Der Beschuldigte ging direktvorsätzlich vor und handelte aus egoistischen, pekuniären Gründen, wobei die Tat für ihn leicht vermeidbar gewesen wäre. Diese Umstände sind neutral zu gewichten. Dass der Schaden letztlich ausblieb, ist nicht dem Beschuldigten zu verdanken. Dieser hat alles in seiner Macht Stehende getan, um das Delikt zur Vollendung zu bringen. Die versuchte Begehung rechtfertigt daher eine Strafreduktion um lediglich 20 %, somit 60 Tagessätze, auf 240 Tagessätze.