Sowohl der gebotene Zeitaufwand als auch die Schwierigkeit des Prozesses waren überschaubar; Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens waren präzis umrissene tatsächliche und rechtliche Fragen, die bereits vor erster Instanz ausführlich thematisiert wurden und aufgrund der klaren Beweislage und eindeutigen Rechtsprechung keine sonderlichen Schwierigkeiten bereiteten. Die Bedeutung der Streitsache – eine bedingte Geldstrafe, wobei das Verschlechterungsverbot gilt – sowie der Aktenumfang (Strafakten: zwei Bundesordner und eine Mappe; IV-Akten: ein Bundesordner;