330 Z. 41) sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Abzüge auf CHF 30.00 zu reduzieren. Mangels Vorstrafen sowie aufgrund des Verschlechterungsverbots ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben, die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen und auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse zu verzichten.