Da es sich hierbei um einen Betrug zum Nachteil einer anderen Behörde handelte, der Beschuldigte neue Täuschungshandlungen vornahm und die Absicht im Gegensatz zu vorangehender Ziff. 16 eine andere war – der Beschuldigte wollte nicht eine IV-Rente, sondern Integrationszulagen erhalten – ist die Strafe um 2/3, mithin mit 27 Tagessätzen, zur Einsatzstrafe zu asperieren. Die Gesamtstrafe beläuft sich demnach auf 267 Tagessätze.