__ auch ein volles Honorar und damit sein Nachforderungsrecht geltend (pag. 876). Der Beschuldigte hat ihm daher für das oberinstanzliche Verfahren die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem – darauf entfallenden – vollen Honorar, ausmachend CHF 888.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).