IV-Akten: ein Bundesordner; Sozialhilfeakten: zwei Bundesordner) erwiesen sich höchstens als durchschnittlich. Gestützt darauf kann der generierte Aufwand für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren nicht gleich hoch sein wie bereits im gesamten Vor- und Hauptverfahren. Ferner gilt zu beachten, dass sich Rechtsanwalt B.__