Betreffend das erstinstanzlich festgesetzte amtliche Honorar verzichtete Rechtsanwalt B.________ anlässlich der Hauptverhandlung auf das Nachforderungsrecht für die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (pag. 748). Anders in oberer Instanz: Mit Honorarnote vom 29. März 2022 machte Rechtsanwalt B.________ auch ein volles Honorar und damit sein Nachforderungsrecht geltend (pag. 876).