Rechtsanwalt B.________ daher mit CHF 3'684.30. 21 22.3 Rückzahlungspflicht und Nachforderungsrecht Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 11'241.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Betreffend das erstinstanzlich festgesetzte amtliche Honorar verzichtete Rechtsanwalt B.__