19. Beschleunigungsgebot Aufgrund der langen Verfahrensdauer gewährte die Vorinstanz dem Beschuldigten einen Abzug von insgesamt 25 Tagessätzen (pag. 805 und pag. 806, S. 43 und S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), was rund 10 % der Strafe entspricht. Dies erscheint nach Ansicht der Kammer angemessen. Die Gesamtstrafe reduziert sich somit von 267 um 25 auf 242 Tagessätze. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die Kritik der Verteidigung bezüglich der angeblich verschiedenen Massstäbe bei der vorinstanzlichen Strafreduktion als zu formalistisch erweist. Eine Strafe ist nicht mit mathematischer Genauigkeit zuzumessen;