19 18. Täterkomponenten Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (pag. 805, pag. 806 und pag. 807, S. 43, S. 44 und S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), sind die Täterkomponenten – so insbesondere das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, das Nachtatverhalten und seine Strafempfindlichkeit - neutral zu werten; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.