17. Betrug z.N. der Stadt D.________ Der Beschuldigte betrog die Stadt D.________ um insgesamt CHF 2'100.00, was einen eher geringen Deliktsbetrag darstellt. Das Ausmass der von ihm an den Tag gelegten Arglist war durchschnittlich (vgl. auch Ziff. 16 hiervor). Er handelte direktvorsätzlich und aus blossem Eigennutz, wobei die Tat ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre. Die Kammer erachtet eine Strafe von 40 Tagessätzen als schuldangemessen. Da es sich hierbei um einen Betrug zum Nachteil einer anderen Behörde handelte, der Beschuldigte neue Täuschungshandlungen vornahm und die Absicht im Gegensatz zu vorangehender Ziff.