Rechtsanwalt B.________ im Berufungsverfahren ganz wesentlich auf seine bisherigen Arbeiten bis und mit Vorinstanz stützen konnte, zumal er die in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 5. November 2021 und der Replik vom 7. Dezember 2021 vorgebrachten Argumente in wesentlichen Teilen bereits vor der Vorinstanz dargelegt hatte. Gestützt darauf erachtet die Kammer für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 50 % des vorinstanzlich generierten Aufwandes, ausmachend 16.5 Stunden, als angemessen. Inklusive Auslagen und MWST entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.__