatt knapp sechs Seiten auf. Inhaltlich ging es im vorliegenden Berufungsverfahren einzig um die Frage der erstinstanzlichen Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Aufgrund des beschränkten Umfangs der Berufung und des Feh- lens besonderer Schwierigkeiten in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht ist auch im oberinstanzlichen Verfahren klarerweise von einem unterdurchschnittlich gebotenen Zeitaufwand sowie einer unterdurchschnittlichen Bedeutung der Sache und Schwierigkeit des Prozesses auszugehen. Der aktenkundige Aufwand der Ver- teidigung hielt sich denn auch in Grenzen. Angesichts dieser Umstände, insbeson- dere aufgrund des stark eingeschränkten Verfahrensgegenstandes, erachtet es die Kammer als angemessen, die Reduktion für das Rechtsmittelverfahren im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV auf 10% anzusetzen, womit das angemessene Honorar für das Berufungsverfahren auf CHF 662.50 festzusetzen ist (10% des erstinstanz- lich ermittelten angemessenen Honorars nach Tarifrahmen [CHF 6'625.00]). Hinzu- zurechnen sind sodann die geltend gemachten, zu keinen Bemerkungen Anlass ge- benden Auslagen von CHF 32.30. Inklusive der Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 694.80 resultiert ein gesamthafter Betrag von CHF 748.30 (inkl. Auslagen und MwSt.). Hiervon ist der Berufungsführerin 1/5, ausmachend CHF 149.65 (inkl. Aus- lagen und MwSt.), als Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte im oberinstanzlichen Verfahren auszurichten. 10 7. Verrechnung Die erst- und oberinstanzlich auszurichtende Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte von insgesamt CHF 7'620.60 (CHF 7'470.95 + CHF 149.65) und die von der Berufungsführerin geschuldeten anteilsmässigen obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 werden in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO miteinander verrechnet. III. Verfügungen 8. Für die Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen. 11 IV. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 5. Mai 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Bundesge- setz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten, angeblich began- gen am 9. März 2018 in .________ D.________, C.________, wegen Verjährung (Art. 109 StGB) eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung ge- gen das Ausländergesetz, angeblich begangen am 9. März 2018 in .________ D.________, C.________, durch Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 1'525.00 für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, unter Ausrichtung einer Genugtuung an A.________ von CHF 200.00 für die beson- ders schweren Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (1 Tag Polizeihaft), unter Auferlegung der Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'420.00, an den Kanton Bern. 3. weiter verfügt wurde, dass der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 200.00 (Bussen- depot) A.________ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben wird. II. 1. A.________ wird eine Entschädigung von CHF 7'470.95 für die angemessene Ausü- bung ihrer Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtet. 2. A.________ wird eine Entschädigung von CHF 149.65 für die angemessene Ausü- bung ihrer Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren ausgerichtet. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'000.00 werden im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 800.00, A.________ zur Bezahlung auferlegt. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'000.00 werden im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 200.00, dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. 5. Die Entschädigungen gemäss den Ziff. II. 1.+ 2. hiervor (insgesamt CHF 7’620.60) wer- den mit den von A.________ zu leistenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 verrechnet. 12 III. Weiter wird verfügt: 1. Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (Art. 17 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Da- ten). 2. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Staatssekretariat für Migration (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen) - dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Disposi- tiv) Bern, 24. Dezember 2021 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zbinden Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13