20. Konkretes Strafmass Im Ergebnis beläuft sich die Geldstrafe auf 242 Tagessätze. Wie eingangs unter Ziff. 5 bereits erwähnt, ist die Kammer allerdings an das Verschlechterungsverbot gebunden; es bleibt deshalb bei der von der Vorinstanz bestimmten Geldstrafe von 235 Tagessätzen. Die vorinstanzlich ausgefällte Tagessatzhöhe von CHF 40.00 (pag. 808, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) scheint indes zu hoch. Entsprechend den Ausführungen der Verteidigung (pag. 852) ist sie bei einem Nettoeinkommen von CHF 2'000.00 (pag. 330 Z. 41) sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Abzüge auf CHF 30.00 zu reduzieren.