Es wird festgestellt, dass die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF 7'557.65 bereits ausbezahlt wurde. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11'241.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 888.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: